(1) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Bewohnern folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
1. Grundleistung: Diese ist unabhängig von der Pflegebedürftigkeit des Bewohners zu erbringen und umfasst die allgemeinen Beratungsdienste, die Wohnraumüberlassung, die angemessene Reinigung der Wohneinheit samt Nasszelle, die Vollverpflegung, die Versorgung der Bettwäsche und der Leibwäsche des Bewohners, kulturelle, gesellige Angebote und Beschäftigungsangebote sowie die Pflege im Krankheitsfall.
2. Pflegeleistung: Diese umfasst die Krankenpflege, die besondere Pflege sowie die Haushaltsführung, insbesondere die Unterstützung der Mobilität und Lagerung, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe bei der Wohnraum- und der Wäscheversorgung, soweit diese auf Grund der Pflegebedürftigkeit des Bewohners über die Grundleistung hinaus erforderlich sind, die Unterstützung bei der Körperpflege und beim An- und Auskleiden, Hilfe beim Ausscheidungsprozess, Unterstützung bei ärztlich angeordneten und speziellen Maßnahmen, Unterstützung bei der Orientierung und Aktivierung und die Beratung und Unterstützung bei sozialen Problemen im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit.
(1a) Im Rahmen der Unterstützung bei der Körperpflege ist jedem Bewohner neben der Unterstützung bei der täglichen und der sonstigen pflegebedingten Körperpflege jedenfalls auch zumindest einmal wöchentlich eine Körperdusche oder ein Vollbad anzubieten.
(2) Zusätzliche Leistungen können angeboten werden.
(2a) Die Leistungen sind in einer Weise zu erbringen, dass die Bewohner
1. höflich und respektvoll behandelt werden;
2. in ihren Fähigkeiten, ihrer Selbstständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gefördert und unterstützt werden;
3. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt und in der Wahrung ihrer Individualität unterstützt werden;
4. ihren persönlichen Lebensrhythmus nach Möglichkeit fortführen können, insbesondere Essens- und Ruhezeiten vorfinden, die den üblichen Lebensgewohnheiten entsprechen;
5. in einer angemessenen Art und Weise in der Kommunikation unterstützt und gefördert werden.
(3) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben dafür Sorge zu tragen, dass den Bewohnern therapeutische und persönliche Dienstleistungen externer Leistungserbringer angeboten werden.
(4) Das Entgelt für die Pflichtleistungen gemäß Abs 1 ist zu bemessen:
1. für die Grundleistung nach Größe, Ausstattung und Belegung der Wohneinheit,
2. für die Pflegeleistung nach Pflegebedarf.
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