(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass
1. für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
2. die Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
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