Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in 6280 Zell am Ziller, wegen (zuletzt) EUR 27.636,36 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 4.000,--; Gesamtstreitwert daher EUR 31.636,36), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.940,97 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde bei einem Verkehrsunfall am 28.6.2024 schwer verletzt. Die Haftung der beklagten Partei für die Unfallfolgen war in erster Instanz nicht strittig.
Mit der am 15.11.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die Klägerin nach mehrfacher Modifikation zuletzt Schadenersatz in Höhe von EUR 27.636,36 sowie die Feststellung, dass ihr die beklagte Partei für alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall, begrenzt mit der Deckungshöchstsumme, hafte.
Sie schlüsselte das Zahlungsbegehren auf wie folgt:
Schmerzengeld EUR 15.000,--
Pflegehilfe EUR 3.360,--
Haushaltshilfe EUR 4.620,--
Heilungskosten insgesamt (Summe Rechnungen US 7-8) EUR 865,83
[darin enthalten drei an den Ehegatten gerichtete
Rechnungen des C*
idH von insgesamt EUR 427,35; Konvolut Beilage ./R]
„Kosten … [Ehegatte der Klägerin] “ EUR 3.044,06
Fahrtkosten inklusive Parkgebühr EUR 288,10
Physiotherapiekosten Selbstbehalt EUR 458,37
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildet ausschließlich der unfallkausale Mehraufwand der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem pflegebedürftigen (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehegatten, den sie vor dem Unfall zuhause versorgt hatte und der in der Folge in einem D* untergebracht wurde.
Dazu brachte sie in erster Instanz vor, dass der Gatte bis zum Unfall bei Pflegestufe 5 von ihr zu Hause betreut worden sei. Infolge ihrer schweren Verletzungen sei sie zunächst 10 Tage bei ihrer Tochter in Pflege gewesen; sie sei auch danach körperlich nicht mehr in der Lage gewesen, sich um den Ehemann zu kümmern und ihn zu Hause zu betreuen. Zunächst habe man sich mit einer Kurzzeitpflege beholfen. Da dies nicht besonders gut funktioniert habe, sei der Ehemann schließlich ins Krankenhaus und von dort in Dauerpflege in ein Seniorenheim überstellt worden. In das allgemeine Unbill sei als weitere Belastung noch mit eingeflossen, dass es recht kompliziert gewesen sei, dies dem leicht dementen Ehegatten klarzumachen. Die im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gatten im D* entstandenen Gebühren von EUR 1.800,-- sowie die Position „ Sammelbeleg GV D* EUR 1.244,06 “ (in Summe die oa Position betreffend den Ehegatten von EUR 3.044,06) würden nicht aus dem Titel Heilungskosten geltend gemacht, sondern aus dem Titel des Schadenersatzes und zwar konkret des vermehrten Aufwands. Nach Erörterung der Drittschadensproblematik durch das Erstgericht brachte die Klägerin ergänzend vor, sie habe diese Beträge zunächst bevorschusst und dass davon auszugehen sei, dass hier zumindest eine stillschweigende Abtretung der Ansprüche des Gatten auf sie erfolgt sei, wobei vorsorglich noch eine schriftliche Abtretungserklärung nachgereicht werde.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete – soweit im Rechtsmittelverfahren noch von Relevanz – ein, dass die unter der Position Heilungskosten vorgelegten Rechnungen des C* (Beilage ./R) sowie die Position „Sammelbeleg GV D*“ ausschließlich den Ehegatten und nicht die Klägerin beträfen, weshalb dieser mittelbare Schaden nicht ersatzfähig sei. Betreuungsmaßnahmen durch den C* seien im Übrigen schon vor dem Schadensereignis erfolgt. Es werde daher auch der Einwand der „Sowiesokosten“ erhoben. Der Heimaufenthalt des Gatten sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Eine Abtretung der diesbezüglichen Ansprüche sei nicht erfolgt, zumal das Verlassenschaftsverfahren nach dem zwischenzeitlich Verstorbenen noch gar nicht abgeschlossen und somit auch keine Einantwortung erfolgt sei. Somit könne der Sohn des Verstorbenen nicht über etwaige Ansprüche des Vaters verfügen und diese auch nicht an die Klägerin abtreten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit EUR 21.695,39 s.A. sowie dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und wies das Zahlungsmehrbegehren von EUR 5.940,97 s.A. ab.
Es legte dieser Entscheidung den in US 11 bis US 15 wiedergegebenen und im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpften Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 500a ZPO). Zu den den Ehegatten der Klägerin betreffenden Positionen/Kosten traf es folgende Feststellungen:
„Vor dem Unfall lebte die Klägerin mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann zusammen. Sie pflegte ihn grundsätzlich selbst, während dreimal pro Woche Mitarbeiter des C* kamen und beim Tabletten Dosieren, Waschen, Duschen und Anziehen des Pflegebedürftigen halfen. Nach dem Unfall konnte die Klägerin ihren Ehemann nicht mehr so pflegen wie zuvor. Der Ehemann war dann ein paar Mal im Krankenhaus, befand sich im Zeitraum 2.7.2024 bis 31.7.2024 in Kurzzeitpflege, wurde kurzzeitig noch einmal zu Hause gepflegt und schließlich noch im August 2024 im D* aufgenommen.
Im Juli und August 2024 betrugen die Kosten des C* für Tätigkeiten im Interesse des Ehegatte insgesamt EUR 406,68. Im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege fielen von ihm zu tragende Kosten von insgesamt EUR 2.488,12 an. Für die Anmeldung im D* hatte er weiters einen Betrag von EUR 1.800,-- zu bezahlen. Ob diese Kosten von der Klägerin bevorschusst wurden, kann nicht festgestellt werden.
Der Ehemann der Klägerin verstarb noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung. Mit Testament vom 27.08.2019 hatte er seinen Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; eine Einantwortung ist noch nicht erfolgt.
Am 6.11.2025 unterzeichnete der präsumtive Erbe nach dem Verstorbenen eine Erklärung, wonach er „d en aus dem Verkehrsunfall vom 28.6.2025 mit dem Lenker ... und dem B* ... [beklagte Partei] als Haftpflichtversicherer erwachsenen Schaden, und zwar Anmeldegebühren D* des verstorbenen Herrn E* in Höhe von EUR 1.800,-- und Kosten gem. Sammelbeleg Nr. ** Gemeindeverband und D* in Höhe von EUR 1.244,06 insgesamt sohin EUR 3.044,06 “ an die Klägerin vollinhaltlich abtrete, „ insbesondere auch zur klagsweisen Geltendmachung gegenüber … [der beklagten Partei]“.
Rechtlich führte das Erstgericht zu den für den verstorbenen Gatten geltend gemachten Kosten aus, dass diese nicht als Heilungskosten im Interesse der Klägerin zu qualifizieren und deshalb auch nicht ersatzfähig seien. Die Anmeldegebühren für das D* sowie die geltend gemachten Kosten für die Kurzzeitpflege des Ehegatten stünden der Klägerin deshalb nicht zu, weil es sich dabei nicht um einen in ihrem Vermögen eingetretenen Schaden, sondern um einen mittelbaren Drittschaden handle. Eine wirksame Abtretung sei aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten. Das Beweisverfahren habe keinen Hinweis auf eine stillschweigende Abtretung dieser Forderungen an die Klägerin ergeben. Der Sohn des Verstorbenen verfüge derzeit nicht über allfällige Ansprüche des Vaters, weil er noch nicht eingeantworteter Erbe sei. Er habe daher keine wirksame Abtretung vornehmen können.
Insgesamt erachtete das Erstgericht folgende Klagspositionen als ersatzfähig:
Schmerzengeld EUR 15.000,--
Pflegehilfe EUR 3.360,--
Haushaltshilfe EUR 2.772,--
Heilungskosten in Summe EUR 420,89
Fahrtkosten plus Parkgebühr EUR 142,50
insgesamt EUR 21.695,39
Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 5.940,97 sei hingegen abzuweisen.
Die Klägerin bekämpft die klagsabweisende Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung , wobei sie das Berufungsinteresse mit EUR 5.940,97 sA angibt und in der Anfechtungserklärung ausführt, die Klagsabweisung insofern anzufechten, als nicht auch ein Betrag von EUR 5.940,97 zugesprochen worden sei. Sie macht ausschließlich eine Rechtsrüge geltend und beantragt die Abänderung des Urteils in eine „vollinhaltliche“ Klagsstattgebung; hilfsweise wird (betreffend den angefochtenen Umfang) ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge führt die Berufungswerberin ins Treffen, dass das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass der Betrag in Höhe von EUR 5.940,97 „nicht kausal bzw nicht ersatzfähig“ sei. Der OGH habe in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse als positiver Schaden zu qualifizieren seien. Nach der ständigen Rechtsprechung habe die geschädigte Partei auch einen Anspruch auf Ersatz für die Dienste Dritter, die infolge ihrer unfallbedingten Körperbehinderung erforderlich geworden seien. Durch dieses Prinzip der abstrakten Schadensberechnung werde sichergestellt, dass sie durch unentgeltliche Pflegeleistungen von Angehörigen nicht schlechter gestellt werde, als bei der tatsächlichen Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste. Die durch die Unterbringung des Ehegatten im D* entstandenen Heimkosten seien unfallkausal, weil er bis zum Unfall von seiner Gattin zu Hause betreut worden sei. Die Tatsache, dass die Klägerin zunächst die Kosten des Ehemanns für das D* bevorschusst habe und ihr sodann die Ansprüche des Gatten durch konkludente Handlung abgetreten worden seien, „ begründe eine aktivlegitimierte Ersatzforderung“. Aufgrund der bestehenden Rechtslage seien alle erfahrungsgemäß notwendigen Kosten, die sich aus der unfallbedingten Beeinträchtigung ergäben, vom Schädiger zu tragen, unabhängig davon, ob diese bei der Klägerin selbst oder durch die Unterstützungsleistung für Dritte (hier: für den Ehemann) entstanden seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht erkennen müssen, dass eine „evident kausale Verbindung“ zwischen der unfallbedingten Einschränkung der Klägerin und den Heimkosten für ihren Ehemann bestehe. Diese Kosten stellten eine typische Folge des Verkehrsunfalls dar und sei daher als positiver Schaden anzusehen. Außerdem dürfe der beklagten Partei daraus kein Vorteil erwachsen, dass die Klägerin diese Kosten bevorschusst habe und hiefür eine konkludente Abtretung der Ansprüche des Ehemanns erfolgt sei.
Dazu ist auszuführen:
1. Voranzustellen ist zunächst, dass sich zwar aus der Anfechtungserklärung, dem im Rubrum angeführten Berufungsinteresse und den Berufungsausführungen ergibt, dass die Klägerin den klagsabweisenden Teil der Entscheidung von EUR 5.940,97 bekämpft. Inhaltlich beziehen sich die Rechtsmittelausführungen aber ausschließlich auf jenen (abgewiesenen) Teil des Zahlungsbegehrens, der sich auf die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem pflegebedürftigen Ehegatten der Klägerin beziehen. Eingangs der Berufung führt die Rechtsmittelwerberin dazu pauschal aus, dass das Erstgericht „unrichtig angenommen habe, dass der Betrag in Höhe von EUR 5.940,97 nicht kausal bzw nicht ersatzfähig sei “. In der Folge zitiert sie diverse Rechtssätze zur Ersatzfähigkeit von vermehrten Bedürfnissen. Auf dieser Grundlage wird argumentiert sie (zusammengefasst), dass die Beklagte ihr aus diesem Titel auch die Heimkosten schulde.
Der abgewiesene Teilbetrag von EUR 5.940,97, auf den sich die Anfechtungserklärung bezieht, beinhaltet aber nicht nur den Ehegatten betreffende Aufwendungen, sondern umfasst auch anteilige Fahrtkosten, Haushaltshilfekosten und die Position Physiotherapie. Dazu enthält die Berufung überhaupt keine inhaltlichen Ausführungen . Die rechtliche Kritik der Berufungswerberin wendet sich (klar erkennbar) nur gegen die Abweisung jener Kosten, die sich auf die Situation mit dem Ehegatten beziehen. Dieser – den Ehemann der Klägerin betreffende – Teil der Klagsforderung besteht wiederum aus mehreren Positionen (Anmeldegebühren von EUR 1.800,-- sowie die Rechnungen Beilagen ./Q und ./R [=drei Rechnungen des C*]).
Nach den nicht weiter bekämpften Feststellungen betrugen die Kosten des C* für Tätigkeiten im Interesse des Ehegatten im Juli und August 2024 insgesamt EUR 406,68. Im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege fielen von ihm zu tragende Kosten von insgesamt EUR 2.488,12 an. Für die Anmeldung im D* hatte er weiters einen Betrag von EUR 1.800,-- zu bezahlen . Dies ergibt in Summe nicht den angefochtenen Betrag von EUR 5.940,97. Aus den Berufungsausführungen lässt sich nicht erkennbar ableiten, ob die Klägerin nur die Abweisung der begehrten Anmeldekosten betreffend das D* oder auch die Abweisung der übrigen festgestellten (oben in Kursivschrift angeführten) Kosten bekämpft, weshalb der Anfechtungsumfang nicht eindeutig bestimmbar ist. Insoweit leidet die Berufung an einem inhaltlichen Mangel. Nach der ständigen Rechtsprechung sind unschlüssige Ausführungen in der Berufung nicht verbesserungsfähig (RS0036173). Vielmehr ist einer unschlüssigen Berufung (mit Urteil) keine Folge zu geben ( Kodek in Rechberger/Klicka5, ZPO § 474 Rz 4; siehe auch OLG Graz 4 R 249/21a).
2. Die rechtliche Argumentation der Klägerin trifft aber auch inhaltlich nicht zu:
2.1. Die Frage, ob der Verlust oder die Minderung der Fähigkeit, Hausarbeiten zu verrichten, dem Erwerbsschaden oder den vermehrten Bedürfnissen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob die Arbeitsleistung einen Beitrag zum Familienunterhalt oder nur der Befriedigung eigener persönlicher Bedürfnisse dient. Im letzten Fall stellt sie keine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung dar (RS0087381).
2.2. Bei den hier geltend gemachten Kosten für die Pflege des zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten der Klägerin handelt es sich – weil diese Aufwendungen nicht die Befriedigung eigener persönlicher Bedürfnisse der Geschädigten betreffen – um einen Erwerbsschaden, also einen aus dem Titel der Minderung der Erwerbsfähigkeit [Beeinträchtigung der Arbeitskraft] geltend gemachten Schaden (2 Ob 191/07p; 2 Ob 221/06y). Ein solcher Schaden muss als Verdienstentgang (Kosten einer Ersatzkraft) geltend gemacht werden (RS0030606 [T1]; RS0030922 [T6]).
2.3. Bereits in 2 Ob 533/94 stellte der OGH klar, dass die Pflege eines beeinträchtigen Ehegatten nicht schlechthin unter Haushaltsführung falle. Sowohl Krankenpflege („Beistand“ im Krankheitsfall) als auch Haushaltsführung seien aber Teilpflichten im Rahmen der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, zu der Ehegatten einander gemäß § 90 ABGB verpflichtet seien. Dem verletzten Ehegatten stehe daher nicht nur im Falle der verletzungsbedingten Behinderung der Haushaltsführung, sondern auch der familiären Krankenpflege Schadenersatz zu, wobei grundsätzlich die zur Haushaltsarbeit entwickelten Regeln heranzogen werden könnten. Könne ein Ehegatte wegen seiner Verletzung Pflegeleistungen nicht mehr wie bisher erbringen, stünde ihm schon deshalb ein Verdienstentgangsersatz zu, weil die vom verletzten Ehegatten zuvor erbrachten Pflegeleistungen eine Ausgabenersparnis und eine Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens bewirkt hätten. Anspruchsberechtigt sei daher die verletzte Person und nicht der zu pflegende Ehegatte (RS0030931).
2.4. Es trifft somit zu, dass einer bei einem Unfall verletzten Haushaltsführerin grundsätzlich auch Ersatz auch für jene Haushaltsarbeiten gebührt, die sie zuvor für einen (nicht bloß zufällig) im gemeinsamen Haushalt lebenden pflegebedürftigen, nicht unterhaltsberechtigten Familienangehörigen erbracht hatte und nunmehr infolge des Unfalls nicht mehr verrichten kann ( Schickmair in Klang 3§ 1325 ABGB Rz 215). Die im Berufungsverfahren noch gegenständlichen Schadenspositionen stellen aber keine (eigenen) Verdienstentgangsansprüche der Klägerin aufgrund von bis zum Unfall von ihr erbrachten und ihr dann nicht mehr möglichen Pflegeleistungen dar; vielmehr handelt es sich – wie dies das Erstgericht nicht nur zutreffend beurteilte, sondern auch mit den Parteien ausdrücklich erörterte – um Auslagen, die ihrem Ehemann entstanden, also um Ansprüche des Gatten. Ferner steht unbekämpft fest, dass die in Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege angefallenen Kosten vom Ehegatten zu tragen waren und dieser für die Anmeldung im D* einen Betrag von EUR 1.800,-- leistete (US 15 erster Absatz). Auch die Negativfeststellung zur Frage, ob die Klägerin diese Kosten bevorschusste, wurde nicht angefochten. Schließlich lässt sich aus dem Sachverhalt auch keine rechtswirksame Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin durch den zwischenzeitlich verstorbenen Gatten ableiten. Allein der Umstand, dass dessen Schaden von der Klägerin eingefordert wird, lässt nicht den Schluss zu, dass es zu einer schlüssigen Abtretung kam. Auch aus festgestellten „Abtrittserkärung“ (Beilage /.Y) lässt sich für die Klägerin nichts gewinnen. Diese Erklärung bezieht sich nämlich nur auf den (bei Schluss der Verhandlung noch nicht eingeantworteten) Sohn des Verstorbenen und nicht auf die Verlassenschaft.
3. Damit hielte die Rechtsrüge auch einer inhaltlichen Prüfung nicht stand.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.
4. Verfahrensrechtliches:
4.1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 ZPO. Die beklagte Partei hat ihre Kosten rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.
4.2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil keine Rechtsfragen von rechtserheblicher Bedeutung im Sinn der angeführten Bestimmung zu klären waren.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 2
Innsbruck, am 12.2.2026
Dr. Birgit Berchtold, Senatspräsidentin
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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