§ 9 Leistungen
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
1. allgemeine Pflege,
2. Behandlungspflege,
3. therapeutische Pflege,
4. Prophylaxe.
(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.
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