LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Pflegegesetz§ 27

§ 27Vertragsbestimmungen betreffend die Rechte der Kunden

In Kraft seit 01. Juni 2011
Up-to-date

In den Verträgen haben die Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren dem Kunden folgende Rechte einzuräumen:

1. das Recht auf Information über Pflegemaßnahmen,

2. das Recht auf Einsicht in alle Unterlagen, die den Kunden betreffen,

3. das Recht auf Essens- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen,

4. das Recht auf Einsicht in die Kostenübersicht bei geplanten Tariferhöhungen.

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