(1) Der Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Standards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die mit den Kunden abzuschließenden Verträge. Die Aufsicht ist zielgerichtet und mit zweckentsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Die Landesregierung hat den Träger der Pflegeeinrichtung über den Grund einer Aufsichtsmaßnahme und über deren wesentliche Ergebnisse zu informieren, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufsicht vereitelt werden würde.
(2) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu gestatten:
1. der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten samt dem erforderlichen Einblick;
2. die Einsicht in sämtliche Unterlagen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes von Relevanz sind (Heimverträge, Dokumentationen, Dienstpläne, Aufzeichnungen über die Medikamentengebarung udgl);
3. die Aufnahme von Beweisen (Bildaufnahmen, Ablichtungen, Ausdrucke udgl).
(3) Werden im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Mängel im Betrieb der Pflegeeinrichtung festgestellt, ist der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung über die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung binnen angemessener Frist nicht zustande oder wird eine solche Vereinbarung nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Landesregierung entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen. Bei der Festlegung von Fristen ist auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit Bedacht zu nehmen, soweit dies möglich erscheint, ohne die Kunden zu gefährden.
(3a) Kein Mangel im Hinblick auf § 4 Abs 1 Z 3 liegt ausnahmsweise dann vor, wenn die Dokumentation durchgeführter pflegerischer Maßnahmen zwar unterblieben ist, jedoch
1. es sich lediglich um Einzelfälle des Unterbleibens und nicht um ein strukturelles Problem handelt,
2. die Dokumentationslücke lediglich Maßnahmen betrifft, die sich nicht auf individuelle Pflegerisiken des betroffenen Kunden oder auf ärztlich angeordnete Maßnahmen beziehen, und
3. die Wahrnehmungen der Aufsichtsorgane sonst keine Hinweise auf sonstige Risiken in der Organisation bzw Struktur der Einrichtung erkennen lassen.
(4) Die Landesregierung hat den Betrieb einer Pflegeeinrichtung zur Gänze oder teilweise zu untersagen, soweit eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kunden oder eine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden festgestellt worden ist und Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung von Vereinbarungen und behördlichen Aufträgen gemäß § 33 Abs 3 innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu überprüfen. Werden im Zuge dieser Kontrolle nicht neuerlich Mängel festgestellt, die jenen vergleichbar sind bzw entsprechen, die der Vereinbarung bzw dem behördlichen Auftrag zugrunde lagen, und hat der Träger die ihm aufgetragenen Maßnahmen ergriffen, gilt die Vereinbarung bzw der behördliche Auftrag als erfüllt. Auf Verlangen des Trägers ist diesem darüber eine Bestätigung auszustellen.
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