Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Prutsch-Lang Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. B* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. a Daniela Lackner, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 35.149,30 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 5.100,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 6.694,00), gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 29. November 2024, **-68, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Thema des Berufungsverfahrens sind (nur mehr) die Höhe des dem Kläger aufgrund der fehlerhaften Zahnbehandlung durch den Beklagten zustehenden Schmerzengelds sowie der Verunstaltungsentschädigung.
Dem liegt folgender – unbekämpft gebliebener – Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte führte am 22. Jänner 2021 beim Kläger ein internes Bleaching bei dem Zahn 21 durch. Die Behandlung des Klägers erfolgte jedoch nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst, weil bei dem behandelten Zahn eine chronisch apikale Parodontitis (idF CAP = Entzündung im Bereich der Wurzelspitze) vorlag. Diese stellt eine Kontraindikation für weiterführende Behandlungen an einem Zahn dar. Es darf in einem solchen Fall jedenfalls kein internes Bleaching durchgeführt werden, sondern muss zuerst eine Wurzelbehandlung oder eine Wurzelspitzenresektion erfolgen.
Die Behandlung durch den Beklagten führte dazu, dass sich die CAP des Klägers zu einer akuten Entzündung entwickelte, welche sich vom Zahn 21 zum Kieferknochen und von dort bis zum Nasenboden/Nasenseptum ausbreitete.
Der Kläger musste in weiterer Folge zwei chirurgische Eingriffe durchführen lassen, einen zur Entleerung von Eiter im Bereich des Mundvorhofs sowie einen weiteren aufgrund eines erneuten Abszesses im Bereich des Nasenseptums. Der Kläger wurde hierzu auch stationär im Klinikum ** behandelt.
Aufgrund der Ausbreitung der Entzündung bis zum Nasenboden/Nasenseptum löste sich das Nasenseptum des Klägers bis auf rudimentäre Reste komplett auf. Es entwickelte sich dadurch ein Absinken des knorpeligen Nasenrückens mit begleitender Behinderung der Nasenatmung.
Zur Korrektur dieser Formveränderung der Nase erfolgte eine Nasenkorrektur, wobei der eingefallene Nasenrücken mittels eines Rippenknorpel-Implantats, das während der selben Narkose beim Kläger entnommen wurde, rekonstruiert wurde. Es kam in weiterer Folge zu einer vorübergehenden Wundheilstörung im Bereich des Nasenstegs links, die erst durch mehrere ambulante Nachbehandlungen zur Abheilung gebracht werden konnte.
Da beim Kläger aufgrund der CAP jedenfalls eine Wurzelspitzenresektion hätte durchgeführt werden müssen, hätte er die mit der Durchführung einer Wurzelspitzenresektion verbundenen Schmerzen jedenfalls zu erdulden gehabt.
Insgesamt musste der Kläger aufgrund der Behandlung des Beklagten und den daraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (komprimiert auf den 24-Stunden-Tag) 4 Tage starke Schmerzen, 8 Tage mittelstarke Schmerzen und 77 Tage leichte Schmerzen erdulden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Kläger in Zukunft als Folge der zuvor geschilderten Behandlungen im Bereich der Nase eine neuerliche Nasenkorrektur erforderlich ist.
Die Nasenatmung des Klägers ist nicht beeinträchtigt.
Dauerfolgen zeigen sich beim Kläger in der veränderten Form der Nase, einer zarten Narbe im Bereich der Augen bei der Nase sowie einer etwas wulstartigen Narbe auf der Brust, wo das Rippenknorpel-Implantat entnommen wurde. Weiters sind die Nasenflügel bzw die Nasenlöcher des Klägers unterschiedlich ausgeprägt.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage den Beklagten zur Zahlung von EUR 35.149,30 (EUR 25.000,00 Schmerzengeld, EUR 10.000,00 Verunstaltungsentschädigung, EUR 149,30 Auslagen im Zusammenhang mit den Behandlungen) zu verpflichten sowie die Feststellung, dass dieser ihm gegenüber für sämtliche zukünftige Schäden und Aufwendungen aufgrund der contra legem artis erfolgten Behandlung und/oder Aufklärung ab dem 22. Jänner 2021 hafte. Begründend bringt er vor, der Beklagte habe ein internes Bleaching bei Zahn 21 durchgeführt, wobei er die dort bestehende Entzündung im Bereich der Wurzelspitze übersehen habe. Vor dem Hintergrund dieses Befunds sei ein Bleaching kontraindiziert gewesen. Der Beklagte habe ihn nicht über die mit der Kontraindikation einhergehenden erheblichen Risiken aufgeklärt. Wegen der fehlerhaften Behandlung sei bei ihm am 1. Februar 2021 eine Inneninzision in der Regio 21 durchgeführt worden und er habe eine entzündungshemmende Schmerzmedikation sowie hochdosiert Antibiotika erhalten. Aufgrund eines weiteren Abszesses sei er am nächsten Tag stationär aufgenommen und eine Notoperation durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits Teile des Septums der Nase aufgelöst gewesen und habe sich die Nase abgesenkt. Der Kläger habe darüber hinaus eine Zystenentfernung und eine Wurzelspitzenresektion durchführen lassen müssen. Da es zu einer weiteren Naseneinsinkung sowie Atemproblemen gekommen sei, sei eine weitere Operation durchgeführt worden. Bei dieser wurde ihm ein rund 4 cm großes Knorpelstück aus der Rippe entnommen und in die Nase eingesetzt. Aufgrund der contra legem artis erfolgten Behandlung würde der Beklagte für die durch die Operationen erlittenen körperlichen Schmerzen sowie psychischen Beschwerden des Klägers haften. Da eine vollständige Genesung noch nicht eingetreten sei und weitere Spätfolgen und Dauerschäden nicht ausgeschlossen werden könnten, sei das Feststellungsbegehren gerechtfertigt.
Der Beklagte wendet ein, dass er dem Kläger aufgrund der vorliegenden CAP eine Wurzelspitzenresektion empfohlen habe. Da er diese nicht selbst durchführe, habe er den Kläger an einen anderen Zahnarzt verwiesen. Er habe ihn über allfällige Nachteile des internen Bleachings und Behandlungsalternativen aufgeklärt, welches der Kläger in weiterer Folge dennoch habe durchführen lassen wollen. Das Bleaching sei sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Dass zeitlich die Entzündung „hochgegangen“ sei, sei schicksalhaft und jedenfalls nicht auf ein Fehlverhalten seinerseits zurückzuführen. Selbst im Fall einer Haftung sei eine Grenze beim Aufstieg der Eiterung in die gesamte Nase zu ziehen, weil er nur für solche Schäden hafte, die nicht infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten seien.
Mit der angefochtenen Entscheidung erkennt das Erstgericht den Beklagten schuldig, dem Kläger EUR 17.076,16 samt Zinsen zu bezahlen, und stellt fest, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber für sämtliche zukünftigen Schäden und Aufwendungen resultierend aus der vom Beklagten erfolgten Behandlung ab dem 22. Jänner 2021 hafte (insoweit rechtskräftig). Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 18.073,14 samt Zinsen weist es ab und behält sich die Kostenentscheidung vor.
Rechtlichgeht das Erstgericht – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – davon aus, dass die Behandlung durch den Beklagten contra legem artis erfolgt und kausal für die Beeinträchtigungen des Klägers gewesen sei. Der Beklagte hafte demnach für sämtliche Folgen, die aus der Behandlung vom 22. Jänner 2021 resultieren würden. Für die festgestellten Schmerzen (vier Tage starke Schmerzen, acht Tage mittelstarke Schmerzen und 77 Tage leichte Schmerzen) sei unter Berücksichtigung der psychischen Alteration ein Schmerzengeld von EUR 15.000,00 angemessen. Aufgrund des veränderten äußeren Erscheinungsbilds stehe dem Kläger unter Bedachtnahme auf sein Alter und die Vergleichsentscheidungen 2 Ob 225/02f sowie 9 Ob 47/17b eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 2.000,00 zu.
Gegen die Abweisung von EUR 6.694,00 samt Zinsen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren in einem weiteren Umfang von EUR 6.694,00 (zusätzliches Schmerzengeld EUR 3.694,00 und zusätzliche Verunstaltungsentschädigung EUR 3.000,00) stattgegeben werde.
Der Beklagte erstattet eine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung– über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt.
1. Zur Höhe des Schmerzengelds inklusive psychischer Alteration
1.1. Der Kläger moniert, das Erstgericht habe das Schmerzengeld unter Berücksichtigung des bisher vom Kläger ertragenen Ungemachs samt des damit einhergehenden seelischen Leids zu niedrig bemessen und ihm stehe ein weiteres Schmerzengeld von EUR 3.694,00 zu. Ausgehend von den Schmerzperioden von vier Tagen starken Schmerzen (EUR 1.520,00), acht Tagen mittelstarken Schmerzen (EUR 2.080,00) und 77 Tagen leichten Schmerzen (EUR 10.780,00) „berechne“ sich unter Berücksichtigung einer Abgeltung der erlittenen psychischen Alteration, welche stets mit körperlichen Schmerzen und Empfindungsverlusten einhergehe, in der Höhe von 30 % des Schmerzkatalogs ein das zugesprochene Schmerzengeld übersteigender Kapitalbetrag von (insgesamt) EUR 18.694,00.
1.2. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bezahlt ihm auf Verlangen ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld (§ 1325 ABGB). Verletzungen im Sinne dieser Bestimmung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit. Dass äußerlich sichtbare Verletzungen eingetreten sind, ist nicht erforderlich; schon das (bloße) Verursachen von Schmerzen ist Körperverletzung, mag der Körper auch keine nachteiligen Veränderungen erleiden (RIS-Justiz RS0030792). Psychische Schmerzen sind dabei grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als körperliche Schmerzen (aaO [T10]). Auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung, ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre. Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden (aaO [T3]).
1.3. Die Bemessung des Schmerzengelds hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Ta- gessätzen oder Schmerzperiodenzu erfolgen (RS0031415; RS0031363; RS0031040; RS0125618); auch kommen bestimmte Zuschläge für seelische Schmerzen nicht in Be- tracht(RS0031427). Schmerzperioden sind Orientierungshilfe für die Bemessung des Schmerzengelds, nicht aber das einzige Kriterium (RS0122794). Auch wenn sich insbesonde- re in der außergerichtlichen Schadensregulierungspraxis ein „Tagessatzsystem“ nach Schmerzperioden etabliert haben mag, ist die ausschließliche Bemessung nach diesen Schmerzperioden etwa im Sinne einer einfachen Multiplikation (Schmerztage mal Geldbetrag) als dem Wesen des Schmerzengelds als einer grundsätzlichen Globalentschädigung wider- sprechend abzulehnen. Solche Berechnungsweisen, wie sie in Schmerzengeldklagen und Rechtsmittelschriften zu Zwecken der Anspruchsberechnung immer wieder vorkommen, kön- nen den besonderen Umständen des Einzelfalls kaum je gerecht werden (vgl OLG Graz 4 R 70/19z; 4 R 49/19m; 4 R 42/19g; 2 R 172/17g; 4 R 36/24g).
1.4. Zur Vermeidung von Ungleichheiten ist auch ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen bei der Bemessung nicht ge- sprengt werden darf (RS0031075). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075 [T4]; RS0031040 [T5]). Die einzelnen Bemessungskriterien sind als „bewegliches System“ zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (RS0122794).
1.5. Dass die Bemessung des Schmerzengelds durch das Erstgericht den – neben der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – zur Vermeidung einer völligen Ungleichmä- ßigkeit der Rechtsprechung anzulegenden objektiven Maßstab gesprengt hätte, behauptet der Kläger in seiner Berufung nicht. Insbesondere nennt er kein einziges Judikat zu einer ver- gleichbaren Verletzung/Fehlbehandlung, das für eine Erhöhung des Schmerzengelds sprä- che. Ein höheres Schmerzengeld wurde vielmehr erst bei deutlich gravierenderen Verletzungen zugesprochen [vgl zB OLG Linz 3 R 69/12f (valorisiert) EUR 21.660,00: Gehirnerschütterung, Bruch der Nase (mit Verschiebung der Nasenscheidewand), stabiler Bruch des 12. Brustwirbelkörpers (ohne neurologische Ausfälle), Quetschungen der Lunge, Rissquetschwunden an der Stirn und am rechten Unterschenkel, vielfache Prellungen (vornehmlich an der linken Schulter und am linken Kniegelenk); posttraumatische Schiefnase (nur bei genauer Betrachtung sichtbar) mit Verkrümmung der Nasenscheidewand (mit zu erwartender zunehmender Behinderung der Nasenatmung rechts, rezidivierenden Entzündungen der Kieferhöhlen, vermehrtem Schnarchen und Halsschmerzen - Besserung durch Revisionsoperation möglich); 5 Tage starke, 2 Wochen mittelstarke; 10 Wochen leichte Schmerzen; für Revisionsoperation der Nase weitere 8 Tage leichte Schmerzen; OLG Graz 3 R 68/10k (valorisiert) EUR 18.288,00: Gering verschobener Bruch des Augenhöhlenbodens rechts (mit indirektem Frakturzeichen für das rechte Jochbein; gering verschobener Bruch des Nasenbeins mit oberflächlicher Hautabschürfung am Nasenrücken, verschobener Bruch des 2. Mittelhandknochens der rechten Hand unterhalb des Kopfbereichs, Haarrissbruch im Bereich des linken Speichengriffels, Prellungen des rechten Schultergelenks und beider Kniegelenke (mit Zerrung des Innenseitenbandes des linken Kniegelenks und Weichteilschwellungen bei schon zuvor bestehenden hochgradigen degenerativen Veränderungen iS einer beidseitigen Gonarthrose), traumatischer Defekt des Eckzahns im Oberkiefer rechts (Zahn 13) bei teilprothetischer Versorgung im Oberkieferbereich; während des Spitalaufenthalts infektiöse Komplikation mit Abszessbildung, die eine definitive operative Versorgung des Bruches des 2. Mittelhandknochens verhinderte; funktionell beeinträchtigende knöchern konsolidierte Fehlstellung des Köpfchens des 2. Mittelhandknochens mit Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand (bzw des rechten Zeigefingers samt deutlich erhöhtem Risiko für posttraumatische Sekundärarthrosen), 3 Tage starke, 10 Tage mittelstarke, 30 Tage leichte und für die nächsten 5 Jahre 3–5 Tage leichte Schmerzen]
1.6. Insgesamt gelingt es dem Berufungswerber nicht aufzuzeigen, dass das Erstgericht durch den Zuspruch eines Schmerzengels von EUR 15.000,00 (anstelle des von ihm angestrebten von EUR 18.496,00) seinen Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Aus Sicht des Berufungsgerichts erscheint der vom Erstgericht zugesprochene Betrag unter Berücksichtigung der Schmerzperioden des Klägers, der konkreten Beeinträchtigungen und zu erduldenden Operationen samt deren körperlichen und psychischen Auswirkungen nicht korrekturbedürftig und im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung.
2. Zur Höhe der Verunstaltungsentschädigung
2.1. Der Berufungswerber strebt mit seiner Berufung einen weiteren Zuspruch von EUR 3.000,00 (insgesamt somit EUR 5.000,00) an Verunstaltungsentschädigung an. Insbesondere im Hinblick auf das junge Alter des Klägers und die asymmetrisch sichtbaren wie auch fühlbaren Formveränderungen seiner Nase stelle der zuerkannte Betrag keine adäquate und fallangemessene Entschädigung der erlittenen Verunstaltung dar.
2.2. Entscheidend für den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist, dass das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (2 Ob 290/05v ZVR 2007/148 [ Huber]; 2 Ob 105/09v ZVR 2011/67 [ Kathrein]; RS0031344 [T7]; RS0031319). Erfasst davon sind Aufstiegsmöglichkeiten im Erwerbsleben und verminderte Heiratsaussichten sowie ganz allgemein, „dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte“ (1 Ob 161/00h mwN; RS0031203, RS0031223; dazu Huberin ZVR 2007, 263 f; 2 Ob 218/17y). Es kann ungewiss bleiben, ob der Schaden wirklich einmal eintreten wird ( Wolff in Klang 145 f; SZ 47/60 = ZVR 1975/63; ZVR 1994/89; 1997/115), doch muss zumindest eine geringgradige Wahrscheinlichkeit bestehen ( Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1326 Rz 7).
2.3. Als maßgebend für die Höhe des Anspruchs nach § 1326 ABGB wird in der Rechtsprechung das Ausmaß der Entstellung, also der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens angesehen (7 Ob 29/05y; RS0031311). Die Verunstaltungsentschädigung kann nur bei wesentlicher nachteiliger Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten begehrt werden (RS0031107 [T1]). Der Betrag ist umso höher zu bemessen, je wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist ( ReischaueraaO Rz 7a). Wie das Schmerzengeld soll auch die Verunstaltungsentschädigung tendenziell nicht zu knapp bemessen werden (vgl 2 Ob 105/09v; 2 Ob 218/17y mwN). Der Anspruch nach § 1326 ABGB wird üblicherweise mit einem pauschalen Geldbetrag abgegolten, der die Verminderung der Chancen sowohl im beruflichen wie im außerberuflichen Bereich abdeckt ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06 § 1326 Rz 6, 7).
2.4. Mag es auch zutreffen – wie der Berufungswerber argumentiert –, dass die Verunstaltungsentschädigung tendenziell nicht zu knapp bemessen werden soll, so ist dennoch nicht aus den Augen zu verlieren, dass durch diese die Verminderung der Chancen im beruflichen wie außerberuflichen Bereich abgedeckt werden soll. Hauptanliegen des § 1326 ABGB ist die Bewältigung zukünftiger Entwicklungen, wobei die Möglichkeit eines Schadenseintrittes abgegolten werden soll (vgl Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1326 Rz 7 [Stand 1.1.2004, rdb.at]). Dem Berufungswerber ist weiters zuzugestehen, dass neben einer Narbe auf der Brust bei ihm eine Veränderung im Gesichtsbereich vorliegt und er erst 22 Jahre alt ist. Betrachtet man jedoch die einen integrierenden Bestandteil des Urteils des Erstgerichts bildenden Lichtbilder, so kann die Veränderung im Bereich der Nase, welche hauptsächlich bei einer Ansicht von unten, aber kaum von vorne auffallend ist, nicht als besonders gravierend angesehen werden. Auch in Zusammenschau mit den weiteren verbliebenen Narben (eine auf der Brust und eine weitere zarte, auf den Lichtbildern kaum sichtbare im Bereich der Augen), ist eine damit einhergehende Beeinträchtigung des besseren Fortkommens des Klägers nicht als sehr wahrscheinlich, vielmehr als äußerst gering zu bewerten. Der Berufungssenat erachtet daher die zuerkannte Verunstaltungsentschädigung von EUR 2.000,00 im Rahmen des dem Erstgericht bei der Bemessung eingeräumten Ermessensspielraums gelegen und nicht korrekturbedürftig. Zu den bereits vom Erstgericht zitierten Entscheidungen sei zur Absteckung des allgemeinen Rahmens, wie er sich aus der Vorjudikatur ergibt, zusätzlich auf die Entscheidung des OLG Graz zu 4 R 83/24v verwiesen, in der ebenfalls eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 2.000,00 für eine 3 cm lange und deutlich sichtbare Narbe auf der rechten Wange samt Vorwölbung des oberhalb der Hautnarbe befindlichen Gewebes bei einem damals 41-jährigen Mann als angemessen erachtet wurde. Der Kläger zeigt demgegenüber keinen Fall auf, zu dem die hier vorgenommene Bemessung im Widerspruch stünde.
3. Zusammenfassung, Kosten und Zulassung
3.1. Der Berufung des Klägers war aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen. Da sich das Erstgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehielt, hat das Berufungsgericht gemäß Abs 3 der zitierten Bestimmung keine Kostenentscheidung zu treffen.
3.2. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil die Bemessung des Schmerzengelds (RS0042887) eine nicht revisible Ermessensentscheidung darstellt und sich auch das Ausmaß des Anspruchs auf Verunstaltungsentschädigung stets nach den Umständen des Einzelfalls richtet (RS0031311 [T7]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden