§ 35 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. Juni 2011
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Gliederung
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 35 Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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