§ 24 Abgrenzung
In Kraft seit 01. Mai 2007
Up-to-date
Die Bestimmungen der §§ 25 bis 27 regeln ausschließlich die Inhalte der Verpflichtungserklärung der Träger von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe sowie von Tageszentren über Vertragsbestimmungen, die gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 in der Anzeige der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Pflegeeinrichtung gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten sein muss und deren Fehlen zur Untersagung der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder Errichtung oder wesentlichen Änderung gemäß § 31 Abs. 4 führt.
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