Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 87 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Juni 2025, GZ **-27.3, nach der am 23. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Reischenböck sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Oberschlick durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht , jener des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe hingegen Folgegegeben und über ihn unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2025, AZ B*, eine Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird dahin Folgegegeben, dass der Privatbeteiligtenzuspruch an C* auf 3.000 Euro herabgesetzt und dieser mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Juni 2022, AZ D*, gewährten bedingten Entlassung abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden-Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt.
Zudem wurde er gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO dazu verhalten, dem Privatbeteiligten C* 4.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Unter einem fasste das Erstgericht den Beschluss, gemäß „§ 53 Abs 3 StGB iVm“ § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10. Juni 2022, D*, gewährten bedingten Entlassung abzusehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 15. September 2024 in ** C* eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er dem Genannten gezielte Schläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen komplexen Bruch des Unterkiefers sowie eine Hautabschürfung, eine Blutunterlaufung und Prellungen an verschiedenen Körperstellen erlitt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht vier einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd, dass der Anlass für die Gewalt die Beobachtung einer körperlichen Auseinandersetzung des Opfers und einer Frau war. Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen berücksichtigte es zudem die Tatbegehung während offener Probezeit aggravierend.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2026, GZ 15 Os 110/25b-4, (ON 40.1) ist über die fristgerecht angemeldete (ON 27.2, 58) und rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 30) sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 29) zu entscheiden.
Voranzustellen ist, dass zwischenzeitig das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2025, AZ B*, in Rechtskraft erwachsen ist und angesichts des gegenständlichen Tatzeitpunkts am 15. September 2024 auf dieses gemäß §§ 31, 40 StGB vom Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen war (vgl Ratzin WK² StGB § 31 Rz 3; RIS-Justiz RS0090926).
Mit genanntem Urteil wurde der Angeklagte der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei erschwerend vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit sowie das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB, mildernd hingegen der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt wurde.
Mit Blick auf das dem nunmehrigen Rechtsmittelverfahren zugrundeliegende Urteil sind die vom Erstgericht ansonsten zutreffend erfassten weiteren Milderungs-und Erschwerungsgründe zu Lasten des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass der Umstand, wonach „der Anlass für seine Gewalt die Beobachtung einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen C* und einer Frau war“, in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelvorbringen der Anklagebehörde nicht mildernd zu berücksichtigen ist. Den Feststellungen zufolge kam es nämlich nach einem allenfalls noch nachvollziehbaren Stoß nachfolgend zu einem regelrechten Gewaltexzess, bei dem der Angeklagte weiter gezielt und wuchtig gegen Gesicht und Kiefer des C* eintrat, selbst als dieser sich am Boden befand, kurzzeitig bewusstlos war und ihn bat, aufzuhören. Aggravierend war zudem mit Blick auf die sowohl an sich schwere Körperverletzung als auch die länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung auch die mehrfache Deliktsqualifikation (RIS-Justiz RS0119312) zu werten.
Soweit der Angeklagte darauf hinweist, dass er aus den bisherigen Vorfällen gelernt habe und nunmehr stolzer Vater eines elfjährigen Sohnes und einer zwei Jahre alten Tochter sei, vermag er damit keine zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände anzusprechen, zumal seine neuerliche Delinquenz in Anbetracht seiner familiären Verpflichtungen umso unverständlicher ist und von besonderer Ignoranz zeugt.
Ausgehend von der dargestellten Strafzumessungslage und unter Bedachtnahme auf das oben genannte Urteil, mit dem bereits eine vierjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde, war die Strafe jedoch herabzusetzen und erweist sich eine Zusatzfreiheitsstrafe von vier Jahren als tat-und schuldangemessen.
Teilweise Berechtigung kommt im Ergebnis auch der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zu.
Wenngleich das Rechtsmittelvorbringen, das lediglich den Schuldspruch negiert, inhaltlich nicht überzeugt, hat das Erstgericht mit seinem Zuspruch das Klagebegehren überschritten.
C* schloss sich dem Verfahren als Privatbeteiligter mit einer Forderung von insgesamt 5.000 Euro an und schlüsselte diesen Betrag in der Hauptverhandlung dahingehend auf, dass er 3.000 Euro für die körperlichen Schmerzen, 1.000 Euro für die psychischen und 1.000 Euro Verunstaltungsentschädigung begehre (ON 27.2, 11), wobei der Angeklagte die Forderung nicht anerkannte. Der Begründung des Erstgerichts ist zu entnehmen, dass es sich bei dem zugesprochenen Betrag um einen gemäß § 273 ZPO global bemessenen, nicht näher aufgeschlüsselten Schmerzengeldbetrag handelt und der Privatbeteiligte nur hinsichtlich der geltend gemachten Verunstaltungsentschädigung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde.
Gestützt auf § 1325 ABGB steht Schmerzengeld sowohl für die körperliche wie auch geistige Beeinträchtigung der Gesundheit des Geschädigten zu. Unter letzterer ist jede Störung der inneren Lebensvorgänge zu verstehen, wobei psychische Einwirkungen ein gewisses Ausmaß erreichen müssen. Dieses ist anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung indiziert ist. Wird bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, liegt keine Gesundheitsverletzung vor (RIS-Justiz RS0030778). Für das Vorliegen einer (tatkausalen) psychischen Störung, die ein behandlungsbedürftiges Ausmaß erreichten würde und damit einen Privatbeteiligtenzuspruch auch für psychische Beeinträchtigungen tragen würde, liegen jedoch weder Feststellungen, noch konkrete Beweisergebnisse vor, sodass der Privatbeteiligtenzuspruch auf den Zuspruch von Schmerzengeld für körperliche Schmerzen zu reduzieren war.
Diesbezüglich hat das Erstgericht den Angeklagten angehört (ON 27.2, 11), die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite des Angeklagten getroffen (US 4) und diese auch hinreichend begründet (US 5 f). Ausgehend von den festgestellten Schmerzen und in Sinn einer Bemessung analog § 273 ZPO erweist sich ein Zuspruch von 3.000 Euro für die erlittenen körperlichen Schmerzen als angemessen.
Weil es sich bei einem gemäß § 494a gefassten Beschluss um einen „bedingten“ Beschluss handelt, dessen rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des urteilsmäßigen Strafausspruchs abhängt (vgl Jerabek/Ropper , WK-StPO § 494a Rz 11), war anlässlich der Abänderung des Strafausspruchs unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eine neuerliche Entscheidung über den allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu treffen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war sohin nicht, jener des Angeklagten hingegen in spruchgemäßem Ausmaß Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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