Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Peter R. Föger und Mag. Hanno Pall, Rechtsanwälte in 6300 Wörgl, wider die beklagte Partei B* C* , vertreten durch Dr. in Inge Margreiter, Rechtsanwältin in 6233 Kramsach, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 20.200.-- sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 2.500.--), Gesamtstreitinteresse EUR 22.700,--, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 22.700,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.6.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Der Berufung in der Hauptsache wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen .
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
3. Die beklagte Partei wird mit ihrer Berufung im Kostenpunkt auf die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache verwiesen.
Begründung :
Der Kläger ist der Vater der G* H*, der Mag. I* J* und des K* J*. Mag. B* L* ist der Ehemann der G* H*. Im Folgenden wird G* H* als „Tochter des Klägers“ bezeichnet.
M* C* ist die Ehefrau des Beklagten. N* und O* C* sind die Töchter des Beklagten.
Zwischen den Parteien besteht seit mehreren Jahren ein Nachbarschaftskonflikt. Die Tochter des Klägers ist Eigentümerin eines Wochenendhauses in F*, D* **. Der Beklagte ist pensionierter Landwirt, Eigentümer der Liegenschaft (geschlossener Hof) „**“, F*, D* E*, und direkter Liegenschaftsnachbar der Tochter des Klägers. Dieses Wochenendhaus liegt mitten in den landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen des Beklagten. Es kann nur über einen Dienstbarkeitsweg erreicht werden, der im Eigentum des Beklagten steht.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu ** wurde der Beklagte schuldig erkannt, jede Behinderung des Gehens und Fahrens auf dem Dienstbarkeitsweg, insbesondere durch Aufstellen von schweren Sachen aller Art, durch Errichtung von Eisenstangen oder jeder ähnlichen derartigen Handlung zu unterlassen, sowie, dass der Beklagte die Instandsetzung und Verbesserung des Dienstbarkeitswegs durch die Tochter des Klägers zu dulden hat.
Der Beklagte wurde am 17.12.2013 zu P* des Landesgerichts Innsbruck rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung zum Nachteil des Klägers nach § 107 Abs 1 StGB verurteilt, weil er den Kläger mit den Worten „I bring enk alle no um und daschloag enk no alle“ bedroht hat.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu Q* wurde der Beklagte erneut wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zum Nachteil des Klägers verurteilt, weil er am 11.6.2020 den Kläger durch die Äußerung „ I schlog die nieder, du Drecksau“ gefährlich bedroht hat und ihn, indem er ihn mit dem Zusammenschlagen drohte, wenn er nicht sofort seinen Grund verlasse, diesen zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen seines Grundstücks nötigte.
Der Beklagte tätigte wiederholt Beschimpfungen und Drohungen gegenüber dem Kläger. Inhalt dieser Beschimpfungen und Drohungen waren unter anderem: „R*“, „S*“, „ich schlag dich zusammen“, „du Sau du grausige“, „Halt die Fotze“, „alte Sau“, „Drecksau“, „Arschlöcher“, „Krüppel“, „du gehörst erschlagen“. Auch erfolgten Beschimpfungen gegenüber Familienmitgliedern des Klägers.
Insoweit ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren unstrittig.
Der Kläger begehrte zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von EUR 21.692,50 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus der vom Beklagten beim Kläger ausgelösten Anpassungsstörung (F45.22) mit dem Krankheitswert einer depressiven Episode (F32.9) samt einer chronischen Insomnie, begleitet von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener mehrfacher schwerer Bedrohung.
Zwischen seiner Tochter und dem Beklagten bestehe seit mehreren Jahren ein Nachbarschaftskonflikt, welcher ausschließlich auf das aggressive und unberechenbare Verhalten des Beklagten zurückzuführen sei. Seine Ehefrau, seine Tochter, seine Enkelkinder und er selbst würden mit Aggressionshandlungen des Beklagten konfrontiert. Der Beklagte lasse seinen Aggressionen, welche er mit nachbarschaftlichen Unstimmigkeiten mit Familienangehörigen des Klägers rechtfertige, gegenüber dem schwächsten Mitglied der klägerischen Familie, nämlich gegenüber dem achtzigjährigen, körperlich schwer eingeschränkten Kläger, freien Lauf.
Der Kläger leide an einer schwerwiegenden Grunderkrankung im Sinn einer Multimorbidität und sei ein bösartiger Tumor im Hals-Kopf-Bereich entfernt worden. Diese Erkrankung sei mit einer erheblichen Minderbelastbarkeit verbunden. Das sei auch für einen medizinischen Laien wie den Beklagten erkennbar. Trotz dieser körperlichen Einschränkungen und Defizite gehe der Beklagte bewusst und gezielt gegen den Kläger vor.
Nachdem der Beklagte mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.12.2013, P*, unter anderem wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zum Nachteil des Klägers rechtskräftig verurteilt worden sei, habe sich die Allgemeinsituation zwischen dem Beklagten und der klägerischen Familie zunächst einigermaßen beruhigt.
Da sich der Beklagte mit der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung des Dienstbarkeitswegs, welcher zum Wochenendhaus führe, nicht abfinden wolle, habe sich der Nachbarschaftskonflikt seit ca 2018 wiederum verschärft und sei dieser seit 2019 geradezu eskaliert. Hintergrund für diese Eskalation sei gewesen, dass seine Tochter gegen den Beklagten einen Zivilprozess anstreben habe müssen, welcher die Sanierung und Nutzung des Dienstbarkeitswegs zum Gegenstand gehabt habe. In diesem Prozess habe im Juni 2019 ein Lokalaugenschein stattgefunden. Da die erhobenen Befundergebnisse zum Nachteil des Beklagten gewesen seien, habe der Beklagte in Beisein des Klägers Familienangehörige des Klägers beschimpft und bedroht.
Dem Kläger und seiner Ehegattin sei es nicht mehr möglich gewesen, ihre Tochter und deren Familie im Wochenendhaus zu besuchen. Der Beklagte lauere dem Kläger auf, stürme bei Ansichtigwerden des Klägers auf ihn zu, beschimpfe ihn, drohe stets Schläge an und versetze ihn in permanente Furcht und Unruhe.
Am 11.6.2020 habe ihn der Beklagte wiederum mit den Worten „ I schlog die nieder, du Drecksau " mit dem Zusammenschlagen bedroht, wenn er nicht sofort seinen Grund verlasse, wofür er mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 28.9.2020 zu Q* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und Nötigung rechtskräftig verurteilt worden sei. Seit dieser Verurteilung werde der Kläger vom Beklagten terrorisiert.
Neben den den strafgerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Vorfällen sei es zu weiteren zahlreichen Zwischenfällen gekommen.
So habe der Beklagte den Kläger und seine Tochter am 8.6.2021 beschimpft, beleidigt und bedroht.
Am 3.8.2021 habe der Kläger den Fortschritt der Wegsanierungsarbeiten besichtigen wollen und sei daher vor Ort gewesen. Der Beklagte habe den Kläger auch an diesem Tag beleidigt und bedroht. Nach diesem Vorfall sei der Kläger aufgrund quälender Ängste für mehrere Tage nicht in der Lage gewesen, sein Wohnhaus zu verlassen.
Am 14.9.2021 habe sich der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau bei einem Spaziergang in den Weg gestellt und seine Hände drohend zu Fäusten geballt, wobei er den Eindruck vermittelt habe, er wolle auf das Ehepaar zugehen. Sodann habe er vom stark verängstigten Ehepaar Fotos angefertigt.
Am 19.10.2021 habe der Beklagte die öffentliche Zufahrtsstraße versperrt und ein ähnliches Verhalten gegenüber dem Kläger gezeigt.
Am 4.10.2023 habe der Beklagte den Kläger, der auf dem Dienstbarkeitsweg zur Liegenschaft seiner Tochter mit dem PKW zufahren habe wollen, am Weiterfahren gehindert. Er habe dem Kläger zum Aussteigen aufgefordert und ihn mit den Worten „ Ich werde dich zusammenschlagen, du bist sowieso ein Krüppel“ bedroht. Er habe dem Beklagten sodann zwei Stöße und einen Schlag gegen die Brust versetzt, wodurch der Kläger eine Prellung der Halswirbelsäule und des oberen Thoraxbereichs erlitten habe.
Der Kläger habe zunächst versucht, sich dem Bestreben des Beklagten, ihn von der Liegenschaft seiner Tochter zu vertreiben, zu widersetzen. Aufgrund der Vielzahl der Angriffe des Beklagten und der damit verbundenen zunehmenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands habe der Kläger die Besuche im Wochenendhaus seiner Tochter für mehrere Wochen und Monate aussetzen müssen.
Das Verhalten des Beklagten habe beim Kläger jedenfalls seit Jänner 2020 schwerwiegende psychische Leiden verursacht. So seien bei ihm bereits im August 2020 eine reaktiv-depressive Episode und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener mehrfacher schwerer Bedrohung diagnostiziert worden. Gleichzeitig werde er von unkontrollierbaren Ängsten, insbesondere hinsichtlich des Schicksals seiner minderjährigen Enkel, geplagt. Beim Kläger habe sich mittlerweile eine Anpassungsstörung (F 45.22) mit dem Krankheitswert einer depressiven Episode (F 32.9) samt einer chronischen Insomnie, begleitet von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach erlittener mehrfacher schwerer Bedrohung entwickelt. Der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtere sich zusehends. Seine nunmehr behandelnde Ärztin habe eine „generalisierende Angstkrankheit“ diagnostiziert. Damit verbunden sei ein Zustand ständiger Angst, der Kläger komme faktisch nie zur Ruhe.
Diese psychischen Leiden hätten ab Jänner 2020 zu monatlichen Schmerzperioden von 1 bis 2 Tagen mittelgradigen und zu 2 bis 4 Tagen leichtgradigen Schmerzen geführt, welche ein Schmerzengeld von EUR 18.500,-- rechtfertigen würden.
Aufgrund seiner zu seiner Grunderkrankung hinzugekommenen psychischen Erkrankung sei er auf vermehrte Hilfe, vornehmlich durch seine Ehegattin und seine beiden Töchter, angewiesen. Diese hätten ihn für 21 Monate täglich ca ½ Stunde unterstützt. Gehe man von einem Stundensatz von EUR 9,50 aus, gebühre dem Kläger aus dem Titel der Haushaltshilfe und des Pflegebedarfs ein Schadenersatzanspruch von EUR 2.992,50 (21 Monate x 30 Tage x 0,5 Stunden × 9,50). Weiters gebühre dem Kläger ein Spesenersatz von EUR 200,--.
Angesichts des bereits langjährigen Verhaltens des Beklagten – nicht nur gegenüber dem Kläger selbst, sondern auch gegenüber dessen Familie – müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch künftig, möglicherweise bis an sein Lebensende, mit weiteren gewaltsamen Übergriffen durch den Beklagten konfrontiert sei.
Aufgrund des Verhaltens des Beklagten seien Dauerfolgen sehr wahrscheinlich, jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls auszuschließen. Der Kläger habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Folgeschäden.
Nach der mündlichen Gutachtenserörterung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.1.2024 ließ der Kläger sein Begehren aus dem Titel der Haushaltshilfe (EUR 2.992,50) fallen und dehnte gleichzeitig sein Schmerzengeldbegehren um EUR 1.500,-- aus.
Das Leistungsbegehren setzte sich daher zuletzt wie folgt zusammen:
Schmerzengeld EUR 20.000,00
vorfallskausale Spesen EUR 200,00
Gesamt EUR 20.200,00
Der Beklagte beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung und wendet ein, dass das Wochenendhaus der Tochter des Klägers inmitten der im Eigentum des Beklagten stehenden und von ihm auch landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke liege.
Der Vater des Beklagten habe das Grundstück, auf dem das Wochenendhaus errichtet sei, an die Voreigentümer der Tochter des Klägers verkauft. Bis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Ferienhauses durch die Tochter des Klägers im Jahr 2004 sei der Beklagte in keine Rechtsstreitigkeiten oder gar Strafverfahren verwickelt gewesen. Seither habe sich sehr vieles zum „Schlechten“ gewendet.
Neben unzähligen strafrechtlichen Anzeigen, mehreren zivilrechtlichen Klagen und Anwaltsschreiben, die dem Beklagten zugegangen seien, sei er zur Zielscheibe etlicher erniedrigender Provokationen und Sticheleien der klägerischen Familie geworden. Die Familie des Klägers wolle den Beklagten und dessen Familie einschüchtern und nachhaltig schädigen.
Der Ursprung des Konflikts gehe auf das wiederholte Fehlverhalten des Klägers und dessen Familie zurück. So habe der Beklagte den Kläger und dessen Familie mehrmals erfolglos darum gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass auf seinen Grundflächen weder mit PKWs geparkt noch diese zum Wenden der Fahrzeuge benützt werden. Diesen Aufforderungen sei nicht entsprochen, sondern sei der Beklagte vielmehr beschimpft und provoziert worden.
Der Kläger, der im Haus seiner Tochter lediglich zu Gast sei, fühle sich durch die vom Beklagten für die Bewirtschaftung seiner Landwirtschaft notwendigen Arbeiten provoziert. So sei es beispielsweise wegen der Lagerung von Siloballen und braun gefärbtem Wasser, welches bei Regen von der Mistkrippe des Bauernhofs auf die öffentliche Straße gelaufen sei, wiederholt zu Streitigkeiten gekommen.
Zwischenzeitlich sei es so, dass die Fortführung der Landwirtschaft durch das Verhalten der klägerischen Familie gefährdet werde. Zwischenzeitlich müsse jede Arbeit auf dem Hof vor deren Verrichtung gut durchdacht werden, um die Einleitung zivilrechtlicher Verfahren durch die klägerische Familie zu verhindern. Die Tochter des Beklagten überlege sich aus diesem Grund ernsthaft den seit Generationen in Familienbesitz stehenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht weiterzuführen.
Am 2.8.2021 sei für die von der Familie des Klägers veranlasste Sanierung des Dienstbarkeitswegs ein Bagger mit einem Traktor angeliefert worden. Dieser Traktor sei auf der öffentlichen Straße zur Einmündung des Dienstbarkeitswegs geparkt worden. Da offensichtlich davon ausgegangen worden sei, dass dieser Traktor dem Beklagten gehöre, sei unverzüglich die Polizei informiert worden.
Wenig später hätten sich auf der Dienstbarkeitsfläche einige Personen, unter anderem der Kläger und seine Tochter versammelt, um offensichtlich die Sanierung des Dienstbarkeitswegs zu besprechen. Da der Dienstbarkeitsweg im Eigentum des Beklagten stehe und er auf dessen Benützung für die Bewirtschaftung der Landwirtschaft angewiesen sei, habe sich der Beklagte zu dieser Besprechung dazugesellt. Der Kläger habe sodann bewusst den Streit mit dem Beklagten gesucht und diesen grundlos beschimpft und provoziert. Ein Video von diesem Vorfall dokumentiere, dass der Kläger keine Angst vor dem Beklagten habe.
Am 14.9.2021 habe der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau beim Spazierengehen fotografiert. Der Beklagte habe dokumentieren wollen, dass sich der Kläger – entgegen seinem Vorbringen – sehr wohl selbstständig fortbewegen könne und nicht auf fremde Hilfe angewiesen sei, sondern sich vielmehr in einem sehr guten, altersentsprechenden körperlichen Zustand befinde. Das Vorbringen des Klägers wonach sich der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit geballten Fäusten in den Weg gestellt habe, sei frei erfunden.
Am 19.10.2021 habe der Beklagte die Düngung seiner Felder vorgenommen. Eine Beladung des Traktoranhängers mit dem Mist aus der Mistkrippe sei aufgrund der Örtlichkeiten nur dann möglich, wenn dadurch die öffentliche Straße und damit auch die Zufahrtsstraße zum Dienstbarkeitsweg der Tochter des Klägers für ca zwei bis drei Minuten blockiert werde. Der Beklagte, der nicht voraussehen habe können, dass der Kläger just zu diesem Zeitpunkt zur Liegenschaft zufahren haben wollen, habe den Kläger weder beschimpft noch bedroht, sondern lediglich weiter seine Arbeit verrichtet.
Die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Es liege keine relevante Erkrankung vor. Jedenfalls seien allfällige gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf Verhaltensweisen des Beklagten zurückzuführen. Vielmehr würden alle Streitigkeiten und Vorfälle auf den Provokationen des Klägers beruhen, der die Nähe des Beklagten suche, Streit anzettle und diesen beschimpfe und beleidige.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht sowohl dem Leistungs- als auch dem Feststellungsbegehren statt und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz. Es ging vom eingangs dargestellten und im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt sowie von den nachfolgenden Feststellungen aus, wobei die im Rechtsmittelverfahren bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden:
„Der Beklagte reagiert auch darauf, wenn ein Auto, welches er der klägerischen Familie zurechnet, an seinem Hof vorbeifährt. [1] Der Beklagte sucht dann den Kontakt bzw die Konfrontation mit dem Kläger.
Teilweise begibt sich der Beklagte dann auch zur Grundstücksgrenze bzw vor das Wochenendhaus der klägerischen Familie, um gegenüber diesen, vor allem jedoch gegenüber dem Kläger, Beschimpfungen und Drohungen, wie die oben angeführten, auszusprechen.
Bei einem Treffen bezüglich der Sanierung des Dienstbarkeitsweges am 08.06.2021 waren der Kläger, die Zeugen G* H*, T* sowie DI U* anwesend. Als der Beklagte das Zusammentreffen bemerkte, erschien er mit seinen zwei Töchtern, O* und N* C*.Der Kläger und der Beklagte gerieten dann aneinander, wobei der Beklagte erneut Beschimpfungen gegenüber dem Kläger äußerte wie zum Beispiel: „Halt die Fotze“, „S*“, „alte Sau, Drecksau“. Die Zeugen DI U* und T* versuchten etwas zu beruhigen, entfernten sich dann etwas. Der Beklagte bewegte seine Hand in die Richtung des Halses des Klägers, wurde dann jedoch von seiner Tochter V* C* zurückgehalten. Daraufhin verließen der Kläger ( wohl: der Beklagte ) und die beiden Töchter die Situation.
[2] Auch bei einem weiteren Treffen bezüglich der Wegsanierung am 2.8.2021 hat der Beklagte den Kläger erneut beschimpft, nämlich „Die R* ist auch da, verschwindet von meinem Grund. Ihr habt da nichts verloren“ .
[3] Im September 2021 fotografierte der Beklagte den Kläger und dessen Frau als diese den Dienstbarkeitsweg nach unten spazierten. Auch dabei tätigte der Beklagte Beschimpfungen gegenüber dem Kläger und erhob die Fäuste. Der Kläger und seine Frau versuchten den Beklagten zu ignorieren und führten ihren Spaziergang fort.
[4] Der Beklagte stellte auch eine Holzskulptur vor dem Grundstück der Tochter des Klägers auf, welche einen Mann darstellt, der mit dem Kopf voraus in den Boden „gerammt“ wurde. Bezüglich der Skulptur sagte er öfters zum Kläger, er solle sich die Figur anschauen, weil er würde ihn ungespitzt in den Boden hineinhauen. Die Skulptur stellte der Beklagte auf, weil er wusste, dass diese den Kläger stört.
Die Beschimpfungen seitens des Beklagten an den Kläger erfolgen bereits seit vielen Jahren und bei jeder Gelegenheit, wenn die klägerische Familie das Wochenendhaus aufsucht. Der Beklagte spricht dabei Beschimpfungen und Bedrohungen, die er vor allem gegen den Kläger richtet, aus. [5] Auch nutzt der Beklagte die Narbe am Hals des Klägers, indem er immer wieder auf diese aufmerksam macht, auf diese hindeutet und auch mit seiner Hand an den Hals des Klägers fasst.
Wenn sich der Kläger aufregt bzw gestresst ist, bekommt er aufgrund der erfolgten Operationen am Hals schwieriger Luft bzw verstärkt sich der Druck auf die Luftröhre. Als Folge bekommt der Kläger auch einen verstärkten Speichelfluss bzw Schaum vor dem Mund, welchen der Kläger dann ausspucken muss. Den verstärkten Speichelfluss nimmt der Beklagte dann wiederum zum Anlass, den Kläger erneut zu beschimpfen und herablassend anzusprechen, wie zuvor angeführt.
[6] Auch der Kläger tätigte Aussagen gegenüber dem Beklagten, wie „er versteht´s ja net, er ist ja zu dumm“ oder „du schaffst gar nichts an“. Diese ergingen jedoch vereinzelt und bei weitem nicht in einem solchen Ausmaß, wie die Beschimpfungen des Klägers durch den Beklagten. Der Kläger sprach gegenüber dem Beklagten keine Drohungen aus.
Durch diese seit Jahren andauernden Beschimpfungen bzw. Drohungen des Beklagten hat sich beim Kläger eine krankheitswertige, depressive und ängstliche Symptomatik gebildet, bei ihm liegt eine Anpassungsstörung, welche eine reaktive Depression darstellt, vor.
Dadurch erlitt der Kläger Schmerzen bzw. Schmerzperioden in komprimierter Form wie folgt:
Leichte Schmerzen: 80 Tage
Mittlere Schmerzen: 32 Tage
Dauerfolgen beim Kläger aufgrund der Beschimpfungen bzw. Drohungen durch den Beklagten sind nicht auszuschließen.
Aufgrund des Verhaltens des Beklagten benötigt der Kläger keine zusätzliche Hilfe im Haushalt bzw. bei seiner Pflege.
[7] Der Kläger leidet an einer schwerwiegenden Grunderkrankung im Sinne einer Multimorbidität, nämlich an einem Zustand nach Npl. tonsillae (Tonsillenkarzinom), sohin an einem Kopf-Hals-Tumor, und nach Neck-Dissection (Halspräparation), aufgrund der Entfernung eines bösartigen Tumors im Kopf-Hals-Bereich.
Deshalb hat er eine Deformation im Halsbereich. Es ist jedem medizinischen Laien, so auch dem Beklagten klar, dass es sich bei dieser Veränderung an der linken Halsseite um eine ausgesprochene Schwachstelle des Klägers handelt. Diesbezüglich ist der Kläger sensibel. Im Rahmen einer normalen Begegnung sollte es so sein, dass man nicht irgendwelche Anstalten macht, hier zusätzlich auf diese Einschränkung hinzuweisen oder auch darauf zuzugreifen.“
In rechtlicher Hinsichtging das Erstgericht davon aus, dass der Beklagte eine Körperverletzung iSd § 1325 ABGB zu verantworten habe. Das Verhalten des Beklagten, insbesondere die von ihm gegenüber dem Kläger geäußerten Drohungen hätten beim Kläger eine psychische Erkrankung verursacht. Aufgrund der festgestellten Schmerzen und Schmerzperioden sei ein Schmerzengeld von EUR 20.000,-- angemessen, sodass der Beklagte zuzüglich der vorfallkausalen Spesen von EUR 200,-- zu einer Zahlung an den Kläger von EUR 20.200,-- zu verpflichten sei. Da Dauerfolgen nicht auszuschließen seien, bestehe das Feststellungsbegehren zu Recht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung des Beklagten in der Hauptsache unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf vollständige Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. H ilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Wiederum hilfsweise wird die Anberaumung einer Berufungsverhandlung beantragt.
In seiner Berufung im Kostenpunkt begehrt der Beklagte die Abänderung der Kostenentscheidung dahin, dass seine Kostenersatzpflicht auf EUR 15.699,16 reduziert werden solle.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerecht erstatteten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel des Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Der Behandlung der Berufung des Beklagten ist voranzustellen, dass die Falschbezeichnung von Rechtsmittelgründen nicht schadet. Maßgeblich ist allein, welchem Berufungsgrund die vorgebrachten Argumente inhaltlich zugeordnet werden können.
2. Der Berufungswerber bekämpft als Beweisrüge bezeichnet die oben in Fettdruck zu [1] bis [7] wiedergegebene Feststellungen. Zu [7] führt er aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Erstgericht zur Annahme komme, dass dieser Sachverhalt unstrittig sei. Es werde daher begehrt, diesen Sachverhalt aus dem Urteilsabschnitt „Außer Streit stehender bzw unstrittiger Sachverhalt“ zu streichen.
Seinen Ausführungen zu den bekämpften Feststellungen [1] bis [6] stellt er voran, dass sich die Beweiswürdigung des Erstgerichts in substanzlosen Floskeln und teilweise in Zirkelschlüssen erschöpfe (zB der Beklagte sei nicht glaubwürdig, weil der Kläger glaubwürdig sei). Die angefochtenen Feststellungen seien gar nicht oder nur unzureichend begründet. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen würden zum Teil im Beweisverfahren überhaupt keine Deckung finden.
2.1. Das Erstgericht habe die bekämpften Sachverhaltsfeststellungen auf die Aussagen des Klägers seiner Kinder G*, I* und K* sowie auf die Angaben des Ehemanns seiner Tochter G* gestützt. Auf die dazu teilweise im diametralen Widerspruch stehenden Aussagen des Beklagten, seiner Ehefrau und seiner Töchter N* und O* sei das Erstgericht teilweise überhaupt nicht eingegangen oder es habe diese – ohne weitere nachvollziehbare Begründung – als Schutzbehauptungen bewertet.
Die Angaben des Klägers seien nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Insbesondere seien diese beispielsweise zu seinen Medikamenteneinnahmen und zu seinen psychischen Beeinträchtigungen in sich widersprüchlich. Er verwechsle Gegebenheiten, deren zeitliche Einordnung und neige zu unrichtigen Übertreibungen.
Dass der Kläger zu Übertreibungen neige, zeige sich beispielsweise darin, dass er geschildert habe, dass der Beklagte, als der Kläger mit seiner Tochter zur Liegenschaft zufahren habe wollen, den Weg mit dem Traktor versperrt und sodann an den Fahrzeugtüren gerüttelt habe. Er habe bei diesem Vorfall auch seine Tochter gewürgt. Dass diese Angaben unrichtig seien, ergebe sich bereits aus den Angaben seiner Tochter G*, die einen derartigen Vorfall unerwähnt gelassen habe. Besonders bezeichnend sei, dass der Kläger bei seiner Einvernahme angeben habe, dass er unter keinen psychischen Beeinträchtigungen leide und er im vorliegenden Verfahren Schmerzengeld wegen ebensolcher Beeinträchtigungen begehre.
Mit Ausnahme der Angaben des Klägers und seiner Tochter lägen keine Beweisergebnisse vor, die irgendwelche körperliche Attacken des Beklagten gegen den Kläger bestätigen würden.
Die Angaben der Tochter des Klägers seien ebenso in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So habe diese wahrheitswidrig angegeben, dass ihr der Ursprung des Konflikts zwischen den Streitteilen nicht bekannt sei, ihr Vater sich um Deeskalation bemühe und sie den Beklagten nicht gefilmt habe.
Dass die Schilderungen des Klägers und seiner Tochter die tatsächliche Rollenverteilung beim Aufeinandertreffen mit dem Beklagten nur unzureichend wiedergäben, ergebe sich insbesondere auch aus dem 2.8.2021 aufgenommenen Video. Dieses zeige sehr gut das proaktive, provozierende und Streit entfachende Verhalten des Klägers sowie seiner Tochter gegenüber dem Beklagten.
3. Der Berufungswerber begehrt anstatt der oben in Fettdruck zu [1] – [6] wiedergegebenen Feststellung folgende Ersatzfeststellung:
zu [1]: „ Der Beklagte sucht nicht den Kontakt bzw. die Konfrontation mit dem Kläger.“
in eventu:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte den Kontakt bzw. die Konfrontation mit dem Kläger sucht.“
zu [2]: „ Der Beklagte hat bei einem weiteren Treffen bezüglich der Wegsanierung am 2.8.2021 den Kläger nicht beschimpft.“
in eventu:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte bei einem weiteren Treffen bezüglich der Wegsanierung am 2.8.2021 den Kläger damit beschimpft hat, „Die R* ist auch da, verschwindet von meinem Grund. Ihr habt da nichts verloren.“
zu [3]: „Der Beklagte hat den Kläger zu diesem Zeitpunkt weder beschimpft noch ihn auf sonstige Weise angesprochen; auch hat der Beklagte nicht die Fäuste erhoben.“
in eventu
„Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte den Kläger zu diesem Zeitpunkt beschimpft oder auf sonstige Weise angesprochen hat oder die Fäuste erhoben hat.“
zu [4]: „Der Beklagte stellte vor dem Grundstück der Tochter des Klägers, jedoch auf dem Grundstück des Beklagten, eine Holzskulptur auf. Das Aussehen dieser Skulptur kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Kläger gesagt, er solle sich die Figur anschauen, weil er würde ihn ungespitzt in den Boden hineinhauen.“
in eventu
„Der Beklagte stellte vor dem Grundstück der Tochter des Klägers, jedoch auf dem Grundstück des Beklagten, eine Holzskulptur auf. Das Aussehen dieser Skulptur kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte öfters zum Kläger gesagt hat, er solle sich die Figur anschauen, weil er würde ihn ungespitzt in den Boden hineinhauen.“
zu [5]: „Es ist vorgekommen, dass der Beklagte in Richtung der Narbe am Hals des Klägers gegriffen hat, wobei er zu keinem Zeitpunkt diese Narbe berührt hat.“
in eventu
„Es ist vorgekommen, dass der Beklagte in Richtung der Narbe am Hals des Klägers gegriffen hat, wobei nicht festgestellt werden kann, ob er zu irgendeinem Zeitpunkt mit seiner Hand an den Hals des Klägers fasste.“
zu [6]: „Auch der Kläger beschimpfte zumindest im selben Ausmaß und in derselben Intensität den Beklagten, wie der Beklagte den Kläger beschimpfte.“
Begründend verweist der Berufungswerber zu [1] auf die eingangs wiedergegebenen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit des Klägers und seiner Tochter und wiederholt, dass die Feststellung unzureichend begründet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Aussage des Zeugen T* diese Feststellung stützen möge. Außerdem stünden der bekämpften Feststellung die widersprechenden Aussagen der Ehefrau des Beklagten und seiner Tochter O* entgegen. So hätten die Ehefrau des Beklagten und seine Tochter verneint, dass der Beklagte jedes Mal den Kontakt suche und Konflikte entstanden seien, wenn sich jemand von der klägerischen Familie im Wochenendhaus aufhalte.
Das Erstgericht habe die zu [2] getroffene Feststellung ausschließlich auf die Angaben des Klägers gestützt. Diese Beweiswürdigung sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger selbst angegeben habe, am 2.8.2021 überhaupt keinen Kontakt mit dem Beklagten gehabt zu haben. Außerdem gehe aus dem im Akt erliegenden und am 2.8.2021 aufgenommenen Video hervor, dass der Beklagte keine derartigen Beschimpfungen getätigt habe.
Den zu [3] ausschließlich auf die Angaben des Klägers gestützten Feststellungen stünden die widersprüchlichen Angaben des Beklagten gegenüber. Das Erstgericht habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weswegen es hinsichtlich des Vorfalls im September 2021 dem Kläger mehr Glauben geschenkt habe als dem Beklagten.
Hinsichtlich des zu [4] festgestellten Aussehens der Holzskulptur lägen keine Beweisergebnisse vor. Zu den in Zusammenhang mit der Holzskulptur vom Beklagten getätigten Äußerungen lägen widersprechende Beweisergebnisse vor. Das Erstgericht habe seine Feststellungen ausschließlich mit den Angaben des Klägers begründet und sich nicht mit der widersprechenden Aussage des Beklagten auseinandergesetzt.
Das Erstgericht habe die zu [5] bekämpfte Feststellung auf die Aussagen des Klägers, der Zeugen G* H*, O* C* sowie Mag. I* J* gestützt. Entgegen dieser Ausführungen würde aus den Aussagen dieser Zeuginnen gerade nicht hervorgehen, dass der Beklagte an den Hals des Klägers gefasst habe. Vielmehr habe dies ausschließlich der Kläger ausgesagt, dessen Angaben in sich widersprüchlich seien.
Das Erstgericht habe hinsichtlich der zu [6] bekämpften Feststellung nicht mit den Angaben der Zeug:innen M* und N* C*, T* und U* auseinandergesetzt, aus welchen hervorgehe, dass die Beschimpfungen der Streitteile jeweils wechselseitig erfolgt seien und der Kläger den Beklagten jedenfalls im gleichen Ausmaß beschimpft habe. Die Beweiswürdigung zu dieser Feststellung sei daher ebenso nicht nachvollziehbar.
Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen das Erstgericht davon ausgehe, dass die zu [7] getroffene Feststellung unstrittig sei. Diese Feststellungen seien daher aus dem Urteilsabschnitt „außer Streit stehenden bzw unstrittigen Sachverhalt zu streichen “.
4.Mit den Ausführungen zu den zu [1] bis [6] bekämpften Feststellungen, wonach die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht nachvollziehbar sei und sich das Erstgericht nicht mit widersprechenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt habe, macht der Berufungswerber tatsächlich Verfahrensmängel in Form von Begründungsmängeln iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend.
Ebenso wenn er hinsichtlich der zu [7] getroffenen Feststellung anführt, das Erstgericht habe unzutreffend § 267 ZPO angewendet.
Da es – wie bereits eingangs festgehalten – nicht darauf ankommt, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind, sind diese Ausführungen als Verfahrensrüge zu behandeln (RS0111425).
Zur Verfahrensrüge:
1.Ein Verstoß gegen die Prozessgesetze bildet der sog primäre Verfahrensmangel, der nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dann gegeben ist, wenn das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern, sofern sie keine Nichtigkeit begründen. Dabei unterscheidet § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht zwischen Form-, Voraussetzungs- und Stoffsammlungsmängeln ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 30f, Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 496 ZPO Rz 7; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 496 ZPO E 10ff).
Der Richter muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum er aufgrund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (8 Ob 630/84).
2. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist relevant, ob der Beklagte die beim Kläger unbekämpft festgestellte Anpassungsstörung, welche eine reaktive Depression darstellt, und die hieraus resultierenden Schäden durch die (teilweise bekämpften) Drohungen und Beschimpfungen zu verantworten hat.
Bejahendenfalls ist – im Hinblick auf die bereits in erster Instanz vom Beklagten erhobenen Einwendungen – von Relevanz, ob der Ersatzanspruch des Klägers deswegen zu kürzen ist, weil er selbst sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt (eine Provokation) setzte und damit ein Mitverschulden am vorliegenden Schaden iSd § 1304 ABGB zu verantworten hat.
Es ist daher unter diesen Prämissen zu prüfen, ob die vom Beklagten beanstandeten Feststellungen abstrakt geeignet sind, einen anderen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits herbeizuführen und damit den geltend gemachten Begründungsmängeln Relevanz zukommt.
3. Aufgrund des unbekämpft gebliebenen Sachverhalts ist von zahlreichen Beschimpfungen und Drohungen des Beklagten zum Nachteil des Klägers auszugehen. Aus den Feststellungen des Erstgerichts geht unmissverständlich hervor, dass das Erstgericht davon ausging, dass die Gesamtheit aller festgestellten Beschimpfungen und Drohungen (sic „ durch diese seit Jahren andauernden Beschimpfungen bzw. Drohungen ….“) das beim Kläger vorliegende Krankheitsbild verursachte.
3.1. Die Berufungsausführungen zu den zu [2] bis [5] beanstandeten Feststellungen sind daher grundsätzlich geeignet, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen, da im Fall des „Wegfalls“ dieser Beschimpfungen und Drohungen noch nicht geklärt ist, ob das Verhalten des Beklagten eine Intensität erreichte, die geeignet war, das beim Kläger vorliegende Krankheitsbild zu verursachen.
3.2. Die Beurteilung des vom Beklagten behaupteten Mitverschuldens des Klägers hängt wesentlich davon ab, ob den Beschimpfungen und Drohungen des Beklagten relevante Provokationen durch den Kläger vorangegangen sind, sodass auch dem zu [6] geltend gemachten Begründungsmangel grundsätzlich Relevanz zukommen könnte.
3.3. Der zu [1] bekämpften Feststellung und der Frage, ob der Beklagte den Kontakt und die Konfrontation mit dem Kläger suchte, kommt insofern Relevanz zu, als dass dieser Umstand bei der Gesamtbetrachtung der Verhaltensweisen der Streitteile eine Rolle für das behauptete Mitverschulden des Klägers spielen könnte.
Zu den geltend gemachten Begründungsmängeln:
1. Zu der zu [1] beanstandeten Feststellung:
Aus dieser Feststellung geht hervor, dass der Beklagte, wenn ein Auto zum Haus der Tochter des Beklagten zufahre, darauf reagiere und jedes mal (sic „dann“) den Kontakt bzw die Konfrontation mit dem Kläger suche. Diese Feststellung gibt keinen Aufschluss darüber, ob der Beklagte generell den Kontakt zum Kläger sucht. Das Erstgericht stützte diese Feststellung auf nachfolgende Klammerzitate: (PV Kläger in ON 14 S.3,4,5,6,10; ZV G* H* in ON 14 S.23,26,27 sowie ON 53 S.9f; ZV Mag. K* H* in ON 14 S.32; ZV K* J* in ON 14 S.34; ZV T* in ON 14 S. 49; ZV Mag. I* J* in ON 53 S.3ff).
1.1. Die auf diese Klammerzitate gestützte Beweiswürdigung ist insofern nicht nachvollziehbar, als dass die Angaben des Klägers in den Seiten 5 und 6 nicht geeignet sind, Aufschluss darüber zu geben, ob der Beklagte auf das Zufahren der klägerischen Familie zum Wochenendhaus stets mit Kontaktaufnahmen reagiert. Der Kläger antwortete in dieser Passage des Protokolls auf die dezidierte Frage des Gerichts, ob es vom Beklagten, wenn er die Feldarbeit verrichte, Provokationen, Beschimpfungen oder Gesten gegeben habe, mit „Nein“. Sodann legte er allgemein dar, dass der Beklagte „ Kontakt und somit auch die Konfrontation “ suche.
1.2. Auf Seite 6 des Protokolls finden sich ebenso keine Angaben des Klägers, die die bekämpfte Feststellung stützen mögen. Ebenso macht die Zeugin G* H* in den in den Klammerzitaten angeführten Seiten des Tagsatzungsprotokolls keine Angaben zu dieser Thematik. In den Seiten 23 und 27 des Protokolls finden sich diesbezüglich überhaupt keine Hinweise, auf Seite 26, führt diese lediglich allgemein aus, dass sie wisse, dass der Beklagte „ irgendwann plötzlich da sei “, wenn der Kläger im Wochenendhaus aufhältig sei. Die Angaben des Zeugen T* in ON 14 Seite 49 geben ebenso wenig Aufschluss darüber, ob der Beklagte darauf reagiert, wenn jemand zur Liegenschaft zufährt. Lediglich die Zeugin Mag. I* J* legte konkret dar, dass – wenn mit dem Auto zum Wochenendhaus zugefahren werde – es keine fünf Minuten dauere bis der Beklagte komme und das „ Ganze dann losgehe “.
1.3. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Beweismittel und welcher Beweggründe es zur bekämpften Feststellung gelangte. So befasst sich das Erstgericht nur allgemein damit, weswegen es davon ausgehe, dass die Konflikte zwischen den Streitteilen nicht vom Kläger ausgehen würden, sondern vielmehr der Beklagte mit dem Kläger Kontakt suche, diesen beschimpfe und diesem jedenfalls nicht aus dem Weg zu gehen versuche.
1.4. Der Berufungswerber weist auch zutreffend darauf hin, dass sich das Erstgericht nicht mit den gegenteiligen Aussagen der Ehefrau des Beklagten und dessen Tochter auseinandergesetzt hat. So implizieren deren Aussagen, dass der Beklagte nicht darauf reagiert, wenn ein Fahrzeug der klägerischen Familie zum Ferienhaus zufährt und (in diesem Fall) weder den Kontakt noch die Konfrontation mit dem Kläger sucht. So gab die Ehefrau des Beklagten an, dass sie oft bei der Verrichtung der Stallarbeit seien, wenn die Familie des Klägers zum Wochenendhaus zufahre und der Beklagte in diesem Fall keinen Kontakt suche (ON 14, S 36). Die Tochter des Beklagten legte in ihrer Einvernahme dar, dass man zwar die Familie des Klägers zur Liegenschaft zufahren sehe, der Beklagte in diesem Fall allerdings nicht zum Wochenhaus hinaufgehe.
1.5.Insgesamt stützte das Erstgericht die zu [1] bekämpfte Feststellung auf teilweise nicht nachvollziehbare Klammerzitate und ging in seiner Beweiswürdigung auch nicht auf die gegenteiligen Beweisergebnisse ein. Es liegt daher keine nachvollziehbare und tragfähige Beweiswürdigung und damit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO vor.
2. Zu der zu [2] beanstandeten Feststellung:
Dem Berufungswerber ist hinsichtlich der zu [2] bekämpften Feststellung auch dahingehend zuzustimmen, dass aus der Einvernahme des Klägers nicht hervorgeht, dass er vom Beklagten am 2.8.2021 als „ R* “ beschimpft und zum Verlassen seines Grundes aufgefordert worden sei. Vielmehr gab der Kläger auch über wiederholte Frage der damals erkennenden Richterin an, dass er an diesem Tag zwar auf den Beklagten getroffen sei, er allerdings keine direkten Kontakte zu diesem gehabt habe. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts, die sich auf ein Klammerzitat mit dem Verweis auf die Einvernahme des Klägers erstreckt, ist daher nicht nachvollziehbar.
3. Zu der zu [3] beanstandeten Feststellung:
Die Angaben der Streitteile waren insofern übereinstimmend, als der Beklagte die Angaben des Klägers bestätigte, im September Fotos vom Kläger, der beim Spazierengehen gewesen sei, angefertigt zu haben. Das Erstgericht führte diesbezüglich in seiner Beweiswürdigung aus, dass die Begründung des Beklagten, weswegen er dieses Lichtbild angefertigt habe, nicht nachvollziehbar sei und vielmehr davon auszugehen sei, dass er die Gelegenheit genützt habe, den Kläger zu schikanieren und eine unangenehme Situation zu schaffen. Die bekämpfte Feststellung, wonach der Beklagte den Kläger beim Fotografieren beschimpft und dabei die Fäuste erhoben habe, begründete das Erstgericht lediglich mit einem Klammerzitat, in welchem es auf die Aussage des Klägers verwies. Auf die Einvernahme des Beklagten, der dazu befragt die Behauptungen des Klägers in Abrede stellte (ON 14, Seite 15), ging das Erstgericht nicht ein. Die Beweiswürdigung ist daher auch hinsichtlich der zu [3] bekämpften Festellung nicht nachvollziehbar und überprüfbar, sodass ein weiterer Begründungsmangel vorliegt.
4. Zu der zu [4] beanstandeten Feststellung:
Aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts geht weder hervor, aufgrund welcher Beweisergebnisse es vom festgestellten Erscheinungsbild der Holzfigur ausging noch weswegen es den Angaben des Klägers und nicht den Angaben des Beklagten, der die festgestellten Äußerungen in Abrede stellte (ON 14, Seite 16), folgte.
Zusammengefasst ist die erstinstanzliche Entscheidung daher bereits aufgrund dieser aufgezeigten Begründungsmängel aufzuheben, ohne dass im derzeitigen Verfahrensstadium auf die weiteren Verfahrensmängel zu den zu [5] bis [7] beanstandeten Feststellungen und auf die Rechtsrüge einzugehen ist.
Angesichts der Berufungsausführungen hat das Erstgericht zur Vermeidung allfälliger Weiterungen im zweiten Rechtsgang folgende Punkte zu berücksichtigen:
1.Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt auch bei fehlender Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen (RS0041860, RS0040217, RS0040122) vor, oder wenn die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist oder bloß mit floskelhafter Begründung erfolgt ( Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 49).
1.1. Das Erstgericht, welches lediglich einen persönlichen Eindruck von den Zeugen Mag. I* J*, G* H* und vom Beklagten gewinnen konnte, wird daher im zweiten Rechtsgang nachvollziehbar darzulegen haben, weshalb es aufgrund bestimmter Beweisergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit des Werturteils überprüfen können.
Dabei wird sich das Erstgericht auch insbesondere mit widersprechenden Beweisergebnissen auseinanderzusetzen und insbesondere zu begründen haben, weshalb es den Sachverhalt in weiten Teilen auf die Angaben des Klägers und dessen Angehörige stützte und die Angaben des Beklagten und dessen Familie im Wesentlichen „als Schutzbehauptungen“ qualifizierte.
1.2. Wenn Feststellungen ausschließlich mit Klammerzitaten begründet werden, so müssen die angeführten Beweismittel tatsächlich alle genannten Feststellungen tragen. Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer differenzierten Auseinandersetzung im Rahmen der Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel liegt auch dann vor, sofern Feststellungen ausschließlich mit Klammerzitaten begründet werden und keine weitergehende Auseinandersetzung mit widersprechenden Beweisergebnissen erfolgt.
In diesem Zusammenhang ist beispielhaft darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht die zu [5] bekämpfte Feststellung mit einem Klammerzitat begründete. Aus diesem Klammerzitat geht hervor, dass das Erstgericht aufgrund der Angaben des Klägers und der Zeuginnen G* H*, O* C* und Mag. I* J* davon ausging, dass der Beklagte den Kläger an den Hals fasste.
Dabei fällt auf, dass beispielsweise die Zeugin Mag. I* J* angab, dass der Beklagte den Kläger nicht am Hals gepackt habe (ON 53, Seite 7), dieser allerdings angedeutet habe, dass er den Kläger an dieser Stelle an den Hals greifen wolle (ON 53, S 5). Die Zeugin G* H* gab an, dass sie Gesten wahrgenommen habe, dass der Beklagte an den Hals des Klägers greifen wolle (ON 53, S 9). Sie führte auch aus, dass es einen Vorfall gegeben habe, bei dem ihr Vater vom Beklagten am Hals gepackt worden sei, wobei sie diese Angaben dahingehend konkretisierte, dass dieser irgendwo im Bereich des Oberkörpers gepackt worden sei (ON 53, S 10). Der Kläger gab zunächst an, dass ihn der Beklagte immer an den Hals fasse (ON 14, S 3), sodann führte er aus, dass der Beklagte zum Hals „herschieße“ und er sodann ausweiche (ON 14, S 3). Schließlich führte er aus, dass er bereits öfters vom Beklagten am Hals oder Körper gepackt worden sei, „ er versuche dann wegzukommen “. Der Beklagte hingegen stellte in Abrede, versucht zu haben, den Kläger am Hals zu packen (ON 14, S 13). Ebenso verneinte die Zeugin O* C*, dass der Beklagte dem Kläger an den Hals „fahre“ (ON 14, Seite 48).
2. Im zweitenRechtsgang wird zudem zu beachten sein, dass nur Feststellungen bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden dürfen, die sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen bewegen (RS0040318; RS0036933 [T6]). Es werden daher die Parteien zunächst zur Konkretisierung ihres Vorbringens aufzufordern sein. Darauf aufbauend wird sodann zu prüfen sein, inwieweit die (bekämpften) Feststellungen durch ein entsprechendes Prozessvorbingen gedeckt sind (vgl RS0037972) und ob das Vorbringen der Streitteile abschließend behandelt wurde.
2.1. Ebenso hat sich der Sachverständige an die Grenzen des Vorbringens der Partei zu halten. So führte der Sachverständige im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung aus, dass er „ alle vom Kläger gemachten Angaben als Fakten übernehme “. Daraus folgt, dass der Diagnose des Sachverständigen zu Grunde lag, dass er sämtliche Angaben des Klägers im Zuge der Anamnese verwertete und diese für wahr hielt. Aus der im Gutachten wiedergegebenen Anamnese geht allerdings hervor, dass die dortigen Angaben des Klägers nur teilweise vom Vorbringen gedeckt sind.
2.1.2. Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht daher im Rahmen des Vorbringens einen konkreten Gutachtensauftrag an den Sachverständigen zu formulieren haben. Dabei wird zunächst zu klären sein, ob die bereits unbekämpft festgestellten Drohungen und Beschimpfungen des Beklagten zum festgestellten Krankheitsbild beim Kläger geführt haben.
Verneinendenfalls wird das Erstgericht dem Sachverständigen einen Gutachtensauftrag zu erteilen haben, der Sachverhaltsalternativen beinhaltet. Insbesondere wird zu klären sein, ob es für die Entstehung des Krankheitsbilds auf einzelne Vorfälle ankommt und welche Intensität und Art von Beschimpfungen oder Drohungen über welchen Zeitraum erforderlich sind, um das Krankheitsbild zu verursachen.
Der Sachverständige wird dabei auch darauf hinzuweisen sein, dass sein Gutachten nachvollziehbar und überprüfbar sein muss. So gab beispielsweise der Kläger im Zuge seiner Parteieneinvernahme an, an keinen psychischen Problemen zu leiden, „er habe nichts“. Dazu führte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten lediglich unter Verweis auf die Diagnosen des Dr. W* und Dr. X* aus, dass diese Aussagen nichts an seiner gutachterlichen Einschätzung ändern würden (ON 44, Seite 10). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Einschätzung lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Vielmehr fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung angab, dass die fachliche Einschätzung von ihm und Dr. X* divergiere (ON 53, Seite 14).
3. Im zweiten Rechtsgang wird sich das Erstgericht zudem mit dem vom Beklagten bereits in erster Instanz erhobenen Mitschuldenseinwand, mit dem sich das Erstgericht bislang noch nicht befasst hat, auseinanderzusetzen haben. Auch hier wird das Erstgericht den Beklagten zur Konkretisierung seines Vorbringens aufzufordern und sich am Prozessvorbringen in erster Instanz und nicht am Akteninhalt zu orientieren haben.
3.1.Bei der Beurteilung, ob der Kläger ein Mitverschulden zu verantworten hat, wird das Erstgericht zu beachten haben, dass das Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert wird. Dabei kommt einer solchen Sorglosigkeit Relevanz nur zu, sofern sie für den Schaden kausal ist. Überdies bedarf es des Mitverschuldenszusammenhangs und der Adäquanz (RS0022831 [T3]; vgl Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08§ 1304 Rz 12 f). Bei der Beurteilung, ob der Kläger ein Mitverschulden zu verantworten hat, wird auch insbesondere zu berücksichtigen sein, dass Provokationen nach der Rechtsprechung ein Mitverschulden nur dann begründen können, wenn sie geeignet sind, den Beklagten in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu den von ihm getätigten Verhaltensweisen wird hinreißen lassen (vgl RS0027232). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der den nachmaligen „Angreifer“ schuldhaft in einen Aufregungszustand versetzt, von dem er vorauszusehen vermochte, dass er zu einem Angriff gegen ihn führen werde, Mitschuld an seinen Verletzungen trägt (vgl 7 Ob 589/81).
3.1.2.Zum in erster Instanz ohnedies nur kursorisch erhobenen Vorbringen, wonach der Kläger – losgelöst vom Verhalten des Beklagten – schon deswegen ein Mitverschulden zu verantworten habe, weil er sich nicht im Wochenendhaus seiner Tochter aufhalten müsse und die Nähe des Beklagten meiden könne, ist schon an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dies auf eine „Täter Opfer Umkehr“ hinauslaufen würde. Außerdem besteht keine Ausweichpflicht des Angegriffenen, weshalb der rechtswidrig Angegriffene dem Angriff nicht ausweichen oder gar flüchten muss (vgl auch 15 Os 2/08w).
4. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang zudem klarzustellen haben, von welchem Krankheitsbild es beim Kläger ausgeht; weichen doch die diesbezüglich getroffenen Feststellungen (Seite 7 vorletzter Absatz des erstinstanzlichen Urteils) vom Punkt 2 des Spruchs der Entscheidung ab.
5. Im Hinblick auf die Einwendungen des Beklagten in ON 3 Seite 4, wonach ihm weder deren Grund noch Höhe der Spesenpauschale nachvollziehbar sei, wird zudem im zweiten Rechtsgang eine weitergehende Auseinandersetzung mit der geltend gemachten und zugesprochenen Spesenpauschale notwendig sein.
Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
1. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Rechtssache als noch nicht entscheidungsreif. Im Ergebnis ist der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Das Erstgericht hat insbesondere hinsichtlich wesentlicher Tatsachen keine nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb ein Begründungsmangel im Sinn eines Verfahrensmangels vorliegt.
1.1.Den Parteien darf zu wesentlichen Beweisfragen nicht eine Tatsacheninstanz entzogen werden. Zudem wäre eine Beweisergänzung vor dem Berufungsgericht mit einem unabsehbar höheren Kostenaufwand verbunden (§ 496 Abs 3 ZPO).
2. Im Hinblick auf die aufgezeigten Widersprüche in der bekämpften Entscheidung wird das Erstgericht zunächst klarzustellen haben, von welchem Krankheitsbild es beim Kläger ausgeht. Im Rahmen des Vorbringens der Parteien wird sodann – nach Gutachtensergänzung, auf Basis eines konkreten Gutachtensauftrags – zu klären sein, ob der Beklagte dieses Krankheitsbild (allein) zu verantworten hat oder dem Kläger eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen ist. Außerdem wird eine weitere Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Spesenpauschale notwendig sein.
3. Die Anberaumung einer Berufungsverhandlung wurde vom Beklagten nur für den Fall begehrt, dass weder seinem Abänderungs- noch seinem Aufhebungsantrag Folge gegeben wird. Da die Berufung im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt war, war daher über diese Antragstellung nicht zu entscheiden.
4. Da die Aufhebung der Entscheidung in der Hauptsache auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zur Folge hatte, war der Beklagte mit seiner Berufung im Kostenpunkt auf diese Entscheidung zu verweisen.
5.Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren stützt sich auf § 52 ZPO.
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