Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 20. Jänner 2026, GZ Hv*-41, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Hofrat Mag. Daxecker und des Verteidigers Mag. Schweighofer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt wird, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür nach § 87 Abs 1 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der ein zweijähriger Teil gemäß § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Adhäsionserkenntnis wurde er dazu verpflichtet, dem Tatopfer binnen 14 Tagen EUR 1.500,00 zu bezahlen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 8. Februar 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* C* den wehrlos am Boden liegenden D* E* dadurch, dass er diesem zumindest zwei wuchtige Fußtritte gegen den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers versetzte, wobei zumindest einer dieser Tritte tatsächlich den Kinn- und Kopfbereich des E* traf, wodurch dieser eine Schädelprellung sowie Rissquetschwunden und Hämatome im Gesichtsbereich erlitt, absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht.
Dagegen richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Strafe unter Ausschaltung des § 43a Abs 4 StGB anstrebt (ON 48), und des Angeklagten, der (primär [vgl Ratz in WK-StPO § 295 Rz 10]) auf eine Reduktion des unbedingten Strafteils und auf eine Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen EUR 500,00 übersteigenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg anträgt (ON 47).
Nur die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten ist berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei seiner Strafbemessung das gemeinsame Vorgehen des Angeklagten mit C* und die Ausnutzung der Wehr- und Hilflosigkeit des E* (vgl § 33 Abs 1 Z 7 StGB) aufgrund von dessen Bewusstlosigkeit als erschwerend, die teilweise (wenngleich verharmlosende) geständige Verantwortung des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB), seine bisherige Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und den Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben sei (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB), dagegen als mildernd.
Diese Aufzählung ist zunächst einmal zugunsten des Angeklagten um dessen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende Alkoholisierung im Tatzeitpunkt (§ 35 StGB) zu ergänzen. Immerhin enthielt seine Atemluft noch um 13:14 Uhr Alkohol in einer Konzentration von 0,81 mg/l (ON 3.16, 5; ON 28.27), sodass sich (bei einer für ihn günstigen Annahme eines stündlichen Abbauwerts von 0,2 ‰ [vgl etwa Pürstl , StVO-ON 16 § 5 E 58; vgl aber auch: 13 Os 75/91 sowie Pürstl aaO E 67) zurückgerechnet auf den Tatzeitpunkt (ON 29.2: 09:36 Uhr) eine mutmaßliche Blutalkoholkonzentration (zum Umrechnungsschlüssel: Pürstl aaO E 66) von etwa 2,4 ‰ ergibt.
Dafür wird – worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend hinweist – der Milderungsgrund des (bloßen) Versuchs durch die dessen ungeachtet vom Opfer erlittenen (und dem Angeklagten zurechenbaren [vgl RIS-Justiz RS0090006; Fabrizyin WK-StGB² § 12 Rz 26]) leichten Verletzungen (US 3; vgl auch ON 28.21 und ON 28.28) in seiner Bedeutung herabgesetzt ([zu Verletzungsfolgen bei versuchtem Mord:] RIS-Justiz RS0090934; vgl Birklbauer/Stiebellehner in SbgK-StGB § 34 Rz 98 f; Riffel in WK-StGB² § 34 Rz 30).
Die auch die subjektive Tatseite des Absichtsdelikts nach § 87 Abs 1 StGB einräumende (vgl ON 40, 3: „Ich habe die Anklageschrift erhalten und verstanden. Ich bin geständig, es tut mir sehr leid.“) Verantwortung wurde vom Erstgericht zu Recht als reumütiges Geständnis berücksichtigt. Es begegnet aber auch keinen Bedenken, wenn es in den Versuchen des Angeklagten, das objektive Tatgeschehen zu relativieren (vgl ON 40, 3 ff), eine Verharmlosung erblickte und dies in seine Überlegungen ebenfalls mit einbezog.
Der von der Berufung des Angeklagten reklamierte (zusätzliche [RIS-Justiz RS0091510]) Milderungsgrund des wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) liegt dagegen – weil die Tat vollständig auf Video aufgezeichnet worden war und diese Aufzeichnung (ON 29.2) den Strafverfolgungsbehörden von Beginn an zur Verfügung stand (vgl ON 28.31, 3) – nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0091510 [T2], RS0091512 [T3]).
Nachdem das Erstgericht das gemeinsame Vorgehen des Angeklagten mit C* ausdrücklich in seine Strafzumessungsüberlegungen mit einbezogen hat, wurde die von der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel aufgezeigte Nähe (vgl nämlich zur verabredeten Verbindung: RIS-Justiz RS0099236) zu § 39a Abs 1 Z 3 StGB ohnehin erwogen.
Trotzdem erscheint auch unter Berücksichtigung des konkreten (aus der vorliegenden Videoaufnahme erschließbaren) Handlungs- und (von der unklaren Motivation des Angeklagten geprägten) Gesinnungsunwerts (§ 32 Abs 2 StGB) die erstgerichtliche Freiheitsstrafe als zu hoch gegriffen. In Hinblick auf die gewichtigen Milderungsgründe sind 24 Monate angemessen und wird damit spezial- sowie generalpräventiven Bedürfnissen (vgl Riffel aaO § 32 Rz 23) ausreichend Genüge getan.
Das untadelige Vorleben des Angeklagten und seine (in subjektiver Hinsicht uneingeschränkt) geständigen Verantwortung lassen außerdem annehmen (vgl dazu: Jerabek/Ropper in WK-StGB² § 43 Rz 17), dass der Vollzug bloß eines Teils der Freiheitsstrafe (der freilich im konkret längstmöglichen Ausmaß von acht Monaten zu bemessen ist) ausreicht, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten. Weil dies auch ein genügend deutliches Signal der Rechtsbewährung an die Bevölkerung beinhaltet, kann demnach ein Teil der Strafe von16 Monaten bedingt nachgesehen werden (§ 43a Abs 3 StGB). Die Probezeit ist dabei mit drei Jahren zu bestimmen, um das nunmehr erwartete Wohlverhalten möglichst nachhaltig abzusichern.
Insoweit ist daher der Berufung des Angeklagten Folge zu geben.
Demgegenüber ist das Adhäsionserkenntnis einer Abänderung nicht zugänglich.
Beim Schmerzengeld handelt es sich um eine Globalentschädigung. Es hat die Aufgabe, alle bereits eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen abzugelten. Bei seiner Bemessung kann daher das Globalbegehren nicht in einzelne, bestimmten Verletzungen oder Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden (RIS-Justiz RS0031191 [insbes T5], RS0031307; Schickmair inKlang³ § 1325 ABGB Rz 403). Es kann nur nach § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, der körperlichen und seelischen Schmerzen sowie der Art und Schwere der Verletzung nach freier Überzeugung des Richters und soll tendenziell nicht zu knapp festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0031415, RS0031075 [T4]).
Vor diesem Hintergrund ist der Zuspruch von EUR 1.500,00 in Anbetracht der festgestellten Verletzungsfolgen (US 3) und vor allem auch der psychischen Implikationen eines derart massiven Angriffs nicht zu beanstanden.
Dass der Angeklagte auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, ergibt sich aus § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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