Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. November 2025, Hv*-8, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts und der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung vom 03. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben und das Urteil im Ausspruch über die B* betreffenden privatrechtlichen Ansprüche dahin abgeändert, dass die Angeklagte schuldig ist, diesem Privatbeteiligten 150,00 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat sie am 09. August 2025 in C*
I.) die Polizeibeamten D* und B* an einer Amtshandlung, nämlich der Vorführung nach § 9 Abs 1 Unterbringungsgesetz (UbG), mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu hindern versucht, indem sie zunächst aggressiv auf die Polizeibeamten zuging, sagte, „ Das ist meine letzte Drohung “, dabei ihre rechte Hand zu einer Faust ballte, sich massiv mit Körperkraft aus der Fixierung losriss, mit den Armen und Beinen herumschlug, versuchte, B* die Tür in das Gesicht bzw gegen den Kopf zu schlagen und die beiden Polizeibeamten an den Händen packte bzw herumschubste, wobei diese mehrmals gegen das Badezimmerinventar stießen;
II.) im Zuge der zu I.) geschilderten Tat die Polizeibeamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Pflichten am Körper verletzt, wodurch D* Prellungen im Bereich des Hinterkopfes, der Schulter, zwei Hämatome am rechten Unterarm, eine Schürfwunde am linken Mittelfinger, eine Schnittwunde an der rechten Handinnenseite und Rötungen am rechten Unterarm/Handgelenk und B* eine Rissquetschwunde am rechten Unterarm erlitt.
Im Adhäsionserkenntnis wurde die Angeklagte zur Zahlung von je 300,00 Euro an die Privatbeteiligten D* und B* verpflichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 7) Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, mit der primär ein Freispruch, hilfsweise eine Neubemessung bzw Herabsetzung der Strafe und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang (daher zum Teil) berechtigt.
Auf die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil sie bei der Anmeldung ihres Rechtsmittels nicht auf bestimmte Nichtigkeitsgründe Bezug nahm und auf eine Ausführung der Berufung verzichtete (vgl RIS-Justiz RS0115902). Allenfalls von Amts wegen aufzugreifende materiellrechtliche Fehler, die mit Nichtigkeitswirkung zum Nachteil der Angeklagten ausgeschlagen hätten, haften dem Urteil nicht an.
Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen an der vom Erstrichter vorgenommenen Beweiswürdigung. Der Behandlung der Schuldberufung ist voranzustellen, dass es sich bei der freien Beweiswürdigung um einen kritisch-psychologischen Vorgang handelt, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25 f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27).
Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung im bekämpften Urteil nicht zu beanstanden. Der Erstrichter hat – nachdem er sich in der Hauptverhandlung von der Angeklagten und den Zeugen D* und B* einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – seine zum Schuldspruch führenden Erwägungen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Dabei gründete er seine Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen insbesondere auf die für glaubhaft erachteten Angaben der genannten Zeugen, woraus sich keinerlei Widersprüche ergaben. Auch die durch Lichtbilder (ON 2.9 und ON 2.10) objektivierten Verletzungen der einschreitenden Beamten können mit den beschriebenen Tathandlungen in Einklang gebracht werden. Den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen hielt die Angeklagte lediglich entgegen, sich kooperativ gezeigt, nicht zur Wehr gesetzt und im Ergebnis grundlos und ohne nähere Erläuterung von den einschreitenden Polizisten zu Boden gebracht worden zu sein, wobei sie keine Erklärung für die Verletzungen der Polizisten vorbringen konnte. Nachvollziehbar begründet folgte das Erstgericht daher der Version der Angeklagten nicht. Die Feststellungen zur inneren Tatseite leitete das Erstgericht überzeugend aus dem äußeren Tatgeschehen ab.
Zu der von der Angeklagten in der Berufungsverhandlung beantragten Einvernahme der behandelnden Ärztin als Zeugin besteht kein Anlass, weil diese auch nach Darstellung der Berufungswerberin keine Wahrnehmungen zum Vorfall in C*, demnach keine solchen zu den der Angeklagten vorgeworfenen Taten hatte und auch nicht haben konnte. Allgemein gilt jedoch, dass einem Beweisantrag neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist bzw geeignet sein könnte, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sachlage und Beweislage maßgebend zu verändern. Der unter Beweis zu stellende Umstand muss mit Blick auf die bereits vorliegenden Beweisergebnisse also in der Lage sein, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RISJustiz RS0099453 [T5], RS0116987 [T4]). Mangels unmittelbarer Wahrnehmungen zum Tatgeschehen wäre die beantragte Zeugin von vornherein nicht dazu in der Lage.
Insgesamt gelingt es der Schuldberufung daher nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken. Der Schuldspruch hat daher Bestand.
Das Erstgericht wertete bei der Bemessung der Strafe erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit der Angeklagten und den Umstand, dass es hinsichtlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt beim Versuch blieb.
Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungserwägungen (§ 32 StGB) ergänzend schuldaggravierend zu werten ist, dass § 269 Abs 1 StGB als alternatives Mischdelikt die rechtlich gleichwertigen Begehungsweisen der Hinderung eines Beamten an einer Amtshandlung mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung erfasst, wobei von der Angeklagten beide Varianten verwirklicht wurden. Zusätzlich ist die Opfermehrheit beim Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt erschwerend zu werten, zumal dadurch der Erfolgsunwert erhöht ist (vgl Riffel in WK 2 § 32 Rz 77).
Ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung sowohl der besonderen sowie allgemeinen Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit ist die vom Erstgericht verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Der Behandlung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist vorauszuschicken, dass nach § 1325 ABGB derjenige, der jemanden am Körper verletzt, die Heilungskosten des Verletzten zu ersetzen und ihm über sein Verlangen ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld zu bezahlen hat. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alle Beeinträchtigungen, die der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll durch Gewährung einer Globalentschädigung den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und an Stelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0031474, RS0031040). Die Entschädigung ist daher um so höher zu bemessen, je bedeutender die Körperschädigung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die Folgen für das Leben und die Gesundheit des Geschädigten (einschließlich seiner seelischen Schmerzen und Belastungen) sind (RIS-Justiz RS0031363 [T2]).
Nach den auf den Angaben der einschreitenden Beamten und den vorliegenden Lichtbildern (ON 2.9 und ON 2.10) beruhenden Feststellungen des Erstgerichts erlitt D* durch die Tat Prellungen im Bereich des Hinterkopfes und der Schulter, Hämatome am rechten Unterarm, eine Schürfwunde am linken Mittelfinger, eine Schnittwunde an der rechten Handinnnenseite und Rötungen am rechten Unterarm/Handgelenk, während B* eine Rissquetschwunde am rechten Unterarm davontrug. Nach Bemessung mittels freier richterlicher Überzeugung (§ 273 ZPO; RIS-Justiz RS0031415, RIS-Justiz RS0031415 [T7, T8]) und unter Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalls, erweist sich hinsichtlich D* der vom Erstgericht zugesprochene Schmerzengeldbetrag von 300,00 Euro als angemessen. In Bezug auf B* zeigt sich allerdings aufgrund einer singulären Verletzung geringeren Ausmaßes ein Schmerzengeldbetrag in Anbetracht von Art und Schwere der Verletzung von 150,00 Euro als ein (nach freier Überzeugung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens) verlässlich bestimmbares Maß an Entschädigung. Für einen darüber hinausgehenden Zuspruch bot das Beweisverfahren jedoch keine ausreichende Grundlage, sodass der gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufung im spruchgemäßen Umfang (teilweise) Folge zu geben war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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