§ 6 Auskunftspflicht
In Kraft seit 01. Juni 2024
Up-to-date
(1) Den Kunden, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Kunden als auskunftsberechtigt genannt wurden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
(2) Personen, die einen Kunden in einer anderen Pflegeeinrichtung oder als Angehörige der Gesundheitsberufe behandeln oder pflegen, sind die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über die den Kunden betreffenden Pflegemaßnahmen zu erteilen.
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