§ 23 Informationspflichten
In Kraft seit 01. Mai 2000
Up-to-date
§ 23 Informationspflichten — PG
Vor dem Vertragsabschluss hat der Träger der Pflegeeinrichtung den Interessenten nachweislich über die angebotenen Leistungen und ihre Entgelte, die Rechte und Pflichten des Kunden und des Leistungserbringers, bei Senioren- und Seniorenpflegeheimen auch über die Ausstattung und eine allfällige Hausordnung zu informieren.
§ 23 PG · PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 23 Informationspflichten
…8. Abschnitt Kundenschutz Informationspflichten § 23 Vor dem Vertragsabschluss hat der Träger der Pflegeeinrichtung den Interessenten nachweislich über die angebotenen Leistungen und ihre Entgelte, die Rechte und Pflichten des Kunden und…
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