Im Rahmen der Vollziehung des Salzburger Pflegegesetzes gilt betreffend die Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und betreffend das Recht auf Zugang zu Informationen in Bezug auf die Wahrung der Geheimhaltung Folgendes:
Bei Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Vorgaben des § 6 IFG ist insbesondere zu erwägen, ob eine Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Information
1. den Erfolg der Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit gemäß § 33, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich geregelten Standards für Pflegeeinrichtungen, gefährden könnte;
2. der Vertraulichkeit widersprechen würde, die im Rahmen eines Hinweisgebersystems geboten ist;
3. der Wahrung von schutzwürdigen Interessen von Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung widersprechen würde, sofern die Information im Rahmen der amtlichen Tätigkeit bekannt wird;
4. eine Information betrifft, die Gegenstand einer Aufsichtsmaßnahme ist.
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