(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts), die bereits soziale Dienste im Sinn des § 22 Abs. 2 Z 1 und 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes erbringen, bereits in Betrieb stehende Tageszentren und in Betrieb stehende Senioren- und Seniorenpflegeheime, deren Errichtung und Betrieb nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz angezeigt und nicht untersagt wurde, sind von den Trägern binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Verpflichtungserklärungen gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 abzugeben und innerhalb dieser Frist den Kunden nachweislich Vertragsänderungen anzubieten, soweit die bestehenden Verträge mit der Verpflichtungserklärung nicht übereinstimmen.
(3) Für bestehende Pflegeeinrichtungen (Abs. 2) sind von den Trägern binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Betriebsrichtlinien (§ 7) anzuzeigen. Ebenso ist die Festlegung eines Hygieneplans (§ 21 Abs. 1) nachzuweisen.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pflegeeinrichtungen haben den Mindeststandards dieses Gesetzes zu entsprechen. Der Weiterbetrieb von Pflegeeinrichtungen, die den baulichen und technischen Mindeststandards nicht entsprechen, ist jedoch zulässig, wenn damit keine Gefahr für Leben und Gesundheit und keine erhebliche Beeinträchtigung der sonstigen durch dieses Gesetz geschützten Interessen der Kunden verbunden ist.
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