Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Pflege: Die Pflege im Sinne dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen.
2. Betreuung: Alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
3. Hilfe: Aufschiebbare Dienstleistungen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.
4. Stationäre Pflege: Pflege von Menschen in Einrichtungen mit Vollversorgung (Wohnen, Verpflegung, Betreuung und Hilfe).
5. Senioren- und Seniorenpflegeheime: Einrichtungen mit
a) durchgehend präsentem, angestelltem Pflegepersonal und
b) zumindest drei Betreuungsplätzen zum Zweck der stationären Pflege von Personen jeglichen Pflegebedarfs auf Grund ihres – vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter – körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes.
Keine Senioren- und Seniorenpflegeheime sind Einrichtungen, in denen lediglich Hotelleistungen erbracht bzw in denen nur fallweise Pflegeleistungen angeboten oder diese bloß zugekauft werden. Verfolgt die Einrichtung auch noch andere Zwecke als jene nach der lit b, so gilt nur jener Teil der Einrichtung als Senioren- bzw Seniorenpflegeheim, welcher der stationären Pflege von Personen für Zwecke nach der lit b dient und sowohl räumlich als auch organisatorisch von den anderen Teilen abgegrenzt ist.
6. Tageszentren: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal und zumindest sechs Betreuungsplätzen zum Zweck der Tagespflege von Personen, die – vorwiegend bedingt durch ihr fortgeschrittenes Alter – auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes einen Pflegebedarf haben.
7. Einrichtungen der Hauskrankenpflege: Einrichtungen mit angestelltem Pflegepersonal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in § 9 Abs 1 definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Hauskrankenpflege sind:
a) Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß § 9 Abs 1 anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen;
b) Einrichtungen, welche die genannten Leistungen lediglich als nicht vorrangigen Teil ihres Leistungsangebots erbringen.
8. Einrichtungen der Haushaltshilfe: Einrichtungen mit angestelltem Personal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in § 11 Abs 1 definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Haushaltshilfe sind:
a) Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß §11 Abs 1 anbieten oder diese Leistungen ausschließlich befristet erbringen;
b) Einrichtungen, welche die genannten Leistungen lediglich als nicht vorrangigen Teil ihres Leistungsangebots erbringen.
9. Kunden: Personen, die Leistungen von Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen.
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