Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 27. August 2025, GZ Hv*-37, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Mag. Sperling als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Verbunkic, LL.M. sowie des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Rettenwander durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene Angeklagte A* B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 19,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde B* zudem verpflichtet, dem Privatbeteiligten Ing. C* aus dem Titel des Schadenersatzes einen Betrag von 1.000,00 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
D em Schuldspruch zufolge hat A* B* am 11. Mai 2024 in ** Ing. C* durch zwei Faustschläge ins Gesicht, wovon er einen mit Anlauf ausgeführt hat, eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung absichtlich zugefügt, und zwar ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit retrograder Amnesie, eine Jochbeinfraktur mit Dislokation und Monokelhämatom, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, Prellungen im Oberkieferbereich mit Schwellung der Wange, eine Okklusionsstörung und eine Mundöffnungsstörung.
Mit seiner gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung, über die nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Jänner 2026, GZ 15 Os 137/25y-4 (ON 41.3), zu entscheiden ist, strebt der Angeklagte einerseits eine Herabsetzung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe und andererseits die gänzliche Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) als einzigen Milderungsgrund, und wertete demgegenüber die mehrfache Qualifikation des § 87 Abs 1 StGB als erschwerend.
Dieser Strafzumessungskatalog ist lediglich noch insofern zu konkretisieren, als der Angeklagte mit besonderem Blick auf die Opferperspektive (vgl Riffel in WK² StGB § 32 Rz 78) den durch die Notwendigkeit einer zweiten Operation verkomplizierte Heilungsprozess (ON 10.1, 4; ON 10.3 und ON 10.5) beim Privatbeteiligten als tatunwerterhöhend gegen sich gelten lassen muss. Selbst wenn man – anfangs – von einer spontanen Tat ausginge, so konnte doch gegen die ansatzlose Attacke des Angeklagten wider das ihm zuvor nicht bekannte Tatopfer keinerlei Vorsicht gebraucht werden (§ 32 Abs 3 StGB). Der weitere Schlag „aus vollem Lauf“, nachdem das Opfer zuvor durch den ersten Schlag bereits zu Boden gegangen und deswegen vom Angeklagten sogar verhöhnt worden war (US 3), spricht deutlich gegen das von der Berufung behauptete spontane und impulsive Handeln, weshalb der vom Rechtsmittelwerber offenbar angesprochene Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0091026 und RS0091040). Schließlich kommt auch keine stärkere Gewichtung der Unbescholtenheit des zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten in Betracht (vgl Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 34 Rz 39 mwN).
Angesichts des jeweils hohen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwerts, den die gegen ein Zufallsopfer aus nichtigem Anlass auf offener Straße begangene Tat verwirklicht, womit – bezogen auf den Unrechtsgehalt der Tat – auch generalpräventiven Aspekten ausreichend Rechnung getragen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0090600 und RS0090753), ist die vom Erstgericht verhängte Sanktion, wodurch der zur Verfügung stehende Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einem Fünftel ausgeschöpft wird, keinesfalls überhöht und nicht weiter reduzierbar.
Den in der Berufung ins Treffen geführten spezialpräventiv günstigen Parametern hat das Erstgericht bereits durch Anwendung der Geld/-Freiheitsstrafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB hinreichend Rechnung getragen. Die Probezeit für den bedingt verhängten Freiheitsstrafteil im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ist alternativlos, um das künftig vom Angeklagten erwartete Wohlverhalten ausreichend und nachhaltig abzusichern. Die Höhe des Tagessatzes entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten und bietet daher ebenfalls keinen Raum für Reduktion.
Schuldgehalt und Strafzumessungslage lassen somit eine Herabsetzung der verhängten Sanktion nicht zu.
Auch die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis dringt nicht durch.
Gemäß § 1325 ABGB hat der Schädiger bei einer Verletzung am Körper (als Form des Ersatzes eines ideellen Schadens) insbesondere ein angemessenes Schmerzengeld zu leisten, welches global als Gesamtentschädigung für alles Ungemach zu bemessen ist, das der Verletzte bereits erlitten hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird ( Spenling , WK-StPO Anhang: Ausgewählte schadenersatzrechtliche Fragen Rz 11, 14 ff). Da bei der Ermittlung der Höhe der zu leistenden Entschädigung nach herrschender Rechtsprechung auf eine Schätzung im Sinne des § 273 ZPO zurückgegriffen werden kann und darf (RIS-Justiz RS0031307 [T28] und RS0031415), ist eine Sachverständigenexpertise zur Beurteilung der erlittenen Schmerzen nicht zwingend erforderlich, soweit die Verfahrensergebnisse eine ausreichende Grundlage für einen verlässlichen Abspruch bieten (vgl §§ 366 Abs 2, 369 Abs 2 StPO). Der vom Erstgericht ersichtlich nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) getätigte Zuspruch (in Höhe eines Äquivalents von ungefähr 7 bis 8 Tagen leichten Schmerzen bei geraffter Sichtweise; vgl RZ 2026, 35) ist auf Basis der konstatierten Tathandlungen und der damit verbundenen körperlichen Folgen (US 3) weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass die massiven Gesichtsverletzungen mehrere Operationen – am 11. Mai 2024 im D* (ON 10.3) und am 17. Mai 2024 im E* (ON 10.5) – erforderlich machten.
Aufgrund der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels hat der Angeklagte gemäß § 390a Abs 1 StPO auch die weiteren Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
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