LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Pflegegesetz§ 7

§ 7Betriebsrichtlinien

In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date

Zur Sicherung der Standards der Leistungen haben die Träger von Pflegeeinrichtungen verbindliche Betriebsrichtlinien schriftlich festzulegen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

1. Ziele und Grundsätze der Pflegeeinrichtung,

2. Zielgruppe der Pflegeeinrichtung,

3. Art und Umfang der angebotenen Leistungen;,

4. Festlegung der wirtschaftlichen und der fachlichen Verantwortlichkeit.

Die Betriebsrichtlinien und deren Änderungen sind den Kunden zur Kenntnis zu bringen.

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