(1) Die Verträge zwischen den Trägern von Einrichtungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und von Tageszentren einerseits und ihren Kunden andererseits sowie allfällige Zusatzvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen, wenn dem nicht ein unüberwindliches Hindernis entgegen steht. Dem Kunden ist eine Vertragsausfertigung einschließlich der Tarife für alle verrechenbaren Leistungsangebote und allfälliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu übergeben.
(2) Die Verträge haben jedenfalls Regelungen über die Vertragsdauer und die zu erbringenden Leistungen zu umfassen.
(3) Die Verträge haben, ihre Kündigung betreffend, Folgendes vorzusehen:
1. das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich zu lösen; bei Menschen, die blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann die Kündigung auch mündlich erfolgen;
2. das Recht des Trägers, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu kündigen, wenn der Betrieb seiner Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art grundlegend verändert wird; die Kündigungsfrist verkürzt sich auf ein Monat, wenn dem Kunden eine gleichwertige Pflegeeinrichtung angeboten wird;
3. das Recht des Trägers, den Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) wenn der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte über zwei Monate im Rückstand und eine Mahnung mit vierwöchiger Nachfrist erfolglos geblieben ist; die Kündigung ist gegenstandslos, wenn das Entgelt, von wem auch immer, bezahlt wird oder der Sozialhilfeträger die Entgeltleistung zusichert;
b) wenn sich der Gesundheitszustand des Kunden so verändert hat, dass eine fachgerechte Pflege durch die Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend nicht mehr möglich ist;
c) in Tageszentren, wenn sich der Kunde, ohne dass dies durch eine Krankheit bedingt ist, fortgesetzt gemeinschaftswidrig verhält und dieses Verhalten den übrigen Kunden nicht mehr zumutbar ist;
4. die Schriftlichkeit der Kündigung des Vertrages durch den Träger unter Angabe des Grundes;
5. den Ausschluss der Kündigung zum Zweck einer über die Anpassung nach § 26 Abs. 4 hinausgehenden Erhöhung des Leistungsentgelts.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden