Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 35 Befreiung von Verwaltungsabgaben
…Befreiung von Verwaltungsabgaben § 35 Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.…
Rückverweise