§ 21a Einrichtungs- und Wertgegenstände
In Kraft seit 01. Mai 2007
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Gliederung
6. Abschnitt Standards für Senioren- und Seniorenpflegeheime
§ 21a Einrichtungs- und Wertgegenstände
Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben über die bei der Aufnahme eingebrachten Einrichtungs- und ihnen übergebenen Wertgegenstände ein Protokoll zu errichten. Übergebene Depotgelder sind von ihnen ordnungsgemäß zu verwalten.
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