Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Privatbeteiligten wegen des Ausspruchs auf Verweisung auf den Zivilrechtsweg gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.07.2025, GZ ** 18, nach der am 18.02.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Bren, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, der Privatbeteiligtenvertreterin RA Dr. Fischer-Lode (für B*), des Angeklagten und seiner Verteidigerin RA Mag. Embacher öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung der Privatbeteiligten wird t e i l w e i s e dahingehend Folge gegeben, dass A* der Privatbeteiligten B* für sämtliche künftige Folgen der Straftat im Bereich deren linken Auges haftet.
Im Übrigen wird der Berufung der Privatbeteiligten n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen à EUR 8,--, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von EUR 1.500,-- binnen 14 Tagen an die Privatbeteiligte B* verpflichtet. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat A*
am 15.01.2025 in ** B* durch Versetzen von mehreren Faustschlägen ins Gesicht am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten herbeigeführt, die dadurch eine Prellung des linken Augapfels (Contusio bulbi), ein traumatisches Netzhautödem, ein mittels Laserbehandlung zu versorgendes Loch in der Netzhaut (Netzhautforamen), ein Monokelhämatom und eine Kapselverletzung am Mittelfinger der linken Hand (Distorsion PIP DIG 3 Hand links) erlitt.
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils rechtzeitig angemeldeten und schriftlich ausgeführten Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 20) und der Privatbeteiligten gegen die teilweise Verweisung auf den Zivilrechtsweg (ON 21). Die Berufung des Angeklagten mündet in den Antrag auf Freispruch, in eventu auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, in eventu auf Herabsetzung der Strafe und Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg.
Die Privatbeteiligte beantragt den Zuspruch eines Teilschmerzengeldbetrages in Höhe von (insgesamt) EUR 11.500,-- sowie den Ausspruch, dass der Angeklagte gegenüber der Privatbeteiligten für alle künftigen Folgen aus der am 25.01.2025 verursachten Verletzung im Bereich des linken Auges haftet.
In ihrer Gegenausführung zur Berufung des Angeklagten beantragt die Privatbeteiligte, diese zu verwerfen (ON 23).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme beide Berufungen für nicht berechtigt.
Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit kommt keine Berechtigung zu.
In seiner Nichtigkeitsberufung nach § 281 Abs 1 Z 3 und Z 4 StPO bemängelt der Angeklagte die Abweisung seines Beweisantrags auf Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens sowie den Umstand, dass das Erstgericht seinem Gebot der Ermittlung der Wahrheit durch Unterlassung der Einholung eines derartigen Gutachtens nicht nachgekommen sei.
Die Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO ist ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, dh die unrichtige Anwendung oder Nichtbeachtung von Vorschriften während der Hauptverhandlung, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Die in § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthaltene Anführung der Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund herstellt, ist eine streng taxative, eine analoge Anwendung auf andere Bestimmungen ist ausgeschlossen (RISJustiz RS0099118).
Durch die Kritik der vom Erstgericht nicht von Amts wegen eingeholten Beweismittel, gegenständlich ein Sachverständigengutachten, zur Klärung des Sachverhalts wird der angeführte Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform geltend gemacht. Die Verletzung der sich aus den (nicht wie in der Berufung ausgeführten Bestimmungen des § 125 Abs 2 iVm § 249 StPO, sondern) §§ 3, 232 Abs 2 und 254 StPO iVm § 488 Abs 1 StPO ergebenden Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der Wahrheit ist nicht mit Nichtigkeit bedroht (RISJustiz RS0096461).
In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte durch seine Verteidigerin die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie zum Beweis dafür, dass die Version der Zeugin nicht stimmen könne, weil diesfalls weitere äußere Verletzungen im Gesicht sichtbar wären, zum Beweis dafür, dass die Verletzung am Auge nicht durch eine vom Angeklagten angegebene Ohrfeige entstehen kann, sondern diese vielmehr auch im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Bruder der Zeugin passiert sein könne, weil die Zeugin auch bei dieser Auseinandersetzung in der Nähe gewesen sei, weiters zum Beweis dafür, dass die Angaben des Zeugen C* nicht stimmen können, wonach er ein geschwollenes Auge bei der Verletzten gesehen habe, zumal in so kurzer Zeit eine entsprechende Schwellung nicht auftreten kann (ON 12 AS 16) und schließlich zum Beweis dafür, dass der Zeuge C* von zwei geschwollenen Augen gesprochen habe, was nicht mit den Schilderungen der Verletzten übereinstimme (ON 17 AS 5).
Die Abweisung dieses Antrages erfolgte zu Recht. Nach den Angaben der Zeugin entwickelte sich am gegenständlichen Tag ein Streit über finanzielle Fragen, der sich nach dem Aufwachen am nächsten Tag fortsetzte. Der Angeklagte habe sie zweimal mit der Faust in den Bereich der linken Gesichtshälfte geschlagen und habe ihr dann noch einen weiteren Faustschlag im Bereich des linken Auges versetzt. Der Streit habe sich danach noch fortgesetzt. Sie habe zu dieser Zeit nur noch auf dem rechten Auge etwas gesehen, habe sich nicht beruhigen können und habe auch geweint (ON 2.10). Demgegenüber gab der Angeklagte an, er habe der Verletzten lediglich eine Ohrfeige mit der rechten Hand ins Gesicht in den Bereich der Wange versetzt (ON 2.9). Der Zeuge C* sagte aus, als er eingetroffen sei, hätten die beiden noch gestritten und habe er bei der Verletzten geschwollene Augen wahrgenommen. Die Verletzte habe ihm danach auch erzählt, dass der Angeklagte sie mit der Faust geschlagen habe (ON 2.7). In der Hauptverhandlung gab die Zeugin an, sie habe zunächst vom Angeklagten mehrere Faustschläge gegen die rechte Gesichtshälfte und sodann auch gegen die linke Gesichtshälfte erhalten (ON 12 AS 9 f). In die Auseinandersetzung des Angeklagten mit dem Zeugen C* habe sie sich nicht eingemengt oder versucht, jemanden zurückzuhalten, sie habe lediglich gesagt, die beiden sollten aufhören. Auch der Zeuge C* gab an (ON 17), in die Auseinandersetzung selbst sei die Verletzte nicht geraten. Bei seiner Schwester habe er geschwollene Augen bemerkt. Er habe sich gedacht, dass sie aufgrund des Streites mit dem Angeklagten viel geweint habe. Erst nach dem Vorfall habe sie ihm erzählt, was passiert wäre. Von der Verletzung der Zeugin B* am linken Auge existiert auch ein noch am Tattag angefertigtes Lichtbild (ON 2.28).
Dass aufgrund der Angaben der Zeugin B* noch weitere äußere Verletzungen, außer denen auch auf dem Lichtbild ersichtlichen vorhanden sein müssten, ist nicht zwangsläufig der Fall und wäre somit ein Gutachten zu dieser Frage rein spekulativ. Dass diese Verletzung durch eine vom Angeklagten angegebene Ohrfeige entstanden sei, wurde vom Erstgericht infolge der Würdigung der Aussagen der vernommenen Personen nicht angenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzung im Zuge der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Bruder der Zeugin entstanden sein könnte, finden sich im Akt nicht, zumal beide Zeugen angaben, dass sich die Verletzte in diese Auseinandersetzung nicht eingemengt habe. Ob der Zeuge C* aufgrund der Verletzung des Opfers oder aufgrund dessen Weinens geschwollene Augen beim Opfer gesehen hat, kann nicht mehr festgestellt werden. Die Einholung eines derartigen Gutachtens stellt sich sohin – wie das Erstgericht richtig beurteilt hat, als Erkundungsbeweisführung dar.
Auch eine nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachte Widersprüchlichkeit des Urteils liegt nicht vor. Hinsichtlich der festgestellten Fahrlässigkeit des Angeklagten zum Eintritt einer schweren Verletzung konstatierte das Erstgericht entgegen den Berufungsausführungen nicht, dass der Angeklagte keineswegs mit einer schweren Verletzung „gerechnet“ habe, sondern dass nicht festgestellt werden könne, dass er sich damit billigend abgefunden hat, sohin einen bedingten Vorsatz auf den Eintritt einer schweren Körperverletzung gehabt habe, weshalb der Erstrichter zu diesem Tatbestandsmerkmal eine Fahrlässigkeit des Angeklagten feststellte, indem dieser die Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht ließ, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen auch befähigt gewesen wäre (US 4). Dass der Zeuge C* Schwellungen an den Augen zunächst einem Weinen der Zeugin zugeordnet habe, ließ das Erstgericht nicht unbeachtet, sondern ging darauf in seiner Beweiswürdigung ein (US 6).
Auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld ist nicht berechtigt.
Der Erstrichter, der sich einen persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen verschaffen konnte, erachtete die Angaben des Angeklagten, er habe der Verletzten lediglich eine Ohrfeige versetzt, als nicht glaubwürdig. Der Zeuge C* gab seinerseits an, er habe die geschwollenen Augen der Verletzten vor Kenntnis der Sachlage zunächst deren Weinen zugeordnet, was insofern schlüssig ist, als die Verletzte angab, geweint zu haben, und dadurch gerötete bzw leicht geschwollene Augen entstehen können. Die Verletzung der Zeugin ergibt sich im Übrigen aus der Lichtbildbeilage (ON 2.28) sowie aus den Verletzungsattesten (ON 2.12 bis ON 2.15, 2.21, 2.22, 2.32, 2.33). Die Zeugin gab überdies an, der Angeklagte habe sie auf beiden Gesichtsseiten mit Faustschlägen traktiert. Dass dadurch auch eine bläuliche Färbung eingetreten wäre, ist nach der Lebenserfahrung erst nach einer gewissen Zeit nach der Verletzung der Fall, sodass der relativ schnell nach der Auseinandersetzung eintreffende Zeuge C* nicht unbedingt eine blaue Verfärbung wahrnehmen musste. Die von der Berufung angezweifelte Motivation des Angeklagten liegt offenkundig in dem entstandenen Streit mit der Zeugin über finanzielle Gebarungen. Die Zeugin gab auch nicht an, der Angeklagte habe die Nacht in ihrem Bett verbracht, sondern habe er sich auf der Couch im Wohnzimmer aufgehalten und sich erst gegen Morgen in ihr Bett gelegt. Inwiefern die Aussage der Zeugin aufgrund der Lage der Personen im Bett widersprüchlich sei, erschließt sich aus der Berufung nicht. Insgesamt erwecken die Feststellungen des Erstgerichtes, das alle Aussagen gewürdigt und die ärztlichen Befunde sowie die Lichtbildbeilage berücksichtigt hat, keine Bedenken. Die auf diese Beweiswürdigung gegründeten Konstatierungen sind sohin nicht zu beanstanden.
Der Strafrahmen des § 84 Abs 4 StGB reicht von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe entspricht einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und bewegt sich sohin an der unteren Grenze des Strafrahmens.
Das Erstgericht erachtete den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den auffälligen Widerspruch der Tat mit seinem sonstigen Verhalten als mildernd, erschwerend hingegen die Anwendung von Gewalt gegen die Mutter des gemeinsamen Kindes und deren Wahrnehmbarkeit für den Minderjährigen. Diese Strafzumessungsgründe treffen zu.
Insofern die Berufung eine Affekthandlung reklamiert, ist eine solche aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Inwiefern die Zeugin den Angeklagten, der selbst den Streit begonnen hat, provoziert habe, ist nicht ersichtlich.
Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sowie mit Blick auf die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB ist die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und bedarf keiner Herabsetzung. Auch die bedingte Nachsicht der Hälfte der Geldstrafe ist gerechtfertigt und bedarf keiner Korrektur. Eine zur Gänze bedingte Nachsicht einer Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor (§ 43a Abs 1 StGB).
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle des BMJ (1 bm) als Orientierungshilfe.
Die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten zur Höhe des Zuspruchs sind nicht berechtigt.
Infolge der eingetretenen Verletzung ist der Zuspruch eines Betrages von EUR 1.500,-- an die Zeugin nicht zu beanstanden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Zeugin noch Schmerzen angab, reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens nicht aus, um einen höheren Schmerzengeldanspruch im Strafverfahren zuzuerkennen, zumal (komprimierte) Schmerzperioden nicht beurteilt werden können.
Allerdings begehrt die Privatbeteiligte zu Recht die Haftung des Angeklagten für künftige Folgen aus der gegenständlichen Tat.
Nach § 69 Abs 1 StPO kann ein Privatbeteiligter einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Angeklagten geltend machen. Bei Körperverletzung hat der Schädiger gemäß § 1325 ABGB unter anderem ein angemessenes Schmerzengeld zu leisten, wobei leichte Fahrlässigkeit des Täters genügt. Die Haftung des Angeklagten für einen Schaden des Privatbeteiligten, der im Urteilszeitpunkt noch nicht eingetreten oder zumindest noch nicht bezifferbar ist, kann unter den besonderen Voraussetzungen der Feststellungsfähigkeit und des entsprechenden rechtlichen Interesses Gegenstand der Feststellung im Anschlusserkenntnis sein ( Spenling in Fuchs/Ratz , WKStPO § 371 Rz 1a). Die Feststellung dieser Haftung ist immer dann zulässig, wenn tatbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche nicht auszuschließen sind, insbesondere weil die Folgen der Tat noch nicht abgeklungen sind und eine weitere ärztliche Behandlung notwendig ist, oder wenn die Möglichkeit von Spätfolgen nicht gänzlich und mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann (RISJustiz RS0038976 [T20, T27]). Zur Bejahung des Feststellungsinteresses genügt dabei bereits der allgemeine Hinweis, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind. Ein solches Interesse ist daher schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte.
Diese Konstellation ist ausgehend von den Behandlungsunterlagen der Verletzten, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung (ON 2.12) angeführt wird, gegeben, sodass auch die Haftung des Angeklagten für künftige Folgen aus der Tat gegenüber der Zeugin B* auszusprechen war.
Es war daher der Berufung des Angeklagten nicht Folge zu geben. Der Berufung der Privatbeteiligten war hingegen teilweise im spruchgemäßen Ausmaß Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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