Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 75 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 31. Oktober 2025, GZ **-50.2, nach der am 19. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers Dr. Thorstensen LL.M. und des Privatbeteiligtenvertreters MMag. Winkelmayr MBA LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er – unter Verweisung der Privatbeteiligten mit den darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO – dazu verpflichtet, B* C* 20.000 Euro sowie D* C*, E* und F* C* jeweils 15.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 28. Dezember 2024 in ** G* C* getötet, indem er ihm mit einem Messer insgesamt 15 Stich-und Schnittverletzungen zufügte sowie gegen dessen linke Kopfhälfte schlug und ihn mit beiden Händen würgte, wobei das Opfer infolge Verblutens nach außen in Kombination mit einer Ansaugung von Luft in das Blutgefäßsystem (Luftembolie) verstarb.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht die Tatbegehung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB) und die Tatbegehung unter Einsatz einer Waffe (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB) als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. März 2026, GZ 12 Os 12/26w-4, ist nunmehr über die rechtzeitig angemeldete (ON 50.1.1, 57), zu ON 55 ausgeführte Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit der eine Herabsetzung bzw bedingte Nachsicht der Sanktion und eine (gänzliche) Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Erschwerungsgründe-und Milderungsgründe wurden vom Erstgericht vollständig und richtig zur Darstellung gebracht.
Weitere für den Angeklagten sprechende Umstände bzw Milderungsgründe vermochte der Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Aus der Tatsache, dass das Tatmotiv im Unklaren blieb, lässt sich für ihn mit Blick auf die objektivierte, äußerst brutale Tatbegehungsweise (US 4), die aufgrund der Zufügung tiefreichender Schnittverletzungen am Hals (ON 2.165.3, 4 f) unmissverständlich auf die Tötung des Opfers abzielte, nichts gewinnen.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht vollständig erfassten Strafzumessungslage und der allgemeinen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen erweist sich die vom Geschworenengericht verhängte Höchststrafe einer lebenslangen Freiheitsstrafe durchaus der personalen Täterschuld des Angeklagten sowie dem hohen Unrechtsgehalt und sozialen Störwert der Tat (brutale Tötung eines 72-jährigen, unbewaffneten Opfers in dessen Wohnung unter Verwendung einer Waffe) entsprechend, weshalb sie - auch aus generalpräventiven Belangen – der gewünschten Reduktion nicht zugänglich ist.
Die Gewährung einer (teil)bedingten Strafnachsicht ist bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist nicht im Recht.
Das Erstgericht gründete den der Ehefrau und den Kindern des Opfers zuerkannten Zuspruch an Trauerschaden zutreffend auf die zivilrechtlichen Schadenersatzregelungen sowie die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Trauerschmerzengeld als Abgeltung des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des § 1325 ABGB geführt hat, zusteht (RIS-Justiz RS0115189). Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist dabei die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Für die Bemessung ist diesfalls nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgeblich (RIS-Justiz RS0115189 [T2, T21]). Angesichts der über mehrere Jahrzehnte aufrechten Ehe der B* C* und des engen Kontakts der erwachsenen Kinder D* C*, E* und F* C* zu ihrem Vater (US 5 f) war der nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO) zu bemessende, vom Erstgericht jeweils aus dem genannten Titel zuerkannte Betrag auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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