PG
Ziel des Gesetzes
§ 2Anwendungsbereich
§ 2aBegriffsdefinitionen
§ 3Allgemeine Kriterien für die Leistungserbringung
§ 4Dokumentation
§ 5Verschwiegenheitspflicht
§ 6Auskunftspflicht
§ 6aVerbot von Zuwendungen
§ 7Betriebsrichtlinien
§ 8Standards für die Sicherheit der Leistungen
§ 9Leistungen
§ 10Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 11§ 11
§ 12Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 13Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu-und Umbauten
§ 14Leistungen
§ 15Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 16Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu-und Umbauten
§ 17Leistungen
§ 18Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 19Ärztliche Betreuung und Arzneimittel
§ 20Verpflegung
§ 21Hygiene
§ 21aEinrichtungs- und Wertgegenstände
§ 22Verordnungen
§ 23Informationspflichten
§ 24Abgrenzung
§ 25Schriftlichkeit; Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 26Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 1 § 1
Ziel dieses Gesetzes ist, Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 in Anspruch nehmen (Kunden), und Personen, die dies in unmittelbarer Zukunft beabsichtigen (Interessenten), zu schützen. Dieser Schutz umfasst insbesondere den Schutz der Menschenwürde und der sozialen, wirtschaftlichen und pflegebezogenen Interessen, die Wahrung der Individualität und einer möglichst weit gehenden Selbstständigkeit der Person und den Schutz vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Pflegeverhältnis.
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 § 2
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Z 1 auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
1. Einrichtungen der Hauskrankenpflege,
2. Einrichtungen der Haushaltshilfe,
3. Tageszentren,
4. Senioren- und Seniorenpflegeheime.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1. auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
2. auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Teilhabegesetz, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;
3. auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;
4. auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft;
5. auf die Pflege in Form einer 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG);
6. auf mobile und teilstationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen.
(3) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.
§ 2a Begriffsdefinitionen
§ 2a § 2a
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Pflege: Die Pflege im Sinne dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen.
2. Betreuung: Alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
3. Hilfe: Aufschiebbare Dienstleistungen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
4. Stationäre Pflege: Pflege von Menschen in Einrichtungen mit Vollversorgung (Wohnen, Verpflegung, Betreuung und Hilfe).
5. Senioren- und Seniorenpflegeheime: Einrichtungen mit
a) durchgehend präsentem, angestelltem Pflegepersonal und
b) zumindest drei Betreuungsplätzen zum Zweck der stationären Pflege von Personen jeglichen Pflegebedarfs auf Grund ihres – vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter – körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes.
Keine Senioren- und Seniorenpflegeheime sind Einrichtungen, in denen lediglich Hotelleistungen erbracht bzw in denen nur fallweise Pflegeleistungen angeboten oder diese bloß zugekauft werden. Verfolgt die Einrichtung auch noch andere Zwecke als jene nach der lit b, so gilt nur jener Teil der Einrichtung als Senioren- bzw Seniorenpflegeheim, welcher der stationären Pflege von Personen für Zwecke nach der lit b dient und sowohl räumlich als auch organisatorisch von den anderen Teilen abgegrenzt ist.
6. Tageszentren: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal und zumindest sechs Betreuungsplätzen zum Zweck der Tagespflege von Personen, die – vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter – auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes einen Pflegebedarf haben.
7. Einrichtungen der Hauskrankenpflege: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in § 9 Abs 1 definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Hauskrankenpflege sind:
a) Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß § 9 Abs 1 anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen;
b) Einrichtungen, welche die genannten Leistungen lediglich als nicht vorrangigen Teil ihres Leistungsangebots erbringen.
8. Einrichtungen der Haushaltshilfe: Einrichtungen mit angestelltem Personal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in § 11 Abs 1 definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Haushaltshilfe sind:
a) Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß §11 Abs 1 anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen;
b) Einrichtungen, welche die genannten Leistungen lediglich als nicht vorrangigen Teil ihres Leistungsangebots erbringen.
9. Kunden: Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen.
2. Abschnitt
Allgemeine Standards
§ 3 Allgemeine Kriterien für die Leistungserbringung
§ 3 § 3
Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Pflege sicherzustellen, die an einer möglichst weit gehenden Erhaltung und Wiedererlangung von Fähigkeiten und der Selbstständigkeit des Kunden orientiert ist. Die sachlichen und personellen Ressourcen sind für den Kunden bestmöglich einzusetzen und sein soziales Umfeld so weit wie möglich einzubeziehen. Dazu ist im Rahmen des Pflegeverhältnisses mit anderen Pflegeeinrichtungen, mit den sonstigen Diensten für pflegebedürftige Personen, den niedergelassenen Ärzten und Krankenanstalten, Selbsthilfegruppen und informellen Diensten im Einvernehmen mit dem Kunden zusammenzuarbeiten und sind die Leistungen der Pflegeeinrichtungen aufeinander abzustimmen.
§ 4 Dokumentation
§ 4 § 4
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben sicherzustellen, dass für jeden ihrer Kunden eine Dokumentation geführt wird. Darin sind jedenfalls darzustellen:
1. der pflegerische Status, der zeitnah zur Aufnahme in der Einrichtung bzw zur Übernahme der Pflege und Betreuung festzustellen ist,
2. die Pflegeplanung, ausgenommen für Kunden von Einrichtungen der Haushaltshilfe oder von Tageszentren,
3. die erbrachten Leistungen, nämlich
a) die durchgeführten pflegerischen und ärztlich angeordneten Maßnahmen und
b) im Bereich der Haushaltshilfe die erbrachten Leistungen im Bereich der personenbezogenen, haushaltsbezogenen und organisatorischen Hilfen.
(2) Dokumentationen, die nicht den Kunden übergeben worden sind, sind so zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Bei einem Wechsel in eine andere Pflegeeinrichtung ist die Dokumentation mit Zustimmung des Kunden an diese zu übergeben, soweit dies für die Aufrechterhaltung der Pflege erforderlich ist.
(3) Verfügungen des Kunden, durch die dieser für den Fall des Verlustes seiner Handlungsfähigkeit das Unterbleiben bestimmter Behandlungsmethoden wünscht, sind bei der Dokumentation aufzubewahren, um darauf bei allfälligen medizinischen Entscheidungen Bedacht nehmen zu können. Dem behandelnden Arzt ist in diese Verfügungen Einsicht zu gewähren.
§ 5 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 § 5
(1) Soweit sie nicht schon anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, sind alle in einer Pflegeeinrichtung tätigen und tätig gewesenen Personen zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Kunden betreffenden Umstände, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung bekannt geworden sind, verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit gesetzliche Melde- und Anzeigepflichten bestehen oder die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse insbesondere der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld, Behindertenhilfe- oder Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt ist.
§ 6 Auskunftspflicht
§ 6 § 6
(1) Den Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
(2) Personen, die einen Kunden in einer anderen Pflegeeinrichtung oder als Angehörige der Gesundheitsberufe behandeln oder pflegen, sind die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die den Kunden betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen.
§ 6a Verbot von Zuwendungen
§ 6a § 6a
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen dürfen sich von den Kunden weder in Verträgen noch außerhalb derselben über das vereinbarte Leistungsentgelt hinaus Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lassen. Zulässig sind nur Zuwendungen geringen Wertes, Zuwendungen unter Aufnahme eines Notariatsaktes sowie Zuwendungen durch schriftlichen Vertrag, wenn der Träger gemeinnützig ist.
(2) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben in den Verträgen mit den in der Einrichtung beschäftigten Bediensteten oder sonst tätigen Personen sicher zu stellen, dass auch diese Personen die Verpflichtung nach Abs. 1 einhalten, und zwar unabhängig davon, um welche Art von Träger es sich handelt.
§ 7 Betriebsrichtlinien
§ 7 § 7
Zur Sicherung der Standards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
1. Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,
2. Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,
3. Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,
4. Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.
Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Standards für die Sicherheit der Leistungen
§ 8 § 8
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.
(2) Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.
3. Abschnitt
Standards für die Hauskrankenpflege
§ 9 Leistungen
§ 9 § 9
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
1. allgemeine Pflege,
2. Behandlungspflege,
3. therapeutische Pflege,
4. Prophylaxe.
(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.
§ 10 Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 10 § 10
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass
1. für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
2. die Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
4. Abschnitt
Standards für die Haushaltshilfe
Leistungen
§ 11 § 11
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
1. personenbezogene Hilfe,
2. haushaltsbezogene Hilfe,
3. organisatorische Hilfe.
Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.
(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.
§ 12 Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 12 § 12
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem geeignetem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Haushaltshilfe hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere zur Einsatzplanung, und als Ansprechperson für die Kunden zu betrauen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
5. Abschnitt
Standards für Tageszentren
§ 13 Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu- und Umbauten
§ 13 § 13
(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Kunden die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.
(2) Tageszentren, die neu errichtet, umgebaut oder erweitert werden, sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.
§ 14 Leistungen
§ 14 § 14
(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
1. Tagespflege: Diese umfasst die Verpflegung, die pflegerische Betreuung einschließlich therapeutischer und tagesstrukturierender Angebote, die Unterstützung in der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen sowie allgemeine und spezielle Beratungsleistungen für ihre Kunden und deren pflegende Angehörige;
2. Fahrdienste von der Wohnung zum Tageszentrum und zurück.
(2) Zusätzliche Leistungen wie therapeutische Dienste oder spezielle pflegerische Hilfen können angeboten werden.
§ 15 Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 15 § 15
(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass
1. für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
2. die Leistungen der Pflege im Sinne dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
(2) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
6. Abschnitt
Standards für Senioren- und Seniorenpflegeheime
§ 16 Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu- und Umbauten
§ 16 § 16
(1) Der Standort von Senioren- und Seniorenpflegeheimen soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Bewohnern die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen. Auf eine ausreichende örtliche Infrastruktur ist Bedacht zu nehmen.
(2) Senioren- und Seniorenpflegeheime sind überschaubar zu errichten und haben ausreichende Möglichkeiten für Therapie, Rehabilitation, soziale und tagesstrukturierende Aktivitäten aufzuweisen. Die Wohneinheiten sind überwiegend als Einzelzimmer zu gestalten sowie pflege- und behindertengerecht und mit Nasszellen auszustatten. Als Wohn- und Betreuungsform sind Hausgemeinschaften anzustreben.
(3) Abweichungen von Abs 2 sind zulässig, soweit dies mit den Erfordernissen in sozialer und pflegerischer Hinsicht im Einklang steht, insbesondere dann, wenn es den Bedürfnissen spezifischer Gruppen pflegebedürftiger Personen entspricht.
§ 17 Leistungen
§ 17 § 17
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
1. Grundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, die Wohnraumüberlassung, die angemessene Reinigung der Wohneinheit samt Nasszelle, die Vollverpflegung, die Versorgung der Bettwäsche und der Leibwäsche des Bewohners, kulturelle, gesellige Angebote und Beschäftigungsangebote sowie die Pflege im Krankheitsfall.
2. Pflegeleistung: Diese umfasst die Krankenpflege, die besondere Pflege sowie die Haushaltsführung, insbesondere die Unterstützung der Mobilität und Lagerung, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Wohnraum- und der Wäscheversorgung, soweit diese auf Grund der Pflegebedürftigkeit des Bewohners über die Grundleistung hinaus erforderlich sind, die Unterstützung bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Ausscheidungsprozess, Unterstützung bei ärztlich angeordneten und speziellen Maßnahmen, Unterstützung bei der Orientierung und Aktivierung und die Beratung und Unterstützung bei sozialen Problemen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit.
(1a) Im Rahmen der Unterstützung bei der Körperpflege ist jedem Bewohner neben der Unterstützung bei der täglichen und der sonstigen pflegebedingten Körperpflege jedenfalls auch zumindest einmal wöchentlich eine Körperdusche oder ein Vollbad anzubieten.
(2) Zusätzliche Leistungen können angeboten werden.
(2a) Die Leistungen sind in einer Weise zu erbringen, dass die Bewohner
1. höflich und respektvoll behandelt werden;
2. in ihren Fähigkeiten, ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gefördert und unterstützt werden;
3. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt und in der Wahrung ihrer Individualität unterstützt werden;
4. ihren persönlichen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können, insbesondere Essens- und Ruhezeiten vorfinden, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;
5. in einer angemessenen Art und Weise in der Kommunikation unterstützt und gefördert werden.
(3) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewohnern therapeutische und persönliche Dienstleistungen externer Leistungserbringer angeboten werden.
(4) Das Entgelt für die Pflichtleistungen gemäß Abs 1 ist zu bemessen:
1. für die Grundleistung nach Größe, Ausstattung und Belegung der Wohneinheit,
2. für die Pflegeleistung nach Pflegebedarf.
§ 18 Personalausstattung und Qualitätssicherung
§ 18 § 18
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass ihnen eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal sowie unterstützendem Personal entsprechend der Anzahl der Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht, sodass alle im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Leistungen erbracht werden können und die Leistungserbringung nicht gefährdet ist. Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, sind durch entsprechend qualifiziertes Personal zu erbringen.
(2) Jeder Träger eines Senioren- und Seniorenpflegeheims hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere hinsichtlich wirtschaftlicher, administrativer und personeller Angelegenheiten, zu betrauen und als Ansprechperson für die Bewohner zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit der betrauten Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
§ 19 Ärztliche Betreuung und Arzneimittel
§ 19 § 19
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die ärztliche Betreuung und Behandlung in ihrer Einrichtung durch freie Arztwahl sicherzustellen. Weiters ist sicherzustellen, dass ärztliche Hilfe oder erforderlichenfalls die Rettung sofort angefordert wird. Die Konsultation eines Arztes ist insbesondere bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Bewohners, aber auch dann sicherzustellen, wenn aufgrund der Situation ein unmittelbares Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht. Die Konsultation des Arztes und die an diesen weitergegebenen gesundheitsrelevanten Informationen sind zu dokumentieren. Für die Leistung erster Hilfe muss in geeigneter Weise vorgesorgt sein.
(2) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel der ärztlichen Anordnung gemäß angewendet werden. Ist ein Bewohner selbst nicht dazu in der Lage, ist für eine entsprechende Verabreichung zu sorgen. Der Verabreichung hat eine ärztliche Anordnung voranzugehen, deren Erteilung in geeigneter Form nachzuweisen ist.
(3) Ist eine Anwendung entsprechend der ärztlichen Anordnung nicht gewährleistet, wenn die einem Bewohner verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel von diesem selbst aufbewahrt würden, ist außerdem dafür zu sorgen, dass diese Arzneimittel nicht durch den Bewohner, aber patientenbezogen aufbewahrt werden.
§ 20 Verpflegung
§ 20 § 20
Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern den medizinischen Erkenntnissen über altersgerechte Ernährung entsprechende Normalkost und für Personen mit medizinisch indiziertem Sonderbedarf eine auf diesen Bedarf abgestimmte Kost angeboten wird. Die Speisepläne sind den Bewohnern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
§ 21 Hygiene
§ 21 § 21
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen Hygieneplan für ihre Pflegeeinrichtungen festzulegen und dessen Einhaltung sicherzustellen.
(2) Das Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967 bleibt unberührt.
§ 21a Einrichtungs- und Wertgegenstände
§ 21a § 21a
Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben über die bei der Aufnahme eingebrachten Einrichtungs- und ihnen übergebenen Wertgegenstände ein Protokoll zu errichten. Übergebene Depotgelder sind von ihnen ordnungsgemäß zu verwalten.
7. Abschnitt
Richtlinien über die Errichtung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen
§ 22 Verordnungen
§ 22 § 22
Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der Standards dieses Gesetzes durch Verordnung Richtlinien über die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nähere Regelungen über die Anforderungen an Senioren- und Seniorenpflegeheime, zu erlassen. Die Anforderungen bei Bau und Ausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen können für bestehende Einrichtungen und für Neu-, Zu- und Umbauten unterschiedlich geregelt werden.
8. Abschnitt
Kundenschutz
§ 23 Informationspflichten
§ 23 § 23
Vor dem Vertragsabschluss hat der Träger der Pflegeeinrichtung den Interessenten nachweislich über die angebotenen Leistungen und ihre Entgelte, die Rechte und Pflichten des Kunden und des Leistungserbringers, bei Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Ausstattung und eine allfällige Hausordnung zu informieren.
§ 24 Abgrenzung
§ 24 § 24
Die Bestimmungen der §§ 25 bis 27 regeln ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung der Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe sowie von Tageszentren über Vertragsbestimmungen, die gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 in der Anzeige der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sein muss und deren Fehlen zur Untersagung der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung gemäß § 31 Abs. 4 führt.
§ 25 Schriftlichkeit; Allgemeine Vertragsbestimmungen
§ 25 § 25
(1) Die Verträge zwischen den Trägern von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren einerseits und ihren Kunden andererseits sowie allfällige Zusatzvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen, wenn dem nicht ein unüberwindliches Hindernis entgegen steht. Dem Kunden ist eine Vertragsausfertigung einschließlich der Tarife für alle verrechenbaren Leistungsangebote und allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu übergeben.
(2) Die Verträge haben jedenfalls Regelungen über die Vertragsdauer und die zu erbringenden Leistungen zu umfassen.
(3) Die Verträge haben, ihre Kündigung betreffend, Folgendes vorzusehen:
1. das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich zu lösen; bei Menschen, die blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen;
2. das Recht des Trägers, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wenn der Betrieb seiner Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art grundlegend verändert wird; die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Monat, wenn dem Kunden eine gleichwertige Pflegeeinrichtung angeboten wird;
3. das Recht des Trägers, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) wenn der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte über zwei Monate im Rückstand und eine Mahnung mit vierwöchiger Nachfrist erfolglos geblieben ist; die Kündigung ist gegenstandslos, wenn das Entgelt, von wem auch immer, bezahlt wird oder der Sozialhilfeträger die Entgeltleistung zusichert;
b) wenn sich der Gesundheitszustand des Kunden so verändert hat, dass eine fachgerechte Pflege durch die Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend nicht mehr möglich ist;
c) in Tageszentren, wenn sich der Kunde, ohne dass dies durch eine Krankheit bedingt ist, fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhalten den übrigen Kunden nicht mehr zumutbar ist;
4. die Schriftlichkeit der Kündigung des Vertrages durch den Träger unter Angabe des Grundes;
5. den Ausschluss der Kündigung zum Zweck einer über die Anpassung nach § 26 Abs. 4 hinausgehenden Erhöhung des Leistungsentgelts.
§ 26 Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte
§ 26 § 26
(1) In den Verträgen über die Leistungen von Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen zu gestalten und dem Kunden nur die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen einschließlich der Wegeleistungen in Rechnung zu stellen. Für die Wegeleistungen kann auch eine pauschalierte Verrechnung vereinbart werden. Über die erbrachten Leistungen sind vom Träger der Einrichtung Aufzeichnungen zu führen.
(2) In den Verträgen über die Leistungen von Tageszentren haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen für die Tagespflege, Fahrdienste und allfällige Zusatzleistungen gesondert auszuweisen und dem Kunden aufgegliedert in Rechnung zu stellen.
(3) Die Verträge haben Regelungen über die Fälligkeit des Leistungsentgelts zu enthalten.
(4) Vertragsbestimmungen über die Anpassung der Leistungsentgelte haben nähere Regelungen der Umstände, die zu einer Anpassung führen, sowie die Verpflichtung des Trägers zur Ankündigung und Begründung einer allfälligen Anpassung zu enthalten.
§ 27 Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte der Kunden
§ 27 § 27
In den Verträgen haben die Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren dem Kunden folgende Rechte einzuräumen:
1. das Recht auf Information über Pflegemaßnahmen,
2. das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die den Kunden betreffen,
3. das Recht auf Essens- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen,
4. das Recht auf Einsicht in die Kostenübersicht bei geplanten Tariferhöhungen.
§ 27a Pflegeanwaltschaft
§ 27a § 27a
(1) Die Salzburger Patientenvertretung (§ 22 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Bereich im Sinn der §§ 14 Abs 2, 14a, 15, 83 und 83a GuKG betreffen und eine Schädigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit behauptet wird, entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung findet § 22 Abs 3 (Unabhängigkeit), 4 lit b bis i (Aufgaben im Einzelnen) und 6 (Berichterstattung) SKAG sinngemäß Anwendung.
(2) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind verpflichtet, die Salzburger Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs 1 zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 3,76 € je Heimplatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 22 Abs 7 und 8 SKAG gelten sinngemäß.
9. Abschnitt
Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen
§ 28 Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte
§ 28 § 28
(1) Die Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind grundsätzlich vom Bewohner selbst wahrzunehmen. Der Bewohner kann jedoch die Ausübung seiner Mitgestaltungsrechte an einen Dritten übertragen.
(2) Für die Wahrung der Interessen und Mitgestaltungsrechte von dementen, desorientierten und bettlägerigen Bewohnern ist entsprechend deren spezieller Bedürfnisse Sorge zu tragen.
§ 29 Bewohnerversammlung
§ 29 § 29
(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben mindestens einmal jährlich sowie dann, wenn es drei Berechtigte im Sinn des § 28 verlangen, eine Versammlung der Bewohner der Pflegeeinrichtung einzuberufen.
(2) Zweck der Bewohnerversammlung ist die Information und die Beratung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung in allen bewohnerbezogenen Angelegenheiten des Betriebs, insbesondere in Angelegenheiten des Leistungsangebots und der Leistungsentgelte, des Betriebsablaufs, der Hausordnung und sonstiger Fragen des Zusammenlebens, der Einbindung der Bewohner in das soziale Umfeld, der Durchführung geselliger und kultureller Aktivitäten, Sicherheitsangelegenheiten der Bewohner sowie bauliche Änderungen und Änderungen der Ausstattung des Senioren- und Seniorenpflegeheimes.
(3) Die Bewohnerversammlung entscheidet, ob ein ständiges Organ zur Information und Beratung eingerichtet wird, aus wie vielen Mitgliedern es besteht und welche Kompetenzen diesem übertragen werden. Die Bewohnerversammlung wählt die Mitglieder aus ihrem Kreis. Gleichermaßen entscheidet die Bewohnerversammlung über die Veränderung oder Auflösung des ständigen Organs und über die Abwahl der Mitglieder. Die Ergebnisse dieser Versammlungen sind zu protokollieren.
(4) Die Organe der Landesregierung sind befugt, an den Bewohnerversammlungen teilzunehmen.
§ 30 Ständiges Organ zur Information und Beratung
§ 30 § 30
Aufgabe des ständigen Organs zur Information und Beratung ist die Wahrnehmung der Interessen der Bewohner, die Information und die Beratung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung im Umfang der von der Bewohnerversammlung übertragenen Kompetenzen. Der Träger ist zur Information, Anhörung und zur technischen Hilfe im angemessenen Umfang verpflichtet.
10. Abschnitt
Aufsicht
§ 31 Anzeigepflicht betreffend die Errichtung, Betriebsaufnahme,
§ 31 wesentliche Änderung und Einstellung von Pflegeeinrichtungen
§ 31 § 31
(1) Der Landesregierung sind anzuzeigen:
1. die beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe;
2. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
3. die Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
4. die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung.
(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 stellen insbesondere dar:
1. die beabsichtigte Veränderung der Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;
2. die beabsichtigte Veränderung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
3. bei Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe die beabsichtigte Veränderung des räumlichen Tätigkeitsbereiches im Umfang von mehr als fünf Gemeinden oder über die Grenze der politischen Bezirke des bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereiches;
4. bei Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen die beabsichtigte Ausweitung der Betreuungsplätze im Ausmaß von mehr als 20 % der bestehenden Betreuungsplätze.
(3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:
1. den Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Standards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien;
2. bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.
(4) Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.
(5) Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs. 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.
§ 32 Sonstige Anzeigepflichten
§ 32 § 32
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsformulare und standardisierte Vertragstexte für Verträge mit Kunden von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren sind der Landesregierung spätestens bei ihrer erstmaligen Verwendung oder bei ihrer Änderung anzuzeigen. Die Landesregierung hat deren Verwendung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen.
(2) Der Landesregierung sind weiters anzuzeigen:
1. die Betriebsrichtlinien (§ 7) und deren wesentliche Änderungen;
2. der oder die Leiter der Pflegeeinrichtung gemäß den §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 oder 18 Abs. 2 und deren Änderungen;
3. eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
4. sonstige Umstände, die die rechtliche Existenz des Trägers oder die Aufrechterhaltung des Betriebs der Pflegeeinrichtung gefährden;
5. außerordentliche Erhöhungen der Leistungsentgelte einschließlich deren Begründung;
6. gerichtliche Strafverfahren und streitige Zivilverfahren, die mit der Leistungserbringung an Kunden in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
§ 33 Aufsicht
§ 33 § 33
(1) Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Standards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die mit den Kunden abzuschließenden Verträge. Die Aufsicht ist zielgerichtet und mit zweckentsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die Landesregierung hat den Träger der Pflegeeinrichtung über den Grund einer Aufsichtsmaßnahme und über deren wesentliche Ergebnisse zu informieren, soweit dem nicht eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht oder dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufsicht vereitelt werden würde.
(2) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu gestatten:
1. der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten samt dem erforderlichen Einblick;
2. die Einsicht in sämtliche Unterlagen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes von Relevanz sind (Heimverträge, Dokumentationen, Dienstpläne, Aufzeichnungen über die Medikamentengebarung udgl);
3. die Aufnahme von Beweisen (Bildaufnahmen, Ablichtungen, Ausdrucke udgl).
(3) Werden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Mängel im Betrieb der Pflegeeinrichtung festgestellt, ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung über die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung binnen angemessener Frist nicht zustande oder wird eine solche Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Landesregierung entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen. Bei der Festlegung von Fristen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen, soweit dies möglich erscheint, ohne die Kunden zu gefährden.
(3a) Kein Mangel im Hinblick auf § 4 Abs 1 Z 3 liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die Dokumentation durchgeführter pflegerischer Maßnahmen zwar unterblieben ist, jedoch
1. es sich lediglich um Einzelfälle des Unterbleibens und nicht um ein strukturelles Problem handelt,
2. die Dokumentationslücke lediglich Maßnahmen betrifft, die sich nicht auf individuelle Pflegerisiken des betroffenen Kunden oder auf ärztlich angeordnete Maßnahmen beziehen, und
3. die Wahrnehmungen der Aufsichtsorgane sonst keine Hinweise auf sonstige Risiken in der Organisation bzw Struktur der Einrichtung erkennen lassen.
(4) Die Landesregierung hat den Betrieb einer Pflegeeinrichtung zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kunden oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung von Vereinbarungen und behördlichen Aufträgen gemäß § 33 Abs 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu überprüfen. Werden im Zuge dieser Kontrolle nicht neuerlich Mängel festgestellt, die jenen vergleichbar sind bzw entsprechen, die der Vereinbarung bzw dem behördlichen Auftrag zugrunde lagen, und hat der Träger die ihm aufgetragenen Maßnahmen ergriffen, gilt die Vereinbarung bzw der behördliche Auftrag als erfüllt. Auf Verlangen des Trägers ist diesem darüber eine Bestätigung auszustellen.
§ 33a Wahrung der Geheimhaltung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit
§ 33a § 33a
Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Pflegegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
1. den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit gemäß § 33, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich geregelten Standards für Pflegeeinrichtungen, gefährden könnte;
2. der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen eines Hinweisgebersystems geboten ist;
3. der Wahrung von schutzwürdigen Interessen von Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt wird;
4. eine Information betrifft, die Gegenstand einer Aufsichtsmaßnahme ist.
§ 34 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 34 § 34
(1) Die Landesregierung darf im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten von Pflegeeinrichtungen und ihren Kunden zum Zwecke der Aufsicht im Sinn des 10. Abschnittes verarbeiten:
1. von Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Tageszentren und Einrichtungen der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe, die für ihre Kunden Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen:
a) hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Firmenbuchnummer, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Umfang der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;
b) hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Bezeichnung der Einrichtung, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Kontaktdaten, Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter bzw Mitarbeiterinnen, Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Kostensätze bzw Tarife, Anzahl der Betreuungsplätze, Angaben zur Auslastung, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Verantwortlichkeit und Leistungsfähigkeit, personenbezogene Daten zur Erfüllung der fachlichen Voraussetzung für die Leistungserbringung sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit;
2. von Kunden von Pflegeeinrichtungen: Personendaten, Kontaktdaten, Versicherungsdaten, Pflege- und Betreuungsdaten, Gesundheitsdaten, Kontaktdaten des Hausarztes, Geschäftsfähigkeit bzw Angaben bei Bestehen eines Vertretungsverhältnisses, Angehörige und Kontaktpersonen, Angaben zur Wohnsituation und zu den weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Datum der Anmeldung in der Einrichtung, Angaben zu vorhandenen Pflegehilfsmitteln, Angaben über zusätzliche in Anspruch genommene Leistungen, Angaben zu bestehenden gerichtlich angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die Unterbringung.
(2) Die Landesregierung kann von den Trägern der Pflegeeinrichtungen die Bekanntgabe von personenbezogenen Daten über ihre Leistungen verlangen, insbesondere über:
1. die angebotenen Leistungen und deren Entgelte;
2. die Anzahl der Leistungsbezieher nach Alter und erbrachten Leistungen;
3. die Anzahl der erbrachten Leistungseinheiten;
4. die Anzahl der Mitarbeiter nach abgeschlossener Berufsausbildung, Tätigkeitsbereichen und Beschäftigungsausmaß;
5. die leistungsbezogene Jahresbetriebsabrechnung unter Ausweisung der Kostenarten;
6. in Senioren- und Seniorenpflegeheimen die Anzahl der Wohneinheiten und der angebotenen Plätze sowie über die Ausstattung.
(3) Die Träger der Pflegeeinrichtungen sind zur Bekanntgabe der von der Landesregierung verlangten und zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten verpflichtet.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten über die angebotenen Leistungen und deren Entgelte, in Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Anzahl der Wohneinheiten, die Anzahl der angebotenen Plätze und die Ausstattung, zu veröffentlichen.
§ 34a Einschränkung der Betroffenenrechte
§ 34a § 34a
(1) Personenbezogene Daten gemäß § 34 Abs 1, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Hinsichtlich personenbezogener Daten gemäß § 34 Abs 1, die zum Zweck der Aufsicht gemäß diesem Abschnitt verarbeitet werden, ist die Informationspflicht gemäß Art 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechtes bei der Datenschutzbehörde und das im Abs 3 geregelte Auskunftsrecht ist in jedem Fall zu informieren.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung besteht, soweit die Kenntnis der in Frage stehenden Daten der betroffenen Person auf Grund ihres Alters, ihres Entwicklungsstandes und ihrer psychischen und physischen Verfassung zumutbar ist, dadurch nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter verletzt würden oder die Erfüllung des mit dem Gesetz verfolgten überwiegenden öffentlichen Interesses gefährdet würde. Im Falle einer Nichterteilung der Auskunft hat der Verantwortliche den Betroffenen auf dessen Verlangen schriftlich über die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren, es sei denn, die Erteilung selbst dieser Information würde den genannten Einschränkungsgründen zuwiderlaufen.
(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 34b Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
§ 34b § 34b
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
1. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 109/2024;
2. Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 150/2024;
3. Hausbetreuungsgesetz – HbeG, BGBl I Nr 33/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 57/2008;
3. Informationsfreiheitsgesetz, BGBl I Nr 5/2024;
4. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 34/2024.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 119 vom 4. Mai 2016.
§ 35 Befreiung von Verwaltungsabgaben
§ 35 § 35
Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
§ 35a Kostentragung von Geldleistungen
§ 35a zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung
§ 35a § 35a
Zu den vom Land zu tragenden Kosten für ein innerstaatliches Pflegegeld ergänzende Geldleistungen im Sinn der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben die Gemeinden des politischen Bezirks, in dem sie angefallen sind, einen Kostenbeitrag zu leisten. Für diesen gelten die §§ 40 und 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, dass die Leistungen als Soziale Dienste zu gelten haben.
§ 36 Strafbestimmungen
§ 36 § 36
(1) Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
1. die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 oder 39 Abs 3 unterlässt;
2. Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;
3. eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs 5 weiterbetreibt;
4. die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (§ 32 Abs 1);
5. gegen § 33 Abs 2 verstößt;
6. gemäß § 33 Abs 3 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;
7. eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs 4) betreibt.
(2) Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger einer Pflegeeinrichtung sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu 10.000 € gegen diese verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 durch Personen begangen wurden, die
1. entweder allein oder als Teil eines Organs dieser Träger gehandelt haben und
2. eine Führungsposition aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Träger, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Träger zu treffen oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Träger innehaben.
(3) Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Abs 2 können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat.
(4) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Abs 2 oder 3 verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
§ 36a Sonderbestimmungen für die Dauer der COVID-19 Krise
§ 36a § 36a
(Anm: Außer Kraft getreten durch LGBl Nr 45/2022)
§ 37 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen für bestehende Einrichtungen
§ 37 § 37
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts), die bereits soziale Dienste im Sinn des § 22 Abs. 2 Z 1 und 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes erbringen, bereits in Betrieb stehende Tageszentren und in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime, deren Errichtung und Betrieb nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz angezeigt und nicht untersagt wurde, sind von den Trägern binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Verpflichtungserklärungen gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 abzugeben und innerhalb dieser Frist den Kunden nachweislich Vertragsänderungen anzubieten, soweit die bestehenden Verträge mit der Verpflichtungserklärung nicht übereinstimmen.
(3) Für bestehende Pflegeeinrichtungen (Abs. 2) sind von den Trägern binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Betriebsrichtlinien (§ 7) anzuzeigen. Ebenso ist die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs. 1) nachzuweisen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pflegeeinrichtungen haben den Mindeststandards dieses Gesetzes zu entsprechen. Der Weiterbetrieb von Pflegeeinrichtungen, die den baulichen und technischen Mindeststandards nicht entsprechen, ist jedoch zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist.
§ 38 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 38 § 38
(1) Die §§ 6a, 17 Abs 4, 21a, 24 bis 27, 31 Abs 3 und 4, 32 Abs 1 sowie 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.
(2) Die §§ 2 Abs 4, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 15 Abs 1, 17 Abs 2a, 18 Abs 1, 27a, 33 und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2011 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 treten in Kraft:
1. § 35a mit 1. Jänner 2012;
2. die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 2, 18 Abs 1 und 36 mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats.
(6) Die §§ 34, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Die §§ 31 Abs 4 und 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 144/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2021 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.
(9) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2022 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.
(10) Die §§ 4 Abs 1 bis 3, 6 Abs 1 und 33 Abs 2 und 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(11) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 33 Abs 1, (§) 33a sowie 34b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 39 § 39
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Abschnitten 2 bis 6 und zu den §§ 3, 8, 13 und 16 sowie die §§ 2, 2a, 7, 10 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 17 Abs 1a, 18, 19, 20, 22, 27a Abs 1, 31 Abs 1 und 3, 33 Abs 1 und 5, 34b Abs 1 sowie 36 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats;
2. die §§ 3 Abs 1 und 2, 4 Abs 1a und 17 Abs 1 mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung folgenden Monats;
3. § 12 Abs 1a mit 1.1.2030;
4. § 27a Abs 3 mit 1.1.2026.
(2) Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe nach § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024, die infolge eines Verfahrens nach § 31 Abs 4 nicht untersagt wurden bzw unter § 37 Abs 1 fallen, gelten auch dann als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025, wenn sie das Kriterium von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 2a Z 7 bzw 8 nicht erfüllen. Letzteres gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Nichtuntersagungsverfahren gemäß § 31 Abs 4 für Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe.
(3) Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen, die erst aufgrund der Novelle LGBl Nr 71/2025 in den Anwendungsbereich des Salzburger Pflegegesetzes fallen, haben den Standards dieses Gesetzes idF LGBl Nr 71/2025 spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt zu entsprechen. Spätestens zum Ablauf dieser Frist haben die Träger bei der Landesregierung den Betrieb anzuzeigen. Die Anzeige des Betriebs ist einer Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 31 Abs 1 gleichzustellen. § 31 Abs 3 Z 1 und Abs 4 gelten sinngemäß, jedoch ist der Weiterbetrieb von Einrichtungen, die den baulichen und technischen Standards nicht entsprechen, über die Übergangsfrist hinaus zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen, durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist und alle Leistungen nach diesem Gesetz uneingeschränkt erbracht werden können. Binnen 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß § 7 vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs 1) nachzuweisen.
(4) In Verfahren nach § 33 Abs 3 sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bzw Z 2 ereignet haben, weiter nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
(5) Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Abs 1 Z 1 bzw 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.