(1) Die Träger von Tageszentren haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
1. Tagespflege: Diese umfasst die Verpflegung, die pflegerische Betreuung einschließlich therapeutischer und tagesstrukturierender Angebote, die Unterstützung in der Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen sowie allgemeine und spezielle Beratungsleistungen für ihre Kunden und deren pflegende Angehörige;
2. Fahrdienste von der Wohnung zum Tageszentrum und zurück.
(2) Zusätzliche Leistungen wie therapeutische Dienste oder spezielle pflegerische Hilfen können angeboten werden.
Rückverweise