(1) Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € zu bestrafen, wer
1. die Anzeige der (beabsichtigten) Betriebsaufnahme, Errichtung, wesentlichen Änderung oder Einstellung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs 1 oder 39 Abs 3 unterlässt;
2. Verträge abschließt, deren Vertragsinhalte entgegen der Verpflichtungserklärung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 den §§ 25 bis 27 nicht entsprechen oder Rechte der Kunden nicht sicherstellen;
3. eine Pflegeeinrichtung nicht gemäß § 31 Abs 5 weiterbetreibt;
4. die Anzeige von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Vertragsformularen, oder standardisierten Vertragstexten für Verträge mit Kunden unterlässt (§ 32 Abs 1);
5. gegen § 33 Abs 2 verstößt;
6. gemäß § 33 Abs 3 erteilten Aufträgen nicht nachkommt;
7. eine Pflegeeinrichtung trotz Untersagung (§ 33 Abs 4) betreibt.
(2) Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände Träger einer Pflegeeinrichtung sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis zu 10.000 € gegen diese verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 durch Personen begangen wurden, die
1. entweder allein oder als Teil eines Organs dieser Träger gehandelt haben und
2. eine Führungsposition aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Träger, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Träger zu treffen oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Träger innehaben.
(3) Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Abs 2 können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7 auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat.
(4) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Abs 2 oder 3 verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
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