§ 28 Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
(1) Die Mitgestaltungsrechte in Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind grundsätzlich vom Bewohner selbst wahrzunehmen. Der Bewohner kann jedoch die Ausübung seiner Mitgestaltungsrechte an einen Dritten übertragen.
(2) Für die Wahrung der Interessen und Mitgestaltungsrechte von dementen, desorientierten und bettlägerigen Bewohnern ist entsprechend deren spezieller Bedürfnisse Sorge zu tragen.
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