(1) Die Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind grundsätzlich vom Bewohner selbst wahrzunehmen. Der Bewohner kann jedoch die Ausübung seiner Mitgestaltungsrechte an einen Dritten übertragen.
(2) Für die Wahrung der Interessen und Mitgestaltungsrechte von dementen, desorientierten und bettlägerigen Bewohnern ist entsprechend deren spezieller Bedürfnisse Sorge zu tragen.
Rückverweise
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 29 Bewohnerversammlung
…1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben mindestens einmal jährlich sowie dann, wenn es drei Berechtigte im Sinn des § 28 verlangen, eine Versammlung der Bewohner der Pflegeeinrichtung einzuberufen. (2) Zweck der Bewohnerversammlung ist die Information und die Beratung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung in allen…