§ 1 Ziel des Gesetzes
In Kraft seit 01. Mai 2000
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Ziel dieses Gesetzes ist, Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 in Anspruch nehmen (Kunden), und Personen, die dies in unmittelbarer Zukunft beabsichtigen (Interessenten), zu schützen. Dieser Schutz umfasst insbesondere den Schutz der Menschenwürde und der sozialen, wirtschaftlichen und pflegebezogenen Interessen, die Wahrung der Individualität und einer möglichst weit gehenden Selbstständigkeit der Person und den Schutz vor Beeinträchtigungen und Gefährdungen im Pflegeverhältnis.
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