Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 11.11.2025, GZ **-20, nach der am 2.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. a Breithuber, des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Mag. a Ines Krappinger öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (1/), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (2/), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB (3/) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (4/) schuldig erkannt.
Danach hat er in **
Hiefür wurde der Angeklagte in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, gemäß § 366 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrags von EUR 7.000,-- binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B* C* sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die dagegen vom Angeklagten erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21.4.2026, GZ 11 Os 28/26s-4, zurück (ON 36.1).
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Reduzierung der Freiheitsstrafe und deren bedingte oder allenfalls teilbedingte Nachsicht und darüber hinaus die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an (ON 31).
Während die Staatsanwaltschaft auf eine Gegenausführung zur Berufung verzichtete, beantragt die Privatbeteiligte, der Berufung keine Folge zu geben (ON 33).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer Strafbefugnis von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd das (in der Hauptverhandlung nach anfänglichem Leugnen schließlich abgelegte [PS 12]) Geständnis des Angeklagten zu den Schuldspruchpunkten 1/, 2/ und 3/ (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel und den auffallenden Widerspruch der Taten mit seinem sonstigen Verhalten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB); erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Soweit die Berufung zu den Schuldspruchpunkten 1/ und 2/ vorbringt, es habe sich bei beiden Vorfällen um Grenzüberschreitungen innerhalb einer Beziehung, aber um keine geplanten oder gezielten Angriffe gehandelt, zeigt sie keine mildernd wirkende Umstände auf. Auch dass B* C* die vom Schuldspruchpunkt 3/ umfassten Bilder und Videos wenige Wochen vor Erreichung ihres 18. Lebensjahres freiwillig angefertigt und dem Angeklagten geschickt habe, wirkt nicht mildernd. Weshalb es strafmindernd sein sollte, dass der Angeklagte die Bilder und Videos nicht zur sexuellen Erregung an die Schwester und die Mutter von B* C* weitergeleitet habe, vermag die weitere Berufung ebenfalls nicht aufzuzeigen. Es trifft zwar zu, dass die zum Schuldspruchpunkt 4/ eingetretene Verletzung lediglich „minimal“ war, doch begründet auch dieser Umstand keinen Milderungsgrund. Ebenso wenig vermag die in der Berufungsverhandlung gezeigte bloße Bereitschaft, dem Opfer - im Übrigen trotz des Antrags auf gänzliche Verweisung auf den Zivilrechtsweg - EUR 3.000,-- zu bezahlen, einen Milderungsgrund zu begründen (RIS-Justiz RS0091354, RS0091325).
Ausgehend von den zutreffenden und vollständigen Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe, die den Strafrahmen zu ca einem Drittel ausschöpft, vor allem mit Blick auf das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und dabei insbesondere von zwei (realkonkurrierenden) Verbrechen, die in Bezug auf die Obergrenze dieselbe Strafdrohung aufweisen, der Berufung zuwider nicht als zu streng, sondern vielmehr als schuld-und tatangemessen und auch präventiven Aspekten Rechnung tragend. Das Oberlandesgericht sah sich daher zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe nicht veranlasst.
Eine vom Angeklagten geforderte gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist schon aufgrund des Schuldspruchpunkts 2/ gesetzlich ausgeschlossen (§ 43 Abs 3 StGB).
Aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe kommt aber auch eine teilweise bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB nicht in Betracht. Weil die Milderungsgründe in casu den gewichtigen besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB qualitativ nicht beträchtlich überwiegen, scheidet zudem schon deswegen eine teilbedingte Strafnachsicht im Wege der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 3 StGB aus.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm nach § 1328 ABGB den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (zur Anspruchskonkurrenz zu § 1325 ABGB bei wie hier gravierenden sexuellen Übergriffen vgl im Übrigen Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1328 Rz 10 ff).
Zu den Folgen sämtlicher Taten konstatierte das Erstgericht, dass B* C* am Körper verletzt, psychisch stark belastet und in ihrer Lebensführung eingeschränkt worden sei, Schlafprobleme sowie Probleme beim Essen entwickelt habe und das Trinken von Alkohol sowie die Einnahme von Tabletten vermeide. Sie habe zwar schon vor den Taten des Angeklagten unter Depressionen gelitten, diese hätten sich jedoch durch die Taten signifikant verstärkt und seien Suizidgedanken hinzugekommen. Sie vermeide aufgrund der Taten des Angeklagten Umarmungen und Berührungen mit Männern und versuche Kontakte mit dem Angeklagten und die nähere Umgebung seiner Wohnung bestmöglich zu vermeiden. Diese Feststellungen stützte das Erstgericht auf die als schlüssig und einleuchtend und damit glaubwürdig erachteten Angaben der B* C*.
Der Berufung zuwider sind die festgestellten Folgen der Taten des Angeklagten aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Opfers unbedenklich. Dass keine ärztlichen Unterlagen diesbezüglich vorliegen, vermag die Glaubwürdigkeit des Opfers nicht zu erschüttern.
Ausgehend von diesen unbedenklichen Sachverhaltsannahmen zu den Folgen der Taten ist aber der vom Erstgericht in freier Überzeugung (§ 369 Abs 2 StPO, § 273 Abs 1 ZPO, RIS-Justiz RS0031614 [T1]; zum Ersatz des immateriellen Schadens durch Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung vgl erneut Hinteregger aaO Rz 8; Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1328 Rz 26) zuerkannte Schadenersatzbetrag nicht zu beanstanden, dies auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Bereich des Arbeitsrechts betreffend den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens bereits aus sexuellen Belästigungen Mindestbeträge von EUR 1.000,-- normiert (§ 12 Abs 11 GlBG, § 19 Abs 3 B-GlBG).
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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