(1) Die Salzburger Patientenvertretung (§ 22 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Bereich im Sinn der §§ 14 Abs 2, 14a, 15, 83 und 83a GuKG betreffen und eine Schädigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit behauptet wird, entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung findet § 22 Abs 3 (Unabhängigkeit), 4 lit b bis i (Aufgaben im Einzelnen) und 6 (Berichterstattung) SKAG sinngemäß Anwendung.
(2) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind verpflichtet, die Salzburger Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs 1 zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 3,76 € je Heimplatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 22 Abs 7 und 8 SKAG gelten sinngemäß.
Rückverweise
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 27a Pflegeanwaltschaft
(1) Die Salzburger Patientenvertretung (§ 22 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Bereich im Sinn de…
§ 39 § 39
…§§ 2, 2a, 7, 10 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 17 Abs 1a, 18, 19, 20, 22, 27a Abs 1, 31 Abs 1 und 3, 33 Abs 1 und 5, 34b Abs 1 sowie 36 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats…