Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 3.10.2025, GZ **-220, nach der am 26.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Brückl, des Privatbeteiligtenvertreters RA Mag. Friedrich Hohenauer (für RA Dr. Eva Müller [für B*, C* und D*]), des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Matthias Lüth (für RA Mag. Michael Mikuz) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird n i c h t , jener wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche hingegen t e i l w e i s e Folge gegeben und das die Privatbeteiligte D* betreffende Adhäsionserkenntnis im Umfang des Zuspruchs der EUR 10.000,-- a u f g e h o b e n und die genannte Privatbeteiligte auch mit diesem Begehren auf den Zivilrechtsweg v e r w i e s e n , im Übrigen der Zuspruch an die Privatbeteiligten E* F* und G* F* auf jeweils EUR 10.000,--, und an die Privatbeteiligten B* und C* auf jeweils EUR 5.000,-- h e r a b g e s e t z t und die genannten Privatbeteiligten mit ihrem jeweiligen Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Erstgerichts, welches auch eine rechtskräftige Verweisung von fünf im Erkenntnis namentlich angeführten Privatbeteiligten mit ihrem jeweiligen Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg enthält, wurde der ** geborene Angeklagte A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Nach dem – infolge rechtskräftiger Zurückweisung der Nichtigkeitssbeschwerde des Angeklagten durch das Erstgericht (ON 242) – in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat der Angeklagte in der Nacht vom 3.9. auf den 4.9.2024 in ** ([US 3] die Mutter seiner beiden Kinder) H* vorsätzlich getötet, indem er mit einem massiven unbekannten länglichen Gegenstand zumindest sieben Mal massiv auf das Gesicht und den Kopf der H* einschlug, was zu einer Zertrümmerung des Gesichts und einem massiven Schädel- und Mittelgesichtstrauma einhergehend mit einem sehr hohen Blutverlust, Einatmung von Blut, einer Luftembolie und schließlich zum Tod führte.
Hiefür verhängte das Geschworenengericht über ihn nach § 75 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe, auf welche die erlittene Vorhaft aktenkonform gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet wurde, verurteilte ihn gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Trauerschmerzgeldbeträgen von jeweils EUR 30.000,-- an E* F* und G* F*, von jeweils EUR 20.000,-- an B* und C* und von EUR 10.000,-- an D* jeweils binnen 14 Tagen und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 219.1, 47) und – infolge Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist (ON 237) – fristgerecht ausgeführte Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, die in den Antrag mündet, die lebenslange Freiheitsstrafe auf eine schuld- und tatangemessene zeitliche Freiheitsstrafe herabzusetzen sowie die Privatbeteiligtenzusprüche aufzuheben und die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, in eventu die Höhe der Zusprüche herabzusetzen (ON 241).
In ihren Gegenausführungen beantragen die Privatbeteiligten B*, C* und D* dem Rechtsmittel des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 207). Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführungen verzichtet (ON 243), die Privatbeteiligten E* und G* F* haben keine eingebracht (ON 1.93).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 2.2.2026 den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt und seine „gerichtliche Unbescholtenheit“, sohin ersichtlich dessen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den auffallenden Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd, erschwerend hingegen die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe und gegen eine Angehörige sowie das außergewöhnlich hohe Ausmaß an Gewalt. Unter weiterer Berücksichtigung von generalpräventiven Überlegungen und ausgehend von den besonderen Strafzumessungsgründen sowie im Lichte allgemeiner Strafbemessungserwägungen sah das Erstgericht beim heranzuziehenden Strafrahmen von zehn bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen sowie tätergerecht an.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und zutreffend erfasst.
Zu präzisieren ist, dass die vom Erstgericht mildernd veranschlagte „verminderte Zurechnungsfähigkeit“ mit Blick auf die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten, wonach zum Tatzeitpunkt „lediglich eine Minderung des Dispositionsvermögens wegen akuten Substanzeneinfluss und den Folgen [der] Suchterkrankung [des Angeklagten] sowie wegen seiner überdauernd vorliegenden Persönlichkeitsstörung zu attestieren [sei]“ (ON 141, 23), den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB herstellt. Dieser vom Rechtsmittel angesprochene Milderungsgrund wurde daher bereits vom Erstgericht berücksichtigt und auch entsprechend gewichtet. Der in diesem Zusammenhang vom Angeklagten ferner für sich reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB liegt jedoch nicht vor. Der genannte Milderungsgrund setzt voraus, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der Grenze einer (noch) verminderten (und nicht ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt (RIS-Justiz RS0091313 [T1]). Die Annahme einer zum Tatzeitpunkt im Grenzbereich der Zurechnungsfähigkeit liegenden Schuldfähigkeit des Angeklagten lässt sich aber dem Akteinhalt und insbesondere auch den unbedenklichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen nicht entnehmen. Eine (lediglich) durch Suchmittelkonsum eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit ist nicht mildernd, weil ein solcher regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RIS-Justiz RS0091038). Für eine Tatbegehung unter Umständen, die einem Rechtfertigungsgrund nahekommen, fehlen gänzlich Anhaltspunkte.
Der weiters relevierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB fand ebenso bereits Berücksichtigung bei der Strafbemessung.
Für die im Ergebnis ins Treffen geführte Tatbegehung aus Unbesonnenheit (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) gibt es keine aktenkundigen Anhaltspunkte. Dass die Tat auf einen plötzlichen Willensimpuls („ad hoc“, „spontan“) zurückzuführen ist, bildet im Übrigen keinen besonderen Milderungsgrund, sondern entfällt damit bloß ein im Rahmen der allgemeinen Strafbemssungsgrundsätze andernfalls zu berücksichtigendes Belastungsmoment (§ 32 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0091213). Von einer reiflichen Überlegung oder sorgfältigen Planung der Tat ging das Erstgericht ebenso wenig aus wie von einem verwerflichen Beweggrund (Mordlust etc). Ferner sind der Berufung zuwider innerhalb der schuldadäquaten Strafe auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0090592 [T1], RS0090600).
Weshalb die aggravierend erfolgte Wertung der Tatbegehung gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder und damit Angehörige des Angeklagten – trotz ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (vgl § 33 Abs 2 Z 2 StGB) – zu Unrecht erfolgt sein soll, muss im Dunkeln bleiben.
Schließlich ist die sich aus dem Tatgeschehen ergebende für das Opfer qualvolle Begehungsweise (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 22) zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen.
Ausgehend von den ergänzten und präzisierten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Sanktion nicht zu streng. Der massive Handlungsunwert der Tat und die gravierende Schuld des Angeklagten, der die Mutter der zwei gemeinsamen unmündigen Kinder durch zumindest sieben massive Schläge mit einem länglichen Gegenstand tötete, erfordern – der Berufung zuwider – die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist zunächst voranzustellen, dass es sich bei E* F* und G* F* um die Kinder, bei B* und C* um die Eltern und bei D* um die Halbschwester der Getöteten handelt.
Die Genannten schlossen sich jeweils dem Strafverfahren als Privatbeteiligte an und bezifferten das von ihnen jeweils geltend gemachte „Teil-Trauerschmerzengeld“ mit EUR 50.000,-- (E* F* und G* F* [ON 210]; B* und C* [ON 207]) bzw mit EUR 20.000,-- D* [ON 207 und ON 214]), und zwar jeweils gestützt darauf, dass sie selbst aufgrund der Tat des Angeklagten eine Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert erlitten hätten und ihnen überdies Trauerschmerzengeld zustehen würde. Anlässlich der am 3.10.2025 stattgefundenen Hauptverhandlung wurden diese Begehren wiederholt (ON 219.1, 43 f).
Der Oberste Gerichtshof anerkennt in ständiger Rechtsprechung (bei grober Fahrlässigkeit oder – wie hier – Vorsatz) einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld als Abgeltung des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, soweit zwischen den Angehörigen eine intensive Gefühlsgemeinschaft besteht (RIS-Justiz RS0115189). Eine solche ist zwischen Eltern und Kind stets zu vermuten, allerdings steht es dem Schädiger frei, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils zu entkräften (2 Ob 141/04f; 13 Os 141/11a [13 Os 160/11w]).
Fallkonkret gelingt dem Angeklagten der Beweis, dass eine solche Gefühlsgemeinschaft trotz formalen Naheverhältnis zwischen der Getöteten und ihren Kindern einerseits und ihren Eltern andererseits tatsächlich nicht bestanden hätte, nicht. Den unbedenklichen Angaben der Zeugin B* zufolge sei ihre Beziehung zu ihrer Tochter gut gewesen. Sowohl sie als auch ihr geschiedener Ehemann (Vater des Tatopfers) seien im regelmäßigen Kontakt und Austausch mit dem Tatopfer gestanden und habe es [seit dem Umzug nach **] jährliche Besuche gegeben. Für ihre Tochter seien zudem deren Kinder „das Wichtigste“ gewesen (ON 216, 16; ON 19.1, 6 ff). Berücksichtigt man ferner die aus Sorge um ihre Tochter – aufgrund der am 10.9.2024 erfolgten Verständigung des Vaters des Angeklagten, wonach das Tatopfer „nicht wie gewöhnlich am Sonntag gekommen sei, um die Kinder zu besuchen“ – am 11.9. bzw 12.9.2024 erfolgte Anreise beider Eltern aus ** nach **, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo ihnen noch nicht bekannt war, dass es sich bei der am 8.9.2024 aufgefundenen weiblichen Leiche um ihre Tochter handelt (vgl ON 19.1, 17 und 19), sowie überdies, dass auf dem Mobiltelefon des Tatopfers eine Vielzahl von Bildern der eigenen Kinder festgestellt werden konnten und sich aus den vorgefundenen Chatverläufen ergab, dass die Getötete immer sehr auf ihre Kinder Bedacht war, diese oft besuchen und mit ihnen Zeit verbringen wollte (vgl ON 173.16, 34; ON 173.17, 1 und 5), gehören in casu sowohl die Eltern der Getöteten als auch deren Kinder zu jenem engsten schutzwürdigen Personenkreis, die einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld haben. Daran vermögen auch die Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung zur angeblich belasteten Beziehung der Ermordeten zu ihren Eltern, die am 17.7.2023 erfolgte Übertragung der Obsorge der unmündigen Kinder an die väterlichen Großeltern (vgl ON 20, „weil derzeit bei einer Belassung der Obsorge bei den [Kindes-] Eltern eine Gefährdung des Kindeswohls bestünde“) sowie – die von der Berufung mitunter isoliert hervorgehobenen – Schilderungen der Zeugin I* (Mutter des Angeklagten) nichts zu ändern, beziehen sich Letztere doch einerseits lediglich auf Jahre zurückliegende Geschehnisse in ** (ON 216, 26 und 30) und ergeben sich andererseits aus diesen keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Zeugin eigene Wahrnehmungen zur zuletzt bestandenen Beziehung zwischen der Getöteten und ihren Eltern hat. Davon abgesehen sprach auch die Zeugin I* von einer guten Beziehung von H* zu ihren Kindern und berichtete von regelmäßigen Besuchen der Kindesmutter bei ihren Kindern, zuletzt am 2.9.2024 (ON 109, 8; ON 216, 27). Ferner sind die (unstrittig vorliegende) Aufhebung der Hausgemeinschaft sowie die große räumliche Distanz zu den Eltern des Tatopfers nicht dazu geeignet den Anspruch auf Trauerschmerzengeld von vornherein auszuschließen, denn allein dadurch hört die emotionale Sonderbeziehung zwischen Eltern und Kind bzw zwischen Mutter und Kinder nicht auf. Ferner ändert auch das vom Rechtsmittel ins Treffen geführte junge Alter der 2019 und 2020 geborenen Kinder des Mordopfers an deren (grundsätzlichen) Anspruch auf Trauerschmerzengeld nichts. Dass diese nämlich nicht von einem nachhaltigen Trauerprozess betroffen wären, wird damit nämlich nicht unter Beweis gestellt. Letztlich deponierte der Angeklagte in der Berufungsverhandlung ohnehin auch, dass das Verhältnis der Getöteten zu ihren Kindern „immer gut“ gewesen sei.
Für die Anspruchshöhe ist wiederum auf die Intensität der familiären Bindung abzustellen, insbesondere auf den Verwandtschaftsgrad, das Alter der Angehörigen und des Tatopfers sowie das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft (RIS-Justiz RS0031111 [T9, T19, T20], RS0115189 [T11]). Durch die Gründung eines eigenen Haushalts (und einer eigenen Familie) wird regelmäßig die Beziehung des Kindes zu den Eltern bzw des Elternteils zu den eigenen Kindern gelockert (erneut 2 Ob 141/04f mwN). Ein sehr hoher Verschuldensgrad des Schädigers ist hingegen für die Bemessung der Höhe des Trauerschmerzengels nicht ausschlaggebend (RIS-Justiz RS0115189 [T15])
Bei der Bemessung des Trauerschmerzengelds kommt es – wie allgemein beim Schmerzengeld – einerseits auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, andererseits ist zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gespannte Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (RIS-Justiz RS0031075). Der Zuspruch ist an den bislang zugesprochenen Beträgen zu orientieren, wobei eine seither eingetretene Geldentwertung zu berücksichtigten ist (RIS-Justiz RS0031075 [T10]; 4 Ob 208/17t; 2 Ob 148/22m).
Dies vorangestellt ist im vorliegenden Fall bei der Bemessung des Schmerzengelds für den (reinen) Trauerschaden – für einen seelischen Schmerz mit Krankheitswert („Schockschaden“ [RIS-Justiz RS0031111]), der zu einer Erhöhung des Schmerzengeldanspruchs führen würde (8 Ob 98/20z, 2 Ob 109/19x, 1 Ob 114/16w, 2 Ob 143/15s), reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht aus – insbesondere zu bedenken, dass die Getötete zum Tatzeitpunkt 25 Jahre, deren Eltern 49 Jahre (Mutter) und 54 Jahre (Vater) sowie deren Kinder 5 Jahre (Sohn) und noch 3 Jahre (Tochter) alt waren, eine Hausgemeinschaft jeweils schon seit längerer Zeit nicht mehr vorhanden war, ihre Kinder seit geraumer Zeit bei den väterlichen Großeltern leben, diesen überdies seit Juli 2023 die Obsorge für die unmündigen Kinder der Getöteten zukommt, sowie zwischen dem Mordopfer und ihrer Kernfamilie ein gutes Verhältnis samt regelmäßigen Kontakten (telefonisch zu ihren Eltern; persönlich zu ihren Kindern) bestand. Ausgehend davon hält der erkennende Senat unter Berücksichtigung der diesbezüglich ergangenen Judikatur zum Trauerschmerzengeld (vgl die exemplarische Aufstellung etwa in OLG Graz, 2 R 45/24s) ein Trauerschmerzengeld von jeweils EUR 5.000,-- an die Eltern des Tatopfers und von jeweils EUR 10.000,-- an die Kinder der Ermordeten für angemessen.
Soweit der Angeklagte die Entscheidung 13 Os 141/11a ins Treffen führt, wird übersehen, dass das Höchstgericht darin nicht „lediglich EUR 500,--“ an die Mutter des Opfers zusprach, sondern vielmehr konstatierte, dass der erstgerichtliche Zuspruch eines Trauerschmerzengelds in Höhe von EUR 500,-- „keinesfalls zu beanstanden [sei]“.
Die Berufung gegen den erfolgten Zuspruch von EUR 10.000,-- Trauerschmerzengeld an die Halbschwester des Tatopfers D* erweist sich hingegen als berechtigt. Geschwister fallen nämlich in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises (RIS-Justiz RS0115189 [T3], RS0123938). Zwar besteht zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, typischerweise eine solche intensive Gefühlsgemeinschaft. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein aber nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr ist dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen (RIS-Justiz RS0115189 [T4]).
Die Ergebnisse des Strafverfahrens genügen nach diesen Grundsätzen nicht für die Annahme einer für einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld vorausgesetzten intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht. Die im angefochtenen Urteil durch regelmäßigen Austausch über Telefonate und Textnachrichten angenommene „intensive Gefühlsgemeinschaft“ (US 4) ist dafür nicht ausreichend.
Die am ** geborene H*, deren Halbschwester D* am ** geboren wurde, lernte den Aussagen ihrer Mutter zufolge unmittelbar nach ihrer mit 16 Jahren begonnenen und ein Jahr dauernden Ausbildung zur Stewardess den Angeklagten kennen und zog „nach relativ kurzer Zeit“ zu ihm in die elterliche Wohnung (ON 19.1, 7). Die gemeinsamen Kinder kamen am ** und am ** in ** zur Welt. Im Oktober 2021 zogen die Eltern des Angeklagten nach **, im November 2022 verließen der Angeklagte und H* mit den gemeinsamen Kindern ** und übersiedelten ebenfalls nach ** (vgl ZV I* ON 109, 5). Das von D* beschriebene „sehr nahe Verhältnis“ zu ihrer Halbschwester, mit welcher sie nach Möglichkeit „viel Zeit“ verbracht habe (ON 216, 24), bestand somit in den letzten zwei Jahren vor ihren Tod (nur) in drei persönlichen Treffen (ON 216, 24, wobei ein Treffen anlässlich der Hochzeit einer Cousine in ** stattfand) und in Telefon- und Chatkontakten, wobei zum Inhalt dieser wechselseitigen Austausche nichts bekannt ist. Die vorliegenden Angaben der D* lassen auch sonst nicht auf eine (für den Zuspruch von Trauerschmerzengeld essentielle) besonders intensive Gefühlsgemeinschaft der Schwestern schließen, zumal Beweisergebnisse dafür, dass die Privatbeteiligte Kenntnis vom Gefühlsleben ihrer Halbschwester hatte, was aber bei einander emotional nahestehenden Schwestern zu erwarten wäre, nicht vorliegen. Die Schilderungen der Privatbeteiligten sowie auch jene der Zeugin B*, wonach die Schwestern „sehr viel Kontakt“ gehabt hätten und „es auch sehr nett und herzlich“ gewesen sei (ON 216, 16), bieten keine ausreichende Grundlage dafür, um verlässlich beurteilen zu können, ob eine über das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern hinausgehende intensive Gefühlsgemeinschaft vergleichbar der Kernfamilie vorliegt. Die zur Klärung dieser Frage erforderliche Beweisaufnahme (insbesondere durch Einvernahme der Privatbeteiligten) würde allerdings die gegenständliche Entscheidung in der Straffrage erheblich verzögern, weshalb der an D* erfolgte Zuspruch aufzuheben und diese auch mit diesem Begehren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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