Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Elektrotechniker, **, vertreten durch Lughofer Rechtsanwälte (GesbR) in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. B* , **, **, 2. C* AG , FN **, **straße **, **, beide vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen EUR 30.251,28 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 30. Juni 2025, Cg1*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 3.595,83 (darin EUR 599,31 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 29. August 2017 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte und die Ehegattin des Klägers, D*, beteiligt waren. Bei der zweitbeklagten Partei handelt es sich um die KFZ-Haftpflichtversicherung des Erstbeklagten. D* wurde bei diesem Verkehrsunfall schwer verletzt und liegt seitdem im Wachkoma. Ihre Pflege wird seither in erster Linie von einer Pflegeeinrichtung vorgenommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 7. März 2019 (im Akt Cg2*) wurde ausgesprochen, dass die beklagten Parteien der (Klägerin im Verfahren Cg2*) D* für alle künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29. August 2017 zur Gänze haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei auf die Versicherungshöchstsumme laut Versicherungsvertrag beschränkt ist.
Mit der am 28. März 2025 eingebrachten Klage begehrte der Kläger (zuletzt [ON 8.1 S 2]) gegenüber den Beklagten einen Verdienstentgang von EUR 30.251,28 (Verdienstentgang für 2022 von EUR 5.902,65, für 2023 von EUR 11.747,11 und für 2024 von EUR 12.601,52). Der Kläger habe wegen des gesundheitlichen Zustandes seiner Ehegattin die ganze Betreuung des gemeinsamen 12 Jahre alten Sohnes übernehmen müssen und daher im klagsgegenständlichen Zeitraum keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen können, sodass ihm der geltend gemachte Verdienstentgang entstanden sei. Der Verdienstentgang des Klägers sei ausschließlich auf das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der erstbeklagten Partei zurückzuführen.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen und erwiderten:
Da der Kläger durch den Verkehrsunfall nicht unmittelbar verletzt worden sei, handle es sich bei dem von ihm geltend gemachten Schaden bloß um einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden. Außerdem seien die geltend gemachten Ansprüche verjährt, weil es der Kläger unterlassen habe, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einzubringen. Dem Kläger sei der behauptete Schaden aus einem Verdienstentgang infolge des Verkehrsunfalls seiner Gattin schon lange bekannt gewesen. Denn bereits mit Anwaltsbrief vom 17. Dezember 2020 habe der Kläger gegen die Zweitbeklagte seinen ziffernmäßig konkretisierten Verdienstentgang für die Jahre 2017 bis Oktober 2020 bekannt gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung folgenden festgestellten Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und D* haben einen gemeinsamen Sohn, der zwölf Jahre alt ist. Der Kläger muss seit dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall den gemeinsamen Sohn alleine betreuen. Um diesen Betreuungsanforderungen gerecht zu werden und um wei- tere organisatorische Angelegenheiten, etwa die Erwachsenenvertretung der D*, übernehmen zu können, muss der Kläger einer Teilzeitbeschäftigung und kann keiner Vollzeitbeschäftigung mehr nachgehen. Er verdiente dadurch in den Monaten März bis Dezember 2022 EUR 5.902,65 netto weniger, im Jahr 2023 EUR 11.747,11 netto weniger und im Jahr 2024 EUR 12.601,52 netto weniger als bei einer Vollzeitbeschäftigung als Elektrotechniker.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 forderte der damalige Rechtsanwalt des Klägers von der zweitbeklagten Partei für das Jahr 2017 einen Betrag von EUR 765,27, für das Jahr 2018 einen Betrag von EUR 4.638,48, für das Jahr 2019 einen Betrag von EUR 3.393,73 und für das Jahr 2020 (bis Oktober 2020) einen Betrag von EUR 15.214,56, sohin insgesamt einen Betrag von EUR 24.012,04, an Verdienstentgang. Dazu führte der damalige anwaltliche Vertreter des Klägers in diesem Schreiben aus, dass der Kläger seine Vollzeitbeschäftigung auf Grund der Betreuungsleistungen für den Sohn entsprechend reduzieren habe müssen und nunmehr einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe.
Im Jahr 2020 war dem Kläger das jetzige Ausmaß des Betreuungsaufwandes für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn noch nicht bewusst.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, bloße Vermögensschäden, wie im gegenständlichen Fall der geltend gemachte Verdienstentgang des Klägers, seien im deliktischen Bereich grundsätzlich nicht ersatzfähig. In vorliegender Konstellation sei eine Schadensverlagerung nicht anwendbar. Anspruchsberechtigt nach § 1325 ABGB sei alleine die Verletzte. In der geltend gemachten Konstellation, in der der Kläger seinen eigenen Verdienstentgang und nicht jenen seiner Frau oder Pflegeleistungen bzw Betreuungsleistungen geltend mache, bestehe keine Ersatzpflicht der beklagten Parteien. Da schon aus diesem Grund die Klage abzuweisen sei, erübrige es sich, auf eine allfällige Verjährung einzugehen.
Gegen diese Entscheidung erhebt der Kläger Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil in eine klagsstattgebende Entscheidung abzuändern.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger hält daran fest, er habe wegen des unfallbedingten gesundheitlichen Zustandes seiner Ehegattin (Wachkoma) die gesamte Betreuung des gemeinsamen Sohnes übernehmen müssen, weshalb ihm die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung bis jetzt nicht möglich gewesen sei. Der geltend gemachte Verdienstentgang sei ausschließlich auf das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der erstbeklagten Partei zurückzuführen, weshalb ein klassischer Fall einer Schadensverlagerung vorliege. Selbst wenn keine Schadensverlagerung vorliegen würde, wäre der geltend gemachte Schadenersatzanspruch analog zur Judikatur bei Schockschäden, die auch den Ersatz von Verdienstentgang zugestehe, berechtigt.
Dazu ist auszuführen:
1. Dass es sich bei D* um die Ehegattin des Klägers handelt, haben die Parteien dem Gericht - entgegen den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung - durch übereinstimmendes Vorbringen bindend vorgegeben (§§ 266, 267 Abs 1 ZPO; Kläger ON 1 und 5; Beklagte ON 3 und 7).
2. Trotz des weiten Wortlauts des § 1295 ABGB („jedermann“) sind in der Regel nur „unmittelbare“ Schäden zu ersetzen, nicht hingegen bloße Drittschäden. Dies wird mit einem Gegenschluss aus § 1327 ABGB und der Gefahr der uferlosen Ausweitung des Schadenersatzes begründet ( Kodek in Kletečka/Schauer,ABGB-ON § 1295 ABGB Rz 39). Anderes gilt jedoch bei bloßer Schadensüberwälzung ( Kodek aaO). Bei einer bloßen Schadensüberwälzung findet eine Drittschadensliquidation statt (vgl Karner in KBB 7§ 1295 Rz 17). Die Drittschadensliquidation erfasst (nur) jenen Schaden, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird (4 Ob 525/85 = SZ 58/202; RS0022608; 4 Ob 46/12m; 2 Ob 124/17z).
Eine Schadensverlagerung oder Drittschadensliquidation würde also voraussetzen, dass der Kläger einen Schaden geltend macht, der typischerweise bei der unmittelbar Geschädigten (seiner Ehegattin) eingetreten ist, im besonderen Fall aber durch ein Rechtsverhältnis auf ihn überwälzt worden wäre. So einen Schaden macht jedoch der Kläger gar nicht geltend. Er macht bloß geltend, wegen des von ihm nun statt seiner verletzten und in ihrer Gesundheit beeinträchtigten Ehegattin erbrachten Betreuungsmehrleistungen für den gemeinsamen Sohn einen eigenen Verdienstentgang erlitten zu haben und diesen nun geltend zu machen. Dieser Verdienstentgang ist jedoch ein Schaden, der bei der unmittelbar Geschädigten (D*) nie eingetreten ist.
Mit zutreffender Begründung hat daher das Erstgericht den geltend gemachten Schaden als einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden qualifiziert (§ 500a ZPO).
3. Auch die in der Berufung relevierte Judikatur zur Ersatzfähigkeit von Schockschäden mit Krankheitswert führt zu keiner anderen Beurteilung. Die bisherige Rechtsprechung zum Ersatz des Schockschadens kann wie folgt zusammengefasst werden:
3.1. Ein solcher Zuspruch kann einerseits erfolgen, wenn nahe Angehörige einen Schock mit Krankheitswert erleiden, dadurch in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind. Für den Zuspruch des Schockschadens an nahe Angehörige ist nicht entscheidend, ob diese den Schock durch das Miterleben des Unfalls oder durch die bloße Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen erleiden („Fernwirkungsschaden“: 2 Ob 12/25s; vgl RS0117794).
3.2. Eine weitere Konstellation, in der die Rechtsprechung Schockschäden als ersatzfähig anerkennt, ist eine unmittelbare Beteiligung eines Dritten – der nicht notwendigerweise ein naher Angehöriger des Getöteten oder Schwerstverletzten sein muss – am Unfallgeschehen (2 Ob 12/25s mwN). Hier bewirkt das Miterleben des Unfalls die erforderliche spezifische Gefährlichkeit der Verletzungshandlung gegenüber den aus Sicht des Schädigers Dritten, wobei das unmittelbare Miterleben des Unfallgeschehens einer „Sonderbeziehung“ zwischen nahen Angehörigen wertungsmäßig gleich gehalten werden kann. Nicht jedes zufällige Beobachten eines Unfalls aus sicherer Entfernung ist dafür ausreichend, vielmehr ist entscheidend, dass der Dritte der Erstschädigung „objektiv in so gravierender Weise direkt ausgesetzt“ ist. Der Dritte wird dabei gleichsam in das Unfallgeschehen einbezogen, weil er sich entweder selbst als ernstlich gefährdet betrachten musste oder zur unmittelbaren Hilfeleistung verpflichtet ist (2 Ob 12/25s mwN). Das zufällige Miterleben eines Unfallgeschehens und die daraus resultierende bloße Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis ist dagegen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen (2 Ob 12/25s mwN).
Keiner dieser Fälle liegt beim Kläger vor. Der Kläger macht gar nicht geltend, einen Schockschaden mit Krankheitswert erlitten zu haben. Er will seinen eigenen Verdienstentgang ersetzt haben, den er deshalb erlitt, weil er die Betreuungsleistungen seiner schwer verletzten Ehegattin für den gemeinsamen Sohn übernahm und deshalb nur mehr einer Teilzeitbeschäftigung und keiner Vollzeitbeschäftigung mehr nachgehen konnte. Er will also nicht etwa die übernommenen Betreuungsleistungen ersetzt erhalten, sondern seinen eigenen infolgedessen eingetretenen Verdienstentgang. Diesbezüglich ist jedoch der Kläger bloß mittelbar Geschädigter.
4. Auch die in der Berufung zitierten Entscheidungen 2 Ob 43/21v und 2 Ob 202/18x führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung 2 Ob 43/21v betraf einen Fall, bei dem der bei einem Verkehrsunfall verletzte Kläger nach dem Unfall nicht mehr jene Pflege- und Betreuungsleistungen für seine betagten Eltern, die mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, erbringen konnte, wie vor dem Unfall. Die Entscheidung 2 Ob 202/18x betraf einen Fall, bei dem der Kläger durch den Unfalltod seines Sohnes eine akute Belastungsreaktion erlitt, aus der sich eine posttraumatische Belastungsstörung etc entwickelte; er war also unmittelbar Geschädigter und erhielt auch seinen erlittenen Verdienstentgang ersetzt.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger – aus den oben angeführten Gründen – als bloß mittelbar Geschädigter und nicht als unmittelbar Geschädigter anzusehen, sodass er keinen Anspruch auf Ersatz seines geltend gemachten Verdienstentgangs hat (vgl Reischauer in RummelABGB³ § 1295 Rz 26).
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
6. Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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