Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Tröster (Vorsitz), Mag a . Haas und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 27. Mai 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Waisocher, über
I. die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 2. Dezember 2025, GZ **-55, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. die (implizierte) Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO den Beschluss gefasst :
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 1 und 3 Z 1 StGB (II.1.), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (II.2.) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II.3.) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB in Anwendung des § 39 Abs (1 und) 1a StGB nach § 87 Abs 1 StGB unter Vorhaftanrechnung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Strafverfahrenskostenersatz verpflichtet. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 2.070,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Nach dem infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. März 2026, GZ 11 Os 4/26m-4, rechtskräftigen Schuldspruch hat A* in **
I. zwischen 17. April 2025 und 13. Juni 2025 B* mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich zumindest der Zufügung von Schnittverletzungen, gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber im Zuge eines Telefonats sinngemäß zusammengefasst ankündigte, dass er sie umbringen und ihr die Kehle durchschneiden werde;
II. am 13. Juni 2025
1. den Eintritt in die Wohnung der B* mit Gewalt erzwungen, indem er sich gegen die Wohnungstüre stemmte, B* am Hals erfasste und in die Wohnung drängte, wobei er gegen die dort befindliche B* Gewalt zu üben beabsichtigte;
2. B* absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfasste und würgte, bis sie zu Boden gingen und B* beinahe das Bewusstsein verlor, in weiterer Folge – als sie noch am Boden lag – von oben herab einen kraftvollen Fußtritt gegen ihre Brust ausführte, sodann (US 7; nach kurzem Ablassen) von oben herab einen kraftvollen Tritt gegen das Gesicht der (noch immer) am Boden liegenden B* ausführte, welchen sie mit ihren Händen abwehren konnte, und zuletzt zumindest drei Faustschläge gegen ihr Gesicht ausführte, die sie mit ihren Armen abzuwehren vermochte, wodurch die Genannte zahlreiche im Urteil näher beschriebene Hautunterblutungen, Kratzer, Schwellungen, Prellungen, Verstauchungen, Würgemale und einen ausgeprägten Pneumothorax rechts mit Minderbelüftung und Contusion des Lungengewebes erlitt;
3. B* mit Gewalt zur Unterlassung der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er an dem in ihrer Hand befindlichen Mobiltelefon derart kraftvoll zerrte, dass er sie vom Vorraum in die Küche schleifte, wobei sie letztlich den Griff vom Telefon löste und die Polizei erst (US 7, 16: mit bloß geringfügiger Verzögerung) zu einem späteren Zeitpunkt alarmierte.
Unter einem mit dem Urteil erging der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO auf Absehen vom Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Entlassung unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Strafe und die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg anstrebt (ON 57.2). Sie impliziert eine Beschwerde gegen den Probezeitverlängerungsbeschluss.
Zur Berufung:
Strafbestimmend ist der Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahre. In concreto ergibt sich zufolge des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB (vgl hiezu US 4 unten, 5 sowie 15) eine Strafbefugnis von ein bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe.
Als erschwerend wirkt im Sinne des § 33 Abs 1 StGB, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (Z 1 leg. cit.). Konkret treffen ein Verbrechen und drei Vergehen zusammen. Außerdem ist A* schon fünfmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten vor-verurteilt worden, wobei sogar die Voraussetzungen sowohl des § 39 Abs 1 StGB als auch jene des § 39 Abs 1a StGB vorliegen, was diesem Erschwerungsumstand (Z 2 leg. cit.) erhöhtes Gewicht verleiht. Weiters erfolgte die Tatbegehung des volljährigen A* gegen die Ziehmutter der am ** geborenen D* teilweise (vor allem beim Würgen) in deren Anwesenheit, somit für eine minderjährige Person wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person (§ 33 Abs 2 Z 1 StGB). Diese Person war noch dazu seine frühere Lebensgefährtin, was den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB herstellt. Letztlich erfolgte die absichtliche schwere Körperverletzung unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB), indem der Angeklagte neben dem zum Pneumothorax führenden Tritt und den weiteren damit verbunden gewesenen massiven Übergriffen nach kurzem Ablassen vom Opfer auch von oben herab einen kraftvollen Tritt gegen das Gesicht der am Boden liegenden B* ausführte, was einen Gewaltexzess im Sinn der vorgenannten Gesetzesstelle darstellt.
Als mildernd kommt – gleich dem Erstgericht – dem Angeklagten nur zugute, dass es beim Vergehen der Nötigung beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Seine Alkoholisierung ist mit Blick auf § 35 StGB nicht mildernd wertbar, beging er doch seine Vorstrafen hauptsächlich in alkoholisiertem Zustand, was ihm bewusst war (vgl ON 54.2, 8) und weshalb er bereits Alkoholentwöhnungstherapieweisungen erhalten hatte (US 5 oben). Auch sein Geständnis war – soweit überhaupt abgelegt – weder für die Wahrheitsfindung dienlich, noch reumütig im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB.
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 StGB) bleibt zum Nachteil des Angeklagten zu beachten, dass er nunmehr bereits zum vierten Mal wegen Aggressionsdelikten gegen dasselbe Opfer straffällig wurde und deswegen verurteilt wird, was eine besondere Hartnäckigkeit bei der Verletzung der Integrität der B* zeigt. Bei der Genannten war mit den Tathandlungen am 13. Juni 2025 auch konkrete Lebensgefahr verbunden (vgl Gutachten ON 36.1, 40). Ferner beging der Angeklagte die Taten auch noch während offener Probezeit, worin sich eine besonders wertwidrige Einstellung manifestiert.
Bei einer gemeinschaftlichen Bewertung der für die Strafbemessung relevanten Faktoren kann sich der Angeklagte durch die über ihn vom Erstgericht verhängte sechsjährige Freiheitsstrafe nicht beschwert erachten. Seine ein geringeres Strafmaß anstrebende Berufung muss daher scheitern.
Gleichfalls erfolglos bleibt seine Berufung gegen die privatrechtlichen Ansprüche.
Der (nunmehr rechtskräftige) Schuldspruch zu II.2. trägt die Anspruchsgrundlage (§ 1325 ABGB). Der Höhe nach wurde der geltend gemachte Anspruch (ON 51.2) mit EUR 2.070,00 anerkannt (ON 54.2, 8), sodass dieser Zuspruch zu Recht erging.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Zur Beschwerde:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird, die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Wird die bedingte Entlassung nicht widerrufen, so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern (Abs 3 des § 52 StGB).
Nach drei einschlägigen Vor-Verurteilungen wegen Aggressionsdelinquenz gegen dasselbe Opfer mit ansteigender krimineller Intensität entspricht es dem spezialpräventiven Mindesterfordernis, die Probezeit hinsichtlich der am 10. Mai 2024 (vgl ON 49,2) erfolgten bedingten Entlassung im Verfahren AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Graz auf fünf Jahre zu verlängern. Daher hat auch die implizierte Beschwerde keinen Erfolg.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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