(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Abschnitten 2 bis 6 und zu den §§ 3, 8, 13 und 16 sowie die §§ 2, 2a, 7, 10 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 17 Abs 1a, 18, 19, 20, 22, 27a Abs 1, 31 Abs 1 und 3, 33 Abs 1 und 5, 34b Abs 1 sowie 36 mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats;
2. die §§ 3 Abs 1 und 2, 4 Abs 1a und 17 Abs 1 mit Beginn des sechsten auf die Kundmachung folgenden Monats;
3. § 12 Abs 1a mit 1.1.2030;
4. § 27a Abs 3 mit 1.1.2026.
(2) Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe nach § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2024, die infolge eines Verfahrens nach § 31 Abs 4 nicht untersagt wurden bzw unter § 37 Abs 1 fallen, gelten auch dann als Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 bzw 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2025, wenn sie das Kriterium von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 2a Z 7 bzw 8 nicht erfüllen. Letzteres gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Nichtuntersagungsverfahren gemäß § 31 Abs 4 für Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe.
(3) Zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bereits bestehende Einrichtungen, die erst aufgrund der Novelle LGBl Nr 71/2025 in den Anwendungsbereich des Salzburger Pflegegesetzes fallen, haben den Standards dieses Gesetzes idF LGBl Nr 71/2025 spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt zu entsprechen. Spätestens zum Ablauf dieser Frist haben die Träger bei der Landesregierung den Betrieb anzuzeigen. Die Anzeige des Betriebs ist einer Anzeige der Betriebsaufnahme nach § 31 Abs 1 gleichzustellen. § 31 Abs 3 Z 1 und Abs 4 gelten sinngemäß, jedoch ist der Weiterbetrieb von Einrichtungen, die den baulichen und technischen Standards nicht entsprechen, über die Übergangsfrist hinaus zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen, durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist und alle Leistungen nach diesem Gesetz uneingeschränkt erbracht werden können. Binnen 18 Monaten ab dem im Abs 1 Z 1 bestimmten Zeitpunkt haben die Träger außerdem Betriebsrichtlinien gemäß § 7 vorzulegen und die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs 1) nachzuweisen.
(4) In Verfahren nach § 33 Abs 3 sind Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs 1 Z 1 bzw Z 2 ereignet haben, weiter nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurteilen.
(5) Strafverfahren über Verwaltungsübertretungen, die bis zu den im Abs 1 Z 1 bzw 2 bestimmten Zeitpunkten begangen worden sind, sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften durchzuführen, es sei denn, dass das zur Zeit der Erlassung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
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