§ 7 Betriebsrichtlinien
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
§ 7 Betriebsrichtlinien — PG
Zur Sicherung der Standards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
1. Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,
2. Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,
3. Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,
4. Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.
Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.