§ 20 Verpflegung
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern den medizinischen Erkenntnissen über altersgerechte Ernährung entsprechende Normalkost und für Personen mit medizinisch indiziertem Sonderbedarf eine auf diesen Bedarf abgestimmte Kost angeboten wird. Die Speisepläne sind den Bewohnern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
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