Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 5. Februar 2026, Hv*-172, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. B*, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. C*, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Hofer, durchgeführten Berufungsverhandlung vom 19. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskationserkenntnis enthält, wurde der ** geborene A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, auf welche die erlittene Vorhaft gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB angerechnet wurde, sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 3. Mai 2025 in ** D* E* F* durch einen stirnseitig aufgesetzten Kopfdurchschuss mit einem Revolverkarabiner der Marke „**“, **, Kal. .**, getötet.
Im Adhäsionserkenntnis wurde A* zur Zahlung von insgesamt 5.458,20 Euro (5.000 Euro Schmerzengeld und 458,20 Euro Schadenersatz) an die Privatbeteiligte G* und jeweils 25.000 Euro Schmerzengeld an die Privatbeteiligten H* und I* F*, die mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, verpflichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 164) und ausgeführte (ON 173) Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüchen, die auf Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe sowie die Verweisung der Privatbeteiligten mit sämtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg abzielt.
Die Privatbeteiligten äußerten sich jeweils ablehnend zu diesem Rechtsmittel (ON 174.2 und ON 177.2), die Anklagebehörde enthielt sich einer schriftlichen Gegenausführung (ON 1.111).
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie sein – kurz vor Beginn der Hauptverhandlung bei erdrückender Beweislage abgelegtes – Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), erschwerend hingegen die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) und das heimtückische Handeln des Täters (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB).
Dieser besondere Strafzumessungskatalog bedarf insofern einer nominellen Korrektur, als der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB zu entfallen hat. Für dessen Vorliegen genügt nämlich keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit alleine. Vielmehr müssen dessen Voraussetzungen, der ordentliche Lebenswandel einerseits und der auffallende Widerspruch der Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters andererseits, nach dem Gesetz kumulativ vorliegen (RIS-Justiz RS0091459; RS0091464), was hier zu verneinen ist. Der Angeklagte stellte (auch nach eigenen Angaben: vgl ON 171, S 4) seiner Exfreundin bereits in der Vergangenheit aus einem Kontrollbedürfnis heraus nach, drang unerlaubterweise in deren Wohnung ein, wo er Sachen demolierte, und versicherte ihr in beunruhigenden Chatnachrichten bereits fünf Monate vor der Tat, es werde ihr von nun an nichts Gutes oder Positives geschehen und er werde ihr Leben zum Albtraum zu machen (ON 9.16, S 6: „ You were given the chance not to put yourself in a bad situation, you didn't take advantage of it. What will happen to you from now on is not good or positive. You can be sure of that, you little liar. If necessary, I will go to the ends of the earth to find you. You cannot hide from me!“; „You know what kind of person I’m when someone hurt me and nothing and no one can stop me if I don't want them to. One thing I can promise you is that I will make your life a nightma. “). Mit diesem übergriffigen Verhalten steht aber die abgeurteilte Tat keinesfalls in auffallendem Widerspruch.
Entgegen den Berufungsausführungen bleibt auch für den Milderungsgrund geminderter Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB; vgl Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 26) kein Raum. Die Sachverständige DDr. J* attestierte dem Angeklagten (lediglich) eine Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer Selbstwertschwäche, verminderter Frustrationstoleranz, gelockerter Impulskontrolle und erhöhter Kränkbarkeit (ON 115.2, S 39; vgl ON 171, S 13). Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass derartige Auffälligkeiten der Persönlichkeit die Zurechnungsfähigkeit einschränken (vgl ON 171, S 14), im vorliegendem Fall sprechen jedoch die – entgegen der Darstellung des Angeklagten - reichliche Planung der Tat über einen Zeitraum von (zumindest) mehreren Wochen (vgl US 3) und das zielgerichtete Tat- und Nachtatverhalten zweifelsfrei gegen eine mit genannter Persönlichkeitsakzentuierung im Zusammenhang stehende impulsgesteuerte Reaktion.
Das – entgegen den Berufungsausführungen vom Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten grundsätzlich berücksichtigte – reumütige Geständnis hat, wie im Ersturteil zum Ausdruck gebracht, kaum Gewicht. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB setzt ein reumütiges Geständnis oder einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung voraus. Hinsichtlich der Reumütigkeit kommt es vor allem auf die spezialpräventive Perspektive und die innere Umkehr des Täters an; jedenfalls muss die subjektive Tatseite umfasst sein ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091460 [T4]). Ein lediglich formal vorliegendes Geständnis, das unter dem Druck der Beweisergebnisse erfolgt ist, wirkt kaum mildernd.
Vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Ankündigung des Geständnisses (ON 153) sowie der Hauptverhandlung (ON 171) vorliegenden erdrückenden Beweislage in Form (insbesondere) der Angaben einer unmittelbaren Tatzeugin (ON 2.3), die den Angeklagten zweifelsfrei als Täter identifizierte, einer Audiodatei, auf der (unter anderem) das zuletzt zwischen dem Opfer und dem Angeklagten geführte Gespräch und die Schussabgabe zu hören sind (ON 30 und ON 36.10), der Sicherstellung von Tatwaffe und Fluchtfahrzeug samt DNA-Spuren des Angeklagten (ON 64.9; ON 64.7), der DNA-Spur des Opfers an der Laufoberseite der Waffe (ON 108.2), des Obduktionsberichts (ON 43.3), des gerichtsmedizinischen Gutachtens (ON 43.3) und des Chatverlaufs zwischen Täter und Opfer (ON 36.22) ist nicht nur ein Beitrag der Angaben des Angeklagten zur Wahrheitsfindung klar zu verneinen, sondern wirkt sich auch das reumütige Geständnis nur in geringem Maß mildernd aus (vgl RIS-Justiz RS0091512).
Die Annahme des besonderen Erschwerungsgrunds heimtückischen Handelns (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) ist entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht zu beanstanden. Heimtückisch handelt unter anderem, wer die Tat heimlich oder überraschend unter einem verwerflichen Vertrauensbruch begeht. Da der Angeklagte seine Exfreundin D* F* – unter dem vorgeschobenen Grund des wechselseitigen Austauschs von Gegenständen – nachts auf einen unbelebten Parkplatz bestellte, wo er seinen (geplanten) mörderischen Angriff völlig überraschend setzte, als sich die Genannte anschickte, sich vom Fahrzeug des Berufungswerbers, mit dem sie in der Vergangenheit eine mehrmonatige Beziehung unterhalten hatte und dem sie (zumindest) noch soweit vertraute, dass sie diesem Treffen zustimmte, zu entfernen, ist die Annahme des Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 1 Z 6 StGB rechtlich unbedenklich (vgl OGH 16 Os 51/89). Der Umstand, dass D* F* in der Tatnacht am Tatort mit ihrem Exfreund an dessen Fahrzeug in direkten Kontakt trat, zeugt von ihrem fortbestehenden (situationsbezogenen) Vertrauen in die Achtung ihrer körperlichen Unversehrtheit. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das spätere Opfer sich von einer Freundin zu dem Treffen chauffieren ließ und eine Audioaufnahme anfertigte. Ein umfassendes, die gesamte Persönlichkeit eines konkreten Täters und sämtliche seiner Handlungen betreffendes Grundvertrauen wird entgegen der Argumentation im Rechtsmittel von diesem Erschwerungsgrund nicht gefordert. Die Rechtsprechung ließ diesbezüglich selbst ein bloß vorgetäuschtes spezielles Naheverhältnis zu einer anonymen Person genügen (vgl OGH 13 Os 151/08t).
Entgegen den Berufungsausführungen spricht § 32 Abs 3 StGB keinen besonderen Strafzumessungsgrund an, sondern normiert allgemeine Strafbemessungsrichtlinien, im letzten Halbsatz bezogen auf den Handlungsunwert. Dass das Erstgericht den Handlungs- und Gesinnungsunwert fallkonkret als hoch einstufte, ist nicht zu bemängeln. Hervorzuheben ist, dass hier ein reichlich überlegter, sorgfältig vorbereiteter und rücksichtslos ausgeführter Mord zur Verurteilung gelangte. Die Tat zeichnete sich dadurch aus, dass der Angeklagte sich im Zuge der Planung der Tat eine Waffe sowie ein Fahrzeug beschaffte, das spätere Opfer unter einem Vorwand zum Tatort lockte, dieses – nachdem es sich im Glauben wog, die Angelegenheit sei durch den vereinbarten Austausch von Gegenstände erledigt – durch eine Bemerkung zum Stehenbleiben veranlasste und es sodann durch einen stirnseitig aufgesetzten Schuss in den Kopf unvermittelt tötete. Von seinem Vorhaben ließ er sich selbst dadurch nicht abhalten, dass die am Tatort mit seinem Wissen (vgl ON 36.10, S 1) in einem parkenden PKW anwesende Freundin des Opfers sein Handeln beobachten konnte.
Diese Tatumstände weisen nicht nur auf ein massives Handlungsunrecht, sondern auch auf enorme Charakterdefizite hin. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des besonderen Strafzumessungskatalogs ist die verhängte lebenslange Freiheitsstrafe, die auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen gerecht wird, schuld- und tatangemessen und einer Milderung nicht zugänglich.
Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist vorab auszuführen, dass bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger auch dann in Betracht kommt, wenn dieser zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung iSd § 1325 ABGB geführt hat (RIS-Justiz RS0115189). Diesen Anspruch auf „Trauerschmerzengeld“ stützt die Rechtsprechung nicht auf § 1325 ABGB, sondern auf eine analoge Anwendung der §§ 1328, 1329, 1331 ABGB und § 213 ASVG.
Bei seelischen Schmerzen wegen „bloßer“ Trauer ohne Krankheitswert ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Als nahe Angehörige gelten Mitglieder der Kernfamilie, also Ehegatte, Kinder, Eltern sowie der Lebensgefährte. Hier wird eine intensive Gefühlsgemeinschaft vermutet und es ist Aufgabe des Schädigers, diese Vermutung zu entkräften.
Auch das Trauerschmerzengeld ist global zu bemessen. Wesentlich für die Höhe des Anspruchs sind die Intensität der Gefühlsgemeinschaft und die Schwere des Verschuldens beim Schädiger.
Vor diesem Hintergrund erachtet das Berufungsgericht den erfolgten Zuspruch an H* und I* F* in Höhe eines Betrags von je 25.000 Euro schon aus dem Titel des Trauerschmerzengelds - auch unter Berücksichtigung der getrennten Wohnsitze von Privatbeteiligten und Opfer - als im Einklang mit der Judikatur stehend (vgl etwa OLG Linz 8 Bs 102/23s). Hinzu tritt im gegenständlichen Fall, dass beiden Elternteilen ärztlicherseits eine seit Mai 2025 bestehende Erkrankung und entsprechender Behandlungsbedarf mit einem Antidepressivum bestätigt wurde (ON 160.3 und ON 160.4).
Den Privatbeteiligtenansprüchen der G* ist voranzustellen, dass die Rechtsprechung Schmerzengeld für einen Schockschaden mit Krankheitswert in zwei Fallkostenaltionen zuerkennt: Einerseits im Fall, dass nahe Angehörige einen Schock mit Krankheitswert erleiden, dadurch in ihrem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt werden und als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind, andererseits im Fall, dass ein Dritter – der nicht notwendigerweise ein naher Angehöriger des Getöteten sein muss – unmittelbar am Unfallgeschehen beteiligt war (vgl zu alledem OGH 2 Ob 208/23m mzN).
Es ist damit vorerst zu klären, ob die Privatbeteiligte G* als nahe Angehörige in diesem Sinne anzusehen ist. Ein rein freundschaftliches Verhältnis, mag es auch von besonderer Intensität geprägt sein, ist in der Rechtsordnung nicht verankert. Auch wenn zwischen dem Opfer und der Privatbeteiligten eine intensive Freundschaft bestanden haben mag, so reicht diese in der Rechtsordnung nicht in besonderer Weise anerkannte Beziehung nicht zur Qualifikation der (besten) Freunde als nahe Angehörige aus (vgl OGH 2 Ob 15/07f).
Allerdings erhält die Privatbeteiligte aufgrund ihrer qualifiziert unmittelbaren Beteiligung am Tatgeschehen ungeachtet ihrer fehlenden Qualifikation als nahe Angehörige einen von ihr erlittenen Schockschaden mit Krankheitswert ersetzt. G* war als Dritte der Erstschädigung in Form der vorliegenden Tathandlung objektiv und in gravierender Weise direkt ausgesetzt. Sie hat die sich durch besondere Grausamkeit auszeichnende Tathandlung aus unmittelbarer Nähe mit angesehen, wähnte sich selbst in Gefahr, musste am nächtlichen, verlassenen Tatort unmittelbar nach der Schussabgabe den Tod ihrer Freundin feststellen und die Rettungskette in Stand setzen sowie in weiterer Folge im Nahbereich des Leichnams das Eintreffen der Einsatzkräfte abwarten (ON 36.10).
Die Privatbeteiligte G* erlitt durch die dargestellte Involvierung in das gegenständliche Tötungsdelikt eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit anhaltenden belastenden Erinnerungen, Albträumen, der Vermeidung von mit dem Trauma verbundenen Orten und erhöhtem Arrousal (ON 146.2). Eine Psychotherapie war aufgrund der vorhandenen Symptomatik und den Einschränkungen dringend indiziert und auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen (ON 171, S 18; ON 162). Die Klägerin erlitt somit vorfallskausal einen krankheitswertigen Zustand, welcher alleine bis zur Hauptverhandlung, welche die Symptomatik wiederum verschlechterte (vgl ON 171, S 17), bereits über einen Zeitraum von etwa neun Monate andauerte. Einem maßgerechten Menschen war (ebenso wie dem Täter) ex ante auch erkennbar, dass die Tötung einer Frau durch einen Schuss aus einer stirnseitig aufgesetzten Schusswaffe typischerweise eine Folge wie die ausgelöste - nämlich einen Schockschaden bei der am Tatort in Sichtweite befindlichen Freundin des Opfers - herbeizuführen geeignet war. Durch den Zuspruch von Schmerzengeld in Höhe von 5.000 Euro hat das Erstgericht den ihm durch die Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO eingeräumten Ermessungsspielraum nicht überschritten, weshalb keine Veranlassung für eine Korrektur dieses Zuspruchs besteht.
Gleiches gilt auch für den Zuspruch der durch Rechnungen belegten und nachvollziehbaren Therapiekosten (850 Euro abzüglich im Wege der Rückerstattung erhaltener Beträge von 391,80 Euro; vgl ON 162, S 2) in Höhe von 458,20 Euro aus dem Titel des Schadenersatzes.
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