Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie jener der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2025, GZ **-42.2, nach der am 17. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M., sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Daniel Strauss durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf neun Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft nach dem ersten Strafsatz des § 201 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er dazu verhalten, der Privatbeteiligten B* 5.000,- Euro binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Mit ihren darüber hinaus geltend gemachten Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 4. Mai 2025 in ** B* mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie in den Schwitzkasten nahm, sie würgte, sie hinter ein parkendes Fahrzeug zerrte und dort zu Boden brachte, ihr mehrmals drohte, sie umzubringen, falls sie sich wehre oder um Hilfe rufe, ihren Mund zuhielt, ihre Hose hinunterzog, anschließend mit der flachen Hand ihre Vulva rieb, ihren Anus leckte, versuchte, sie anal mit seinem Penis zu penetrieren, was aufgrund mangelnder Erektion misslang, sie mit einem Finger anal und vaginal penetrierte, mit seiner Zunge ihren Vaginalbereich leckte und sie dazu nötigte, ihn oral zu befriedigen, wobei er dabei ihren Kopf festhielt und hin- und herbewegte, wobei er die vergewaltigte Person durch die rasche Abfolge der beschriebenen zahlreichen geschlechtlichen Handlungen sowie dadurch in besonderer Weise erniedrigte, dass er Teile dieses Übergriffs mit seinem Handy filmte, dass er ihren Anus leckte und sie danach auf den Mund küsste und mit seiner Zunge in ihren Mund eindrang sowie sie zum Oralverkehr zwang, nachdem er zur vaginalen und analen Penetration angesetzt hatte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils als Volljähriger gegen eine minderjährige Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB) erschwerend, mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit und das teilweise reumütige Geständnis.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Jänner 2026, GZ 11 Os 144/25y-4, ist nunmehr über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 43 und 49.1) sowie über die - eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende - Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 42.1, 15; ON 48) zu entscheiden. Die vom Angeklagten angemeldete Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis wurde nicht ausgeführt.
Der Berufung des Angeklagten kommt keine, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend aufgelisteten Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu entfallen hat. Für das Vorliegen des Milderungsumstandes nach § 34 Z 2 StGB genügt nämlich keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein, vielmehr ist zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (RIS-Justiz RS0091459; RS0091464). Fallkonkret gestand der Angeklagte wiederholt zu, über längere Zeiträume hindurch Kokain, Alkohol und Cannabis konsumiert zu haben (ON 9.6, 4: ca. drei- bis viermal pro Woche, oft ca zwei bis drei Gramm Kokain; ON 30.2, 4f und 6; ON 41.1, 4: „Ich war leider abhängig. Ich habe oft versucht, nichts mehr zu konsumieren, aber ich habe es nicht geschafft.“). Auch unmittelbar vor der Vergewaltigung hatte der Angeklagte nicht nur Alkohol getrunken, sondern auch Kokain eingenommen, das ihn eigenen Einschätzung zufolge regelmäßig aggressiv mache (US 6f; ON 42.1, 4 und 9). Außerdem filmte A* seinen Angaben nach regelmäßig heimlich Frauen und Mädchen, meist von hinten, und zwar als Vorlage für eine sexuelle Stimulation, wobei er angeblich eher auf ältere Frauen, welche er auch oft heimlich in der Öffentlichkeit gefilmt habe, stehe (ON 9.6, 5; ON 42.1, 10). Da (zumindest) der Suchtmittelkonsum regelmäßig deliktisch verwirklicht wird (RIS-Justiz RS0091038), kann angesichts des wiederholten - wenn auch zu keiner Verurteilung führenden - Suchtgiftkonsums davon, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht und er einen rechtschaffenen Lebensstil pflegte, keine Rede sein.
In Übereinstimmung mit der Anklagebehörde kommt dem dem Angeklagten darüber hinaus mildernd zugesonnenen Milderungsgrund des „teilweisen reumütigen Geständnisses“ nur eingeschränkte Bedeutung zu. Der Angeklagte gestand zwar im Ermittlungsverfahren etliche Details der Vergewaltigung zu (BV in ON 9.6) und blieb auch in der Hauptverhandlung grundsätzlich dabei, gegen den Willen des Opfers geschlechtliche Handlungen an ihm vorgenommen zu haben, berief sich aber nunmehr durchgehend auf rauschbedingte Erinnerungslücken, gab an, dass die Polizei bei der Niederschrift „übertrieben“ habe und zog praktisch jede einzelne seiner Handlungen in Zweifel (beispielhaft: „Ich weiß nicht, ob ich den Anus angegriffen oder geleckt habe.“; „Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich das Opfer bedroht habe.“; „Ich habe nicht mitbekommen, dass Frau B* Angst hatte oder geweint hat.“; „Ich weiß nicht, ob ich ficken wollte.“; „Ich glaube nicht, dass ich Sex von ihr wollte.“; „Vielleicht war es unabsichtlich.“; „Ich habe sie nicht mit meinem Penis berührt, um in sie einzudringen.“; „Ich habe keine Videos gehabt. Wahrscheinlich hat sie aufgrund des Lichtes der Taschenlampe angenommen, dass ich sie gefilmt habe.“; „Nein, so etwas (Oralverkehr) ist sicher nicht passiert.“; „Ich kann mich nicht erinnern, sie festgehalten zu haben.“ (ON 42.1, 3ff).
Der weiters vom Erstgericht zugunsten des Angeklagten in Anschlag gebrachte Umstand einer herabgesetzten Impulskontrolle durch vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsum geht mit den Ausführungen des Sachverständigen konform (vgl. Gutachten in ON 30.2, 7).
Zu der vom Angeklagten kritisierten Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 2 Z 1 StGB bleibt anzumerken, dass sich den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Täter vor dem Übergriff in Kenntnis des Alters der B* war (US 3; vgl. auch ON 27, 5).
Weitere, vom Erstgericht unberücksichtigt gebliebene Milderungsgründe vermag der Angeklagte nicht aufzuzeigen.
Bei Abwägung der solcherart zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungsparameter, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen sowie unter Einbeziehung der gewalttätigen Tatbegehung (Schwitzkasten, Würgen, Zerren hinter ein parkendes Auto und zu Boden bringen, mehrfache Drohungen, Zuhalten des Mundes, Festhalten des Kopfes, Zufügen mehrerer Schürfwunden und zweier Hämatome) und angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von fünf bis 15 Jahren erweist sich das vom Schöffensenat ausgemittelte Strafmaß ausgehend vom hohen Gesinnungs-, Erfolgs- und Handlungsunwert des Angeklagten, dem äußerst hohen sozialen Störwert der Tat und den zu befürchtenden langjährigen psychischen Folgen beim Opfer als zu gering bemessen.
Wenngleich es sich beim Angeklagten um einen bislang unbescholtenen Ersttäter handelt, war angesichts dessen aufgezeigter massiven kriminellen Energie schon aus spezialpräventiven Gründen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß erforderlich, um ihm das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und ihn hinkünftig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten sowie um (innerhalb der schuldadäquaten Strafe zu berücksichtigenden) Belangen der Generalprävention (vgl RIS-Justiz RS0090592 [insb auch T1], RS0090600) ausreichend Rechnung zu tragen.
Der Zuspruch von 5.000 Euro global zu bemessendem (RIS-Justiz RS0108277) - Schmerzengeld (§§ 1325, 1328 ABGB) an die Privatbeteiligte erweist sich im Hinblick auf die tatkausalen physischen und psychischen Folgen (US 7) als nicht überhöht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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