§ 3 Allgemeine Kriterien für die Leistungserbringung — PG
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen haben eine angemessene, zielorientierte und planmäßige Pflege sicherzustellen, die an einer möglichst weit gehenden Erhaltung und Wiedererlangung von Fähigkeiten und der Selbstständigkeit des Kunden orientiert ist. Die sachlichen und personellen Ressourcen sind für den Kunden bestmöglich einzusetzen und sein soziales Umfeld so weit wie möglich einzubeziehen. Dazu ist im Rahmen des Pflegeverhältnisses mit anderen Pflegeeinrichtungen, mit den sonstigen Diensten für pflegebedürftige Personen, den niedergelassenen Ärzten und Krankenanstalten, Selbsthilfegruppen und informellen Diensten im Einvernehmen mit dem Kunden zusammenzuarbeiten und sind die Leistungen der Pflegeeinrichtungen aufeinander abzustimmen.
(2) Hinsichtlich Art und Umfang der Leistungserbringung ist der Pflegebedarf der Kunden zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll nach Möglichkeit der Träger von Pflegeeinrichtungen auch auf die Bedürfnisse, Vorlieben und Gewohnheiten der Kunden angemessen Bedacht genommen werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei nicht planbaren Leistungen soll sichergestellt werden, dass diese ihrer Erforderlichkeit entsprechend zeitnah erbracht werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden