§ 30 Ständiges Organ zur Information und Beratung
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
Aufgabe des ständigen Organs zur Information und Beratung ist die Wahrnehmung der Interessen der Bewohner, die Information und die Beratung mit dem Träger der Pflegeeinrichtung im Umfang der von der Bewohnerversammlung übertragenen Kompetenzen. Der Träger ist zur Information, Anhörung und zur technischen Hilfe im angemessenen Umfang verpflichtet.
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 30 Ständiges Organ zur Information und Beratung
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