(1) Soweit sie nicht schon anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, sind alle in einer Pflegeeinrichtung tätigen und tätig gewesenen Personen zur Verschwiegenheit über alle den Gesundheitszustand, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Kunden betreffenden Umstände, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Pflegeeinrichtung bekannt geworden sind, verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit gesetzliche Melde- und Anzeigepflichten bestehen oder die Offenlegung nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse insbesondere der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld, Behindertenhilfe- oder Sozialhilfeleistungen gerechtfertigt ist.
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