§ 12 Personalausstattung und Qualitätssicherung
In Kraft bis 31. Dezember 2029
Up-to-date
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem geeignetem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Haushaltshilfe hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere zur Einsatzplanung, und als Ansprechperson für die Kunden zu betrauen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
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