Zur Sicherung der Standards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
1. Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,
2. Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,
3. Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,
4. Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.
Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.
Rückverweise
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 39 § 39
…Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu den Abschnitten 2 bis 6 und zu den §§ 3, 8, 13 und 16 sowie die §§ 2, 2a, 7, 10 Abs 1 und 2, 12 Abs 1 und 2, 15 Abs 1, 17 Abs 1a, 18, 19, 20, 22, 27a Abs 1, 31 Abs…
§ 37 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen für bestehendeEinrichtungen
…der Verpflichtungserklärung nicht übereinstimmen. (3) Für bestehende Pflegeeinrichtungen (Abs. 2) sind von den Trägern binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Betriebsrichtlinien (§ 7) anzuzeigen. Ebenso ist die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs. 1) nachzuweisen. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pflegeeinrichtungen haben den…
§ 32 Sonstige Anzeigepflichten
…Landesregierung hat deren Verwendung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widersprechen. (2) Der Landesregierung sind weiters anzuzeigen: 1. die Betriebsrichtlinien (§ 7) und deren wesentliche Änderungen; 2. der oder die Leiter der Pflegeeinrichtung gemäß den §§ 10 Abs. 2, 12 Abs. 2 oder…