(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben die ärztliche Betreuung und Behandlung in ihrer Einrichtung durch freie Arztwahl sicherzustellen. Weiters ist sicherzustellen, dass ärztliche Hilfe oder erforderlichenfalls die Rettung sofort angefordert wird. Die Konsultation eines Arztes ist insbesondere bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Bewohners, aber auch dann sicherzustellen, wenn aufgrund der Situation ein unmittelbares Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht. Die Konsultation des Arztes und die an diesen weitergegebenen gesundheitsrelevanten Informationen sind zu dokumentieren. Für die Leistung erster Hilfe muss in geeigneter Weise vorgesorgt sein.
(2) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel der ärztlichen Anordnung gemäß angewendet werden. Ist ein Bewohner selbst nicht dazu in der Lage, ist für eine entsprechende Verabreichung zu sorgen. Der Verabreichung hat eine ärztliche Anordnung voranzugehen, deren Erteilung in geeigneter Form nachzuweisen ist.
(3) Ist eine Anwendung entsprechend der ärztlichen Anordnung nicht gewährleistet, wenn die einem Bewohner verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel von diesem selbst aufbewahrt würden, ist außerdem dafür zu sorgen, dass diese Arzneimittel nicht durch den Bewohner, aber patientenbezogen aufbewahrt werden.
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