Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag a . Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Obmann, LL.M. in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Deutschland, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* , geboren am **, **, Slowakei, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 32.274,47 samt Anhang und Feststellung (Interesse EUR 2.600,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 9.767,91) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 7. Jänner 2026, **-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für die Entfernung einer Badewanne aus ihrem Badezimmer und den Einbau einer Dusche. Dem liegt im Wesentlichen folgender (insoweit im Berufungsverfahren unstrittiger) Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte trifft das Alleinverschulden am Zustandekommen des Skiunfalls vom 2. März 2022 gegen 11.45 Uhr auf der **, an dem die Klägerin und die Beklagte als Skifahrerinnen beteiligt waren.
Die Klägerin erlitt durch den Unfall einen Bruch des stammnahen linken Oberschenkels auf Höhe des großen und kleinen Rollhöckers.
Die Klägerin hatte vor dem Unfall in ihrem Badezimmer eine Badewanne, in der sie sich auch duschte. Nach dem Unfall ließ die Klägerin einen Umbau durchführen, weil sie dadurch mit den Krücken besser in die Duschkabine gehen konnte. Die Klägerin schaffte es ohne fremde Hilfe nicht in die Badewanne zu gelangen. Sie wollte nicht, dass ihr jemand dabei behilflich war. Sie wollte außerdem in ihrem Bad lieber eine Dusche haben als eine Badewanne.
Der Klägerin war aufgrund der Schwierigkeit des Aussteigens aus der Badewanne ein selbständiges Duschen kaum möglich. Es handelte sich nur um vorübergehend erhöhte Bedürfnisse der Klägerin. Als temporäre Unterstützung wären die Anschaffung eines Dusch-/Badehockers oder eines Handlaufs bzw die menschliche Hilfestellung beim Duschen adäquate Maßnahmen gewesen, um die tägliche Pflege und das Waschen durchzuführen.
Die Montage eines Handlaufs sowie einer Einstiegshilfe an der Badewanne und die Anschaffung eines Badehockers hätten EUR 1.845,00 gekostet.
Aus medizinischer Sicht war die Klägerin unfallkausal nach der stationären Entlassung und dem Transfer nach Deutschland für die Dauer von drei Monaten beim Baden oder Duschen eingeschränkt und benötigte dabei Hilfe. Für die Zeit nach der operativen Metallentfernung im Februar 2024 war die Klägerin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgrund der Mobilisierung mit Stützkrücken für die Dauer von zwei Wochen beim Baden oder Duschen eingeschränkt und benötigte dabei teilweise Hilfe.
Die Klägerin begehrt – soweit im Berufungsverfahren noch strittig – die Zahlung von EUR 11.612,91 für den durch die monatelange starke Beeinträchtigung in der Fortbewegung notwendigen Einbau einer Dusche. Im Badezimmer sei eine Badewanne mit Duschkopf und Seitenwandabdeckung vorhanden gewesen. Aufgrund der unfallkausalen Gehbehinderung habe die Klägerin die Badewanne nicht mehr nutzen können, da sie nicht imstande gewesen sei, in die Badewanne einzusteigen. Die Badewanne habe abgetragen und eine Dusche mit ebenem Zugang installiert werden müssen.
Die Beklagte anerkennt das Alleinverschulden am Zustandekommen des Skiunfalls, bestreitet die Notwendigkeit des Einbaus einer Dusche und bringt – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – vor, dass ein derart kostspieliger Einbau einer Dusche angesichts der von der Klägerin erlittenen Verletzungen jedenfalls nicht notwendig gewesen sei. Für die Zeit der vorübergehend erhöhten Bedürfnisse wären auch günstigere Lösungen wie beispielsweise die Verwendung von Einstiegshilfen/Stiegen und Handläufe möglich gewesen. Indem die Klägerin keine kostengünstigere Lösung gewählt habe, habe sie ihre Schadensminderungspflicht verletzt.
Mit dem angefochtenen Endurteil spricht das Erstgericht der Klägerin (unter anderem) EUR 1.845,00 für die (fiktive) Montage eines Handlaufs sowie einer Einstiegshilfe an der Badewanne und die Anschaffung eines Badehockers an Stelle des für den Umbau der Dusche begehrten Betrags von EUR 11.612,91 zu und weist das bezughabende Leistungsmehrbegehren von EUR 9.767,91 samt Zinsen ab. Es trifft über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus die auf den Urteilsseiten 1 bis 7 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlichführt das Erstgericht dazu aus, dass die Klägerin unfallkausal vorübergehend erhöhte Bedürfnisse beim täglichen Waschen und Pflegen gehabt habe, weil sie ohne adäquate Hilfestellung bzw Hilfsmittel nicht allein in der Lage gewesen sei, sich in ihrer Badewanne zu duschen. Mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB habe die Klägerin keinen Anspruch auf den Ersatz der Kosten für die Umgestaltung des Badezimmers. Der vorübergehend erhöhte Bedarf der Klägerin an Hilfe beim Duschen hätte auch durch die Verwendung eines Duschhockers und durch die Installation eines Handlaufs gedeckt werden können. Der Klägerin gebührten daher nur die festgestellten fiktiven Kosten für die Montage eines Handlaufs und die Anschaffung eines Duschhockers, da diese Aufwendungen jedenfalls erforderlich gewesen seien, um die vorübergehend erhöhten Bedürfnisse der Klägerin beim Duschen zu decken.
Gegen die Abweisung des Betrags von EUR 9.767,91 samt Zinsen für den Umbau der Dusche richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt den Zuspruch von EUR 9.767,91 samt Zinsen für den Umbau der Dusche.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A. Zur Rechtsrüge
1. In der Rechtsrüge moniert die Berufungswerberin, dass die der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zugrunde gelegte Feststellung, wonach es sich bei der Unmöglichkeit des Benützens der Badewanne nur um vorübergehend erhöhte Bedürfnisse der Berufungswerberin gehandelt habe, zu unpräzise gefasst sei. Aus der Feststellung gehe nicht hervor, wie lange die Berufungswerberin an der Benützung der Badewanne gehindert gewesen sei bzw ohne den Umbau gewesen wäre. Aus den Verfahrensergebnissen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Berufungswerberin lediglich vorübergehend bei der Körperpflege eingeschränkt gewesen sei. Die Beklagte hätte der Berufungswerberin daher die tatsächlich angefallenen Kosten für das Entfernen der Badewanne und den Einbau der Dusche zu ersetzen.
2.Die Rechtsrüge ist dann dem Gesetz entsprechend ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen – ausgehend vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt – die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603). Die Rechtsrüge hat dabei von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden. Sie ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie sich darauf beschränkt, allgemein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zu behaupten, ohne dies zu konkretisieren (RS0043603 [T2, T6, T8, T12]; RS0043312; RS0043605; RS0041719).
3. Die Berufungswerberin kritisiert im Stil einer Tatsachenrüge die der Feststellung zu den vorübergehenden Bedürfnissen der Berufungswerberin zugrundeliegende erstgerichtliche Beweiswürdigung und bringt damit die Rechtsrüge nicht den voranstehenden Ausführungen entsprechend zur Darstellung. Darüber hinaus übergeht sie auch die Feststellungen zu den konkreten Zeiträumen, in denen die Berufungswerberin Hilfe beim Duschen oder beim Baden benötigte und entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt.
Ungeachtet dessen sind die Argumente der Berufungswerberin auch nicht stichhältig.
4.1.Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung umfasst auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach § 1325 ABGB zu ersetzen sind (RS0102104, RS0031108, RS0030471; Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1325 Rz 54 ff; Wagner in Schwimann/Kodek ABGB 5§ 1325 Rz 8). Diese Aufwendungen sollen jene Nachteile ausgleichen, die durch eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Sie verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (RS0030592; RS0102104; RS0030471; Reischauer/Neumayr,aaO Rz 55). Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im Wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist (RS0102105, RS0030228). Neben regelmäßigen Aufwendungen des Verletzten können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein, sofern durch diesen Aufwand der erhöhte Bedarf für die Zukunft – zumindest für einen gewissen Zeitraum – in ausreichendem Maße befriedigt werden kann (2 Ob 104/05a mwN; vgl ). Grundsätzlich richtet sich der Ersatz nicht nach der aufwendigsten Möglichkeit, sondern danach, wie der Bedarf bei dem Betroffenen tatsächlich gegeben ist (
4.2.Zu den Kosten vermehrter Bedürfnisse gehören etwa auch die notwendigen Aufwendungen für die Adaptierung der Wohnräumlichkeiten entsprechend den Bedürfnissen des Geschädigten (jüngst 2 Ob 111/25z; RS0030603; Wagner,aaO § 1325 Rz 8). Die Aufwendungen müssen sich aber im Rahmen des Angemessenen halten (2 Ob 10/91). Sie finden ihre Grenze in der Pflicht zur möglichsten Geringhaltung des Schadens. Zusammengefasst muss sich der Geschädigte daher schon ganz allgemein nicht mit schlechteren Verhältnissen als ohne Schädigung abfinden, er darf aber auch seine Verpflichtung zur Schadensminderung nicht verletzen (1 Ob 161/00h).
4.3.Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbarist (Schadensminderungsobliegenheit; RS0027043). Nur eine schuldhafteVerletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen (RS0027062); steht eine Sorgfaltspflichtverletzung fest, so wird das Verschulden vermutet ( Reischauer in Rummel, ABGB 3 § 1304 Rz 38). Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit liegt unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie – objektiv betrachtet – von einem verständigen Durchschnittsmenschengesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (2 Ob 249/08v mwN; RS0023573). Er hat daher in der Regel die kostengünstigste Sanierungsvariante zu wählen. Der Schädiger kann jedoch nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und auf seine Kosten ihm nicht zumutbare Schritte unternimmt (RS0027173). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an (RS0027787).
4.4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts des Umbaus der Dusche nicht zu kritisieren. Die Berufungswerberin erlitt bei dem Skiunfall einen Bruch des linken Oberschenkels. Wenngleich diese Verletzung nach den Verfahrensergebnissen vorübergehend zu Einschränkungen der Berufungswerberin im Alltag führte und das Berufungsgericht nicht verkennt, dass sich dieser Zustand für die Berufungswerberin als unangenehm und schmerzhaft gestaltet haben mag, so ist dieser Sachverhalt mit jenen – auch von der Berufungswerberin zitierten – Fällen nicht zu vergleichen, in denen Geschädigte in der Fortbewegung dauerhaft schwer(2 Ob 50/90: Querschnittslähmung; 8 Ob 72/87: Amputation eines Unterschenkels; 1 Ob 575/87: Amputation eines Beins; 2 Ob 190/07s: 100% dauernde Invalidität; 2 Ob 26/25z: Amputation eines Unterschenkels und eines Unterarms) oder zumindest über einen längeren Zeitraum durchgehend(2 Ob 104/05s: neun Monate; 2 Ob 34/78: sieben Monate) beeinträchtigt sind bzw waren. Denn nach den Feststellungen benötigte die Berufungswerberin aus medizinischer Sicht unmittelbar im Anschluss an die stationären Entlassung und die Rückkehr in ihre Wohnräumlichkeiten im März 2022 für die Dauer von drei Monaten Hilfe beim Duschen/Baden und – erst rund eineinhalb Jahre später wieder – im Februar 2024 für die Dauer von zwei Wochen teilweise Hilfe beim Duschen/Baden. In dieser nur temporär bestehenden Situation hätte sich ein sorgfältiger und verständiger Durchschnittsmensch unter Bedachtnahme auf die konkrete Verletzung für die Dauer von rund dreieinhalb Monaten beim Einstieg in die Badewanne von einer anderen Person helfen lassen oder dazu einen Handlauf verwendet und in der Badewanne einen Dusch-/Badehocker benützt. Die Verwendung dieser Hilfsmittel wäre der Berufungswerberin objektiv zumutbar und auch möglich gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände handelte die Berufungswerberin objektiv sorgfaltswidrig. Dass ihr die Einhaltung der objektiven Sorgfaltspflicht subjektiv nicht möglich und nicht zumutbar war, hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Berufungswerberin ( Reischauer, aaO § 1304 Rz 10 und 44 mwN) weder behauptet, noch unter Beweis gestellt. Solcherart ist von einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Berufungswerberin auszugehen. Dies lässt das Verschulden der Berufungswerberin vermuten, sodass im Ergebnis ein Verschulden im Sinne des § 1304 ABGB vorliegt.
B. Zusammenfassung, Kosten und Zulassung
1.Der Berufung war aus den angeführten Gründen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
2.Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO
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