Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Ablehnungssache des Richters des Landesgerichts Klagenfurt Mag. A* im Zusammenhang mit der beim Landesgericht Klagenfurt zu B* anhängigen Rechtssache der klagenden Partei C* , **, vertreten durch Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. Land D* , Kompetenzzentrum Straßen, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Villach, 2. E* F* und 3. G* F* , beide wohnhaft in **, beide vertreten durch die Tautschnig Meixner Knirsch Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 95.859,05 sA und Feststellung (Streitwert EUR 3.000,00), über den Rekurs der zweit-und drittbeklagten Partei gegen den Beschluss des Ablehnungssenates des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. April 2025, GZ **-4, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die zweit-und drittbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.573,16 (darin EUR 428,86 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Mit der am 17. Dezember 2021 eingebrachten Klage macht die Klägerin zu B* (zuvor **) des Landesgerichts Klagenfurt Schadenersatzansprüche gegen die Erstbeklagte als Straßenhalterin und die zweit-und drittbeklagten Parteien als Eigentümer eines an die Straße angrenzenden Waldes Ansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem sie als Lenkerin eines Pkw durch einen auf ihr Fahrzeug stürzenden Baum am 20. Mai 2021 verletzt worden war. Im Übrigen begehrt sie auch die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 20. Mai 2021.
Im Verfahren kam es zu einem Richterwechsel; dem Richter Mag. A* wurde das Verfahren mit Beschluss vom 26. Juni 2024 zu ** übertragen.
Nach dem Richterwechsel fanden am 4. September 2024 (ON 145), am 14. Oktober 2024 (ON 151) und am 5. November 2024 (ON 156) Tagsatzungen statt.
Mit Zwischen-, Teil-und Endurteil vom 11. Jänner 2025 , ON 161, wies der später abgelehnte Richter die Klagebegehren, soweit sie gegen die erstbeklagte Partei gerichtet waren, ab. Den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte erkannte er schuldig, der Klägerin EUR 38.130,00 (Schmerzengeld) samt Zinsen zur ungeteilten Hand zu bezahlen. In Ansehung eines Leistungsmehrbegehrens von EUR 57.729,05 samt Zinsen stellte er die Haftung dem Grunde nach fest. Im Übrigen stellte er noch fest, dass der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 20. Mai 2021 zur ungeteilten Hand haften würden.
Gegen dieses Urteil erhob zunächst die Klägerin, soweit ihre Begehren gegenüber der Erstbeklagten abgewiesen wurden, Berufung.
Im Übrigen erhoben der Zweit-und die Drittbeklagte Berufung und stellten gleichzeitig einen Ablehnungsantrag , mit dem sie den Richter Mag. A* als befangen ablehnten. Diesen begründeten sie wie folgt:
Der abgelehnte Richter habe nach dem Richterwechsel bereits zu Beginn der Tagsatzung vom 4. September 2024 seine Rechtsansicht dargelegt, dass jedenfalls eine Haftung der Beklagten zu erkennen sein werde. Er habe zu erkennen gegeben, dass er von dieser Rechtsansicht nicht mehr abrücken werde, obwohl die Beklagten noch keinerlei Erklärung darüber abgegeben hätten, mit einer Verlesung des bisherigen Aktes einverstanden zu sein. Darüber hinaus habe er eine selbst erstellte Excel-Liste über die Monitore im Gerichtssaal vorgeführt, in welcher er offensichtlich in Detailarbeit die von der Klägerin geforderten Beträge analysiert habe. Dazu habe er gemeint, dass dies der zuzusprechende Betrag wäre, hätte er heute ein Urteil zu machen. Auf dieser Basis habe er sodann versucht, Vergleichsgespräche zu führen. Ein Vergleich sei nicht zustandegekommen, da die Klägerin ihres Prozessgewinns zu diesem Zeitpunkt schon sicher sein hätte können. Die Beklagten seien durch diese Vorgangsweise in die Ecke gedrängt gewesen, hätten auf ihr bisher an die Klägerin herangetragenes Vergleichsangebot verwiesen. Als die Beklagten die teilweise Beweiswiederholung beantragt hätten, habe der Richter seinen Unmut zum Besten gegeben und geäußert, das Verfahren laufe ohnehin schon so lange und die Klägerin solle nicht mehr so lange auf ihr Geld warten müssen.
In der Urteilsbegründung im Urteil ON 161 habe der erkennende Richter ausgeführt, dass er das begehrte Schmerzengeld von EUR 38.130,00 jedenfalls für angemessen halte; tatsächlich würden nach Ansicht des erkennenden Richters allein die körperlichen Beschwerden und Schmerzen der Klägerin, die sie bislang habe erdulden müssen und die sie noch bis zu ihrem Ableben dulden werde müssen, ein weitaus höheres Schmerzengeld rechtfertigen. Diese Aussage sei in einem Urteil völlig fehl am Platz, sie trage zur Begründung des Zuspruchs überhaupt nichts bei, sondern erwecke den Eindruck, dass der Richter hier Sympathien zugunsten der verletzten Klägerin hege, er also fast unglücklich darüber sei, dass die Klägerin hier (nur) so gering eingeklagt hätte. Allein diese Aussage gebe Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Unparteilichkeit.
Darüber hinaus sei die Begründung des Leistungszuspruchs weder mit den Feststellungen noch mit dem konkreten Begehren und Vorbringen der Klägerin in Einklang zu bringen. Ausgehend von den festgestellten Schmerzperioden ergebe sich ein Zuspruch von (nur) insgesamt EUR 22.420,00. Im Urteil seien jedoch um EUR 16.000,00, um 70 %, mehr zugesprochen worden. Die Klägerin stütze ihr (Mehr)Begehren auch auf das Privatgutachten H* und die dort angegebenen Schmerzperioden. Die Differenz ergebe sich einzig und allein aus dem Privatgutachten, das der Klägerin in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert attestiere und zu höheren Schmerzperioden gelange. Das Gericht spreche nun den vollen begehrten Schmerzengeldbetrag zu, ohne jedoch Feststellungen zum Privatgutachten zu treffen. Auch dadurch entstehe der Eindruck, dass der erkennende Richter den vollen begehrten Schmerzengeldbetrag zusprechen habe wollen und sich hierfür sogar vom klägerischen Prozessvorbringen loslöse.
Die Klägerin wendet in ihrer Äußerung zunächst Verfristung der Ablehnungsgründe ein, zumal die Äußerungen des Richters in der Tagsatzung vom 4. September 2024 gefallen seien und in weiterer Folge noch zwei weitere Tagsatzungen stattgefunden hätten.
Im Übrigen sei aus der im Konjunktiv gehaltenen Äußerung des Richters eine Befangenheit nicht abzuleiten. Dass der Richter sodann dem Klagebegehren stattgegeben habe, resultiere nicht aus seiner Befangenheit, sondern vielmehr daraus, dass die nächsten beiden Verhandlungen keine neuen Erkenntnisse gebracht hätten. Das Vertreten einer, sei es auch in der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung bilde im Allgemeinen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund wie die Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht in einem Rechtsstreit.
Das Schmerzengeld stelle eine einmalige Abfindung für Ungemach dar, das der Verletzte voraussichtlich zur dulden habe, und erfasse den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen. Die konkrete Bemessung erfolge nach freier Überzeugung des Richters unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Tendenziell solle es nicht zu knapp bemessen werden. Der konkrete Zuspruch des Schmerzengeldbetrags stelle keine Befangenheit dar. Der zuständige Richter habe diese Ermessensentscheidung im Urteil umfassend begründet und dargelegt. Die Gründe seien weder willkürlich noch nicht nachvollziehbar. Beim Sachverständigen Dr. H* handle es sich um einen versierten Gutachter, der in Gerichtsverfahren regelmäßig bestellt werde und einen guten Ruf genieße. Wenn der Richter diesem Glauben schenke, liege noch lange keine Befangenheit vor. Die Festsetzung der Höhe einer Geldleistung nach freier Überzeugung im Sinn des § 273 ZPO könne das Gericht auch unter Abstandnahme von angebotenen Beweisen, trotz oder ohne Durchführung zuvor bereits beschlossener Beweisaufnahmen, aber auch noch nach Durchführung einzelner Beweisaufnahmen vornehmen. Dieser Bestimmung liege auch der Gedanke der Prozessökonomie zugrunde.
In seiner ausführlichen Stellungnahme äußerte sich der abgelehnte Richter zusammenfassend, er fühle sich weder befangen, noch könne er den objektiven Anschein einer Befangenheit erkennen. Im Sinne einer straffen Verfahrensführung habe er in der Verhandlung vom 4. September 2024 nach umfangreicher Vorbereitung und Analyse der zahlreichen Einzelpositionen Vergleichsgespräche geführt und dabei unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Beweisergebnisse und aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung (insbesondere Entscheidung 2 Ob 116/24h) ausgeführt, dass er auf dieser Grundlage von einer Haftung der beiden Beklagten ausgehe. Vergleichsgespräche hätten daran zu scheitern gedroht, dass die Beklagten die Haftung nur zu 50 % anerkennen hätten wollen und die Parteien hinsichtlich der begehrten Summen zu weit auseinandergelegen seien. Schon in der Verhandlung sei von den Beklagtenvertretern vorgeworfen worden, er würde mit der Bekanntgabe seiner Rechtsansicht und der Würdigung der bisherigen Beweisergebnisse einen Vergleich konterkarieren. Seine Rechtsansicht und seine Ausführungen hätten die Beklagten offenbar veranlasst, die Beweiswiederholung zahlreicher Zeugen und Parteien zu beantragen. Tatsächlich sei er nicht darüber erfreut gewesen und habe es persönlich bedauert, dass das Verfahren nach fast drei Jahren noch immer nicht – zumindest teilweise - habe abgeschlossen werden können. Deshalb habe er möglichst zeitnah die nächste Verhandlung ausgeschrieben. An den genauen Wortlaut seiner Aussagen in der Verhandlung am 4. September 2024 erinnere er sich nicht mehr. Es sei ihm aber unerklärlich, inwieweit sich aus den behaupteten Aussagen eine Befangenheit ableiten lassen solle.
Seine Rechtsansicht habe er aufgrund der Beweiswiederholung teilweise geändert, was ihn zur Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Erstbeklagten veranlasst habe. Dies sei durch das Urteil belegt. Von seiner Rechtsansicht der Haftung der zweit-und drittbeklagten Partei sei er nicht abgewichen, weil weder die ergänzende Gutachtenserörterung noch die Einvernahme der Parteien neue Erkenntnisse gebracht hätten.
Im Zusammenhang mit dem Zuspruch des Schmerzengeldes würden die Parteien einem Rechtsirrtum unterliegen. Dieses solle den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen erfassen, auch, soweit es für die Zukunft beurteilt werden könne. Schmerzperioden könnten zur Orientierung als Bemessungshilfe herangezogen werden; diese stellten jedoch keine Berechnungsmethode dar. In seinem Urteil habe er unter anderem festgestellt, dass die ** geborene Klägerin ab 1. Juli 2023 - jährlich bis zu ihrem Ableben - komprimiert auf den 24-Stunden-Tag zumindest 30 Tage leichte Schmerzen erdulden werde müssen. Zudem leide sie unter massiven Dauerfolgen, wie etwa der Reduktion der Kopfbeweglichkeit auf etwa 40 % im Vergleich zum gesunden Altersschnitt. Wenn er im Rahmen des begehrten Schmerzengeldes dieses jedenfalls als angemessen erachte, die körperlichen Beschwerden und Schmerzen tatsächlich seiner Ansicht nach ein weitaus höheres Schmerzengeld rechtfertigten, so sei darin die Begründung zu erblicken, warum er auf die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen nicht eingehe.
Die Klägerin stütze ihren Schmerzengeldanspruch nämlich auch auf psychische Erkrankungen; diesbezüglich lägen widersprechende Gutachten einerseits des gerichtlich bestellten Sachverständigen und andererseits des Privatgutachters vor. Der Privatgutachter sei dem Richter als versierter Gutachter bekannt, der in Gerichtsverfahren regelmäßig als Gerichtsgutachter bestellt werde. Die Widersprüche hätten es erforderlich gemacht, ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Seiner Ansicht nach würden jedoch bereits die körperlichen Beschwerden und Schmerzen der Klägerin alleine das begehrte Schmerzengeld rechtfertigen. Aus diesem Grunde habe von der Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens Abstand genommen werden können. Ob der Zuspruch des Schmerzengeldes allein aufgrund der körperlichen Beschwerden angemessen sei, könne im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts Klagenfurtden Ablehnungsantrag zurück und verpflichtete die zweit- und drittbeklagte Partei zum Kostenersatz. In rechtlicher Hinsicht folgert er, dass auf die als Ursache für schwerwiegende Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters genannte Vorgangsweise des Richters in der Verhandlung vom 4. September 2024 – bei isolierter Betrachtung – wegen gemäß § 21 JN eingetretener Verfristung nicht mehr einzugehen sei. Ergebe sich die Besorgnis der Befangenheit erst (mosaikartig) aus einer Mehrzahl von Verfahrensverstößen, so komme es auf den letzten Verstoß an, der „das Fass zum Überlaufen bringe“ bzw. vollständig mache. Es sei daher entscheidend, dass dem vom Ablehnungswerber neu geschilderten Anlassfall die Qualität eines derartigen Mosaiksteins zukomme, sodass im Zusammenhalt mit den zuvor geltend gemachten Umständen eine Befangenheit begründet werde. Daraus folge aber auch, dass der davor liegende Vorfall aufgrund von Verspätung nicht mehr als Befangenheitsgrund geltend gemacht werden könne, wenn dem neuen Anlassfall diese Qualität nicht zuzubilligen sei.
Die von den Beklagten als neuer Anlassfall für die behauptete Befangenheit qualifizierten Urteilsformulierungen vermögen weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtbetrachtung eine Befangenheit zu begründen. Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch das Vertreten einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bilde einen Ablehnungsgrund, selbst wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt werde. Meinungsverschiedenheiten in Rechtsfragen seien nicht im Ablehnungsverfahren auszutragen. Grundsätzlich könnten zwar grobe Unsachlichkeiten, rein gefühlsmäßig wertende, herabwürdigende oder gar beleidigende Äußerungen im Urteil die Besorgnis der Befangenheit begründen. Bei den Äußerungen in der Urteilspassage, wonach der begehrte Schmerzengeldbetrag alleine aufgrund der vergangenen und zukünftigen körperlichen Schmerzen berechtigt sei, könne davon aber keine Rede sein. Im Gegenteil sei der Hinweis des abgelehnten Richters angesichts der konkreten Umstände des Falles plausibel, nachvollziehbar und zur Begründung der abgelehnten Aufnahme eines weiteren medizinischen Sachverständigenbeweises sogar geboten.
Schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, insbesondere zum Schutz des Parteiengehörs, die an der Objektivität des Richters zweifeln ließen, würden weder behauptet, noch seien solche ersichtlich. Im Ergebnis komme daher den inkriminierten Urteilspassage nicht die Bedeutung derartiger Mosaiksteine zu, um im Zusammenhalt mit den zuvor geltend gemachten Umständen eine Befangenheit zu begründen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der zweit-und drittbeklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Rekurs stattzugeben und den Erstrichter „des Amtes zu entheben“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin tritt dem Rekurs mit einer Rekursbeantwortung entgegen und beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge vertreten die Rekurswerber die Auffassung, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich aus der Gesamtschau mehrerer Verfahrensverstöße. Entscheidend sei nicht, ob der Richter tatsächlich befangen sei, sondern ob aus objektiver Sicht bereits der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könne. Die Ablehnung stütze sich auf drei Anlassfälle, nämlich die Aussagen des Richters im Rahmen der ersten Tagsatzung nach Übernahme des Aktes, die Urteilspassage, wonach ein weitaus höheres Schmerzengeld gerechtfertigt wäre, und auf die Entfernung vom klägerischen Vorbringen beim Zuspruch des vollen Schmerzengeldbetrages. Die Vorgangsweise des Richters in der Tagsatzung am 4. September 2024 sei eine Vorwegnahme der Entscheidung gewesen und habe keinen Raum mehr für eine objektiv ausgewogene Vergleichsverhandlung gelassen. Vielmehr sei die Klägerin bestärkt worden. Der Richter habe sich nach Übernahme des Aktes vor jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung mit beiden Seiten bereits festgelegt, was den Eindruck mangelnder Unparteilichkeit zusätzlich verstärke. Die Besorgnis der Befangenheit werde noch durch weitere Aussagen des Verhandlungsrichters untermauert, wie dass das Verfahren ohnehin schon zu lange dauere und die Klägerin nicht noch länger auf ihr Geld warten müsse. Der Verhandlungsrichter habe selbst erklärt, über den Antrag auf Beweiswiederholung nicht erfreut gewesen zu sein. Seine Handlungen in der Tagsatzung stünden im diametralen Widerspruch zu seinen Äußerungen, da gerade durch seine vorweggenommene Rechtsauffassung keine neuerliche Vergleichsmöglichkeit eröffnet worden sei. Wäre eine gütliche Einigung erzielt worden, wäre das Verfahren abgeschlossen gewesen.
Im Übrigen offenbare die – gesamte – inkriminierte Urteilspassage für den Leser nicht eine nüchterne, rechtlich fundierte Abwägung, sondern vielmehr eine zutiefst subjektive, beinahe parteiliche Stellungnahme. Der Verhandlungsrichter lasse durchblicken, dass er fast „unglücklich“ darüber sei, dass die Klägerin „nur“ einen derart niedrigen Betrag eingeklagt habe. Die persönliche Gefühlsäußerung sei für die rechtliche Begründung des Zuspruches nicht nur völlig irrelevant, sondern rechtlich unstatthaft. Die Einschätzung stütze sich schließlich auch nicht auf einen medizinischen Sachverständigen, sondern offenbar rein auf die subjektive Auffassung des Richters, ohne dass dargelegt werde, worauf diese Einschätzung überhaupt basiere. Der abgelehnte Richter setze sich auch nicht mit der widersprüchlichen Begründung des Leistungszuspruchs auseinander, obwohl dieser weder mit den tatsächlichen Feststellungen noch mit dem konkreten Klagebegehren in Einklang zu bringen sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
1. Wird ein Befangenheitsgrund in der mündlichen Verhandlung bekannt, so hat die Partei in dieser sofort den Ablehnungsantrag zu stellen (RS0046042 [T1]; RS0045982 [T6]; RS0046040; RS0045977; RS0045981; RW0000320). Ergibt sich die Besorgnis der Befangenheit erst (mosaikartig) aus einer Mehrzahl von Verfahrensverstößen, so kommt es auf den letzten Verstoß an, der nach Ansicht der Partei gleichsam „das Fass zum Überlaufen bringt“ bzw. „das Bild vollständig macht“ ( Mayrin Rechberger/Klicka ZPO 5§ 21 JN Rz 2 mwN). Es kommt daher darauf an, dass man dem von den Rekurswerbern neu geschilderten Anlassfall die Qualität eines derartigen Mosaiksteins zubilligt, sodass im Zusammenhalt mit den zuvor geltend gemachten Umständen eine Befangenheit begründet wird. Daraus folgt aber auch, dass wenn dem neuen Anlassfall diese Qualität nicht zugebilligt wird, alle davor liegenden, vom Rekurswerber behaupteten Vorfälle aufgrund von Verspätung nicht mehr als Befangenheitsgründe geltend gemacht werden können.
Dieser Judikatur, die schon der Ablehnungsenat des Landesgerichts Klagenfurt zutreffend dargestellt hat, tragen die Rekurswerber insoferne Rechnung, als sie eine „Gesamtschau“ des Verhaltens des Richters vornehmen.
2. Demgemäß ist dennoch zunächst auf das vom abgelehnten Richter verfasste Urteil einzugehen.
Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975 [T1] ). In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht (RS0045935 [T1] ). Ein Richter ist dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen ( RS0046024 [T2 ] ). Eine bloß subjektive Besorgnis einer Partei genügt nicht ( RS0046045 ). Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines nicht genehm erscheinenden Richters zu entledigen ( RS0109379 ; RS0046087). Insofern ist der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) in der Judikatur zum Ablehnungsrecht streng verankert (RS0109379).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung in Ablehnungssachen, dass weder die Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter einen Ablehnungsgrund bildet; dies selbst dann nicht, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens ( RS0111298 [T1, T4, T7, T12, T13]; RS0045916 ). Diese Rechtsprechung stellen die Rekurswerber gar nicht grundsätzlich infrage, sie leiten jedoch aus Passagen im Urteil des abgelehnten Richters dessen Befangenheit ab.
In Ansehung des Schmerzengeldes hat der abgelehnte Richter Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Rekursgericht):
„4.1. Nach § 1325 ABGB hat derjenige, der jemanden an seinem Körper verletzt, ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen. Das nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzte Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RS0031307 [insb T25 und T28]).
4.2. Bei der Bemessung ist auf den Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abzustellen (RS0031040).
4.3. Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln zu erfolgen, sodass das Schmerzengeld auch nicht nach Art eines Tarifs für einzelne Tage oder sonstige Zeiteinheiten aufgrund festgestellter Schmerzperioden berechnet werden kann. Schmerzperioden stellen keine Berechnungsmethode dar, sondern sind nur zur Orientierung als Bemessungshilfe heranzuziehen (RIS-Justiz RS0125618 [insb T2 und T4]).
4.4. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin bereits erduldeten Schmerzen sowie jener Schmerzen, die sie bis zu ihrem Ableben erdulden wird müssen (30 Tage leichte Schmerzen pro Jahr) , der festgestellten Beschwerden und des Alters der Klägerin, welches im Hinblick auf ihre Lebenserwartung im Rahmen der Schmerzengeldbemessung im Hinblick auf die noch zu erdulden[d]en Schmerzen zu berücksichtigen ist, rechtfertigen schon allein die körperlichen Verletzungen und Schmerzen das von der Klägerin begehrte Schmerzengeld, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin zusätzlich auch noch an einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert litt oder leidet.
Der erkennende Richter erachtet im Rahmen der vorzunehmenden Globalbemessung das begehrte Schmerzengeld von 38.130,00 EUR jedenfalls für angemessen, tatsächlich würden nach Ansicht des erkennenden Richters allein die körperlichen Beschwerden und Schmerzen der Klägerin, die sie bislang erdulden musste und die sie noch bis zu ihrem Ableben erdulden wird müssen , ein weitaus höheres Schmerzengeld rechtfertigen. Bei der Bemessung des Schmerzengeldes war auch zu berücksichtigen, dass die festgestellten Beschwerden der Klägerin – unabhängig von allfälligen psychischen Beeinträchtigungen mit Kranksheitswert – zweifellos nach allgemeiner Lebenserfahrung auch psychische Beeinträchtigungen ohne Krankheitswert verursachten (psychische Alteration), die im Rahmen der Globalbemessung mit abzugelten waren.“
Aus diesen Ausführungen kann eine Unsachlichkeit des Erstrichters nicht erkannt werden. Dieser legt vielmehr seine Rechtsansicht zur Bemessung des Schmerzengeldes der Klägerin dar und vertritt die Auffassung, dass er im Rahmen der Globalbemessung jedenfalls zu dem von der Klägerin aufgrund der körperlichen Beschwerden und Schmerzen eingeklagten Betrag gelangt. Dabei berücksichtigte er unter anderem nicht nur, dass die Klägerin bis zum 30. Juni 2023 insgesamt komprimiert auf den 24-Stunden-Tag (zumindest) 110 Tage leichte Schmerzen, 21 Tage mittelstarke Schmerzen und 7 Tage starke Schmerzen zu erdulden hatte, sondern auch, dass sie ab dem 1. Juli 2023 jährlich bis zu ihrem Ableben komprimiert auf den 24-Stunden-Tag 30 Tage leichte Schmerzen erdulden werde müsse. Bedenkt man, dass die Klägerin im Jahre ** geboren ist, ist die Ansicht des erkennenden Richters, auf die er sich in der inkriminierten Passage bezieht, dass dies ein weitaus höheres Schmerzengeld rechtfertigen würde, jedenfalls nicht unsachlich. Ob die Rechtsansicht des Richters zutrifft oder nicht, ist im Ablehnungsverfahren nicht zu prüfen. Dass der Erstrichter darüber „unglücklich“ sei, dass die Klägerin „nur“ einen derart niedrigen Betrag eingeklagt hätte, kann dem nicht entnommen werden.
Nach dem bisher Gesagten ist auch unrichtig, dass der Richter nicht dargelegt habe, worauf seine Einschätzung überhaupt basiere. Wenn der Erstrichter in seiner Stellungnahme erklärend ausführt, er habe damit auch begründen wollen, warum er auf die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen nicht eingehe, zumal die Klägerin ihren Schmerzengeldanspruch auch auf psychische Erkrankungen gestützt habe, ist dies nachvollziehbar. Die einander widersprechenden Gutachten des Gerichtsgutachters Univ Prof Dr. I* (ON 113, erörtert in der Tagsatzung vom 14. Mai 2024, ON 136) und das Privatgutachten des Dr. H*, Beilage./U, auf die sich der Richter in seiner weiteren Stellungnahme bezieht, erliegen im Akt. Insofern ist die Erklärung des abgelehnten Richters, es wäre aufgrund der Widersprüche seines Erachtens ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen, weshalb seine Ausführungen zur Angemessenheit des geltend gemachten Schmerzengeldbetrags in diesem Zusammenhang zu sehen seien, plausibel und lassen sich mit einer unsachlichen Vorgangsweise nicht in Einklang bringen. Ob die Klägerin in einem dem Protokoll der Tagsatzung vom 14. Mai 2024, ON 136, angefügten Vorbringen Berechnungsgrundlagen für den (nunmehr) geltend gemachten Schmerzengeldbetrag darstellt, die sich von den Ausführungen des abgelehnten Richters in dem (von der zweit-und drittbeklagten Partei ohnehin bekämpften) Urteil unterscheiden, kann dahin stehen. Auch die Frage, ob ein Anspruch vom Parteienvorbringen gedeckt ist oder nicht, ist in einem Rechtsmittelverfahren zu klären.
In der Verfassung des Urteils kann daher der Anschein einer Befangenheit nicht erblickt werden.
Schließlich würde aber auch eine „Gesamtschau“ unter Zugrundelegung der Äußerungen des abgelehnten Richters in der Tagsatzung vom 4. September 2024 keine Befangenheit begründen.
Dass sich ein Richter, der ein bereits weit fortgeschrittenes Verfahren übernommen hat, eine Meinung gebildet hat und diese Meinung (gestützt auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 116/24h) gegenüber den Parteien kundtut, ist grundsätzlich Ausfluss der erforderlichen Vorbereitung auf die Verhandlung und der Strukturierung des Verfahrens, das im konkreten Fall bereits fast drei Jahre anhängig war; ein Ablehnungsgrund ist darin nicht zu erblicken (RS0111290 [T2]).
Dass der Richter dies vor Zustimmung zur Verlesung des bisherigen Verfahrensaktes durch die Parteien getan hat, macht seine Vorgangsweise schon gar nicht unsachlich, sondern zeigt den Parteien gegenüber vielmehr auf, womit sie zu rechnen haben. Dies ermöglichte es letztlich (auch) den Rekurswerbern, weitere Beweisanträge zu stellen. Ob dadurch der Abschluss eines Vergleiches, wie es sich die Rekurswerber vorgestellt hätten, verhindert wurde, kann dahinstehen, zumal auch bei Vergleichsabschlüssen im Sinne einer Fairness gegenüber den Parteien alle Grundlagen offen gelegt werden sollten.
Mag der abgelehnte Richter auch sein Bedauern darüber, das bereits lange dauernde Verfahren nicht beenden zu können, mit den von den Rekurswerbern geschilderten Äußerungen zum Ausdruck gebracht haben, so kann eine offenbar einseitige Parteinahme zugunsten der Klägerin darin nicht erblickt werden. Die Rekurswerber nahmen schließlich diese Äußerungen auch nicht zum Anlass, den Richter sofort als befangen abzulehnen. Im Übrigen führte er in weiterer Folge Ergänzungen des Verfahrens durch und rückte in Ansehung der Haftung der Erstbeklagten beispielsweise von seiner zuvor eingenommenen Meinung einer Haftung ab.
Demgemäß lässt auch eine Gesamtschau den Anschein einer Befangenheit des Richters nicht erkennen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist ( RS0126588). Da die Klägerin im Zwischenstreit obsiegt hat, haben die Beklagten im Sinne des § 41 ZPO die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Ausgehend vom aktuellen Streitwert von EUR 98.859,05 (Leistung und Feststellung) war der Ansatz auf EUR 1.298,00 zu berichtigen. Zzgl. 50 % Einheitssatz (EUR 649,00) und 10 % Streitgenossenzuschlag (EUR 194,70) sowie ERV-Zuschlag von EUR 2,60 errechnet sich ein Betrag von EUR 2.144,30. Unter Berücksichtigung der 20-prozentigen Umsatzsteuer von EUR 428,86 errechnet sich das Honorar für die Rekursbeantwortung mit EUR 2.573,16.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 24 Abs 2 JN. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz in Ablehnungssachen ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751; 3 Ob 176/23p).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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