(1) Der Landesregierung sind anzuzeigen:
1. die beabsichtigte Betriebsaufnahme oder wesentliche Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe;
2. die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderung von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
3. die Betriebsaufnahme von Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen;
4. die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Pflegeeinrichtung.
(2) Wesentliche Änderungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 stellen insbesondere dar:
1. die beabsichtigte Veränderung der Zielgruppe der Pflegeeinrichtung;
2. die beabsichtigte Veränderung des Trägers der Pflegeeinrichtung;
3. bei Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe die beabsichtigte Veränderung des räumlichen Tätigkeitsbereiches im Umfang von mehr als fünf Gemeinden oder über die Grenze der politischen Bezirke des bisherigen räumlichen Tätigkeitsbereiches;
4. bei Tageszentren, Senioren- und Seniorenpflegeheimen die beabsichtigte Ausweitung der Betreuungsplätze im Ausmaß von mehr als 20 % der bestehenden Betreuungsplätze.
(3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben zu enthalten:
1. den Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den allgemeinen und den besonderen Standards für die jeweiligen Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien;
2. bei der beabsichtigten Betriebsaufnahme oder wesentlichen Änderung von Einrichtungen der Hauskrankenpflege oder der Haushaltshilfe sowie bei der beabsichtigten Errichtung oder wesentlichen Änderung von Tageszentren eine Erklärung des Trägers, in der sich dieser verpflichtet, ausschließlich schriftliche Verträge abzuschließen, deren Vertragsinhalte den Bestimmungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, die Rechte der Kunden sicherzustellen und diesbezügliche Verzichtserklärungen der Kunden nicht anzunehmen.
(4) Die Landesregierung hat eine beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 binnen sechs Monaten ab vollständiger Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Wird die beabsichtigte Betriebsaufnahme, Errichtung oder deren wesentliche Änderung nicht untersagt, ist diese unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen zulässig.
(5) Die Anzeige der beabsichtigten Betriebseinstellung (Abs. 1 Z 4) ist sechs Monate vorher zu erstatten. Während dieser Frist ist die Pflegeeinrichtung uneingeschränkt weiterzubetreiben. Die Landesregierung hat einer vorherigen Betriebseinstellung zuzustimmen, wenn eine gleichwertige Pflege der Kunden in einer anderen Einrichtung gesichert ist.
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