(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
1. allgemeine Pflege,
2. Behandlungspflege,
3. therapeutische Pflege,
4. Prophylaxe.
(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.
Rückverweise
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 2a Begriffsdefinitionen
…einen Pflegebedarf haben. 7. Einrichtungen der Hauskrankenpflege: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in § 9 Abs 1 definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Hauskrankenpflege sind: a) Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß § 9 Abs 1 anbieten oder diese Leistungen ausschließlich…
§ 36 Strafbestimmungen
…2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die Träger tätige Person ermöglicht hat. (4) Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen den Träger gemäß den Abs 2 oder 3 verhängt wird…