§ 11 Leistungen
In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
1. personenbezogene Hilfe,
2. haushaltsbezogene Hilfe,
3. organisatorische Hilfe.
Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.
(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden