Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der Standards dieses Gesetzes durch Verordnung Richtlinien über die Errichtung, Ausstattung und den Betrieb von Pflegeeinrichtungen, insbesondere nähere Regelungen über die Anforderungen an Senioren- und Seniorenpflegeheime, zu erlassen. Die Anforderungen bei Bau und Ausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen können für bestehende Einrichtungen und für Neu-, Zu- und Umbauten unterschiedlich geregelt werden.
Rückverweise
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 2 Anwendungsbereich
…Einrichtungen der Haushaltshilfe, 3. Tageszentren, 4. Senioren- und Seniorenpflegeheime. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 1. auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22 des Salzburger Sozialhilfegesetzes; 2. auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Teilhabegesetz, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und…
§ 31 Anzeigepflicht betreffend die Errichtung, Betriebsaufnahme,
…der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Standards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien; 2. bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung…
§ 33 Aufsicht
…Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Standards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen für die mit den Kunden abzuschließenden Verträge. Die Aufsicht ist zielgerichtet und mit zweckentsprechenden…
§ 27a Pflegeanwaltschaft
…1) Die Salzburger Patientenvertretung (§ 22 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie…