(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
1. personenbezogene Hilfe,
2. haushaltsbezogene Hilfe,
3. organisatorische Hilfe.
Tätigkeiten, die Gesundheitsberufen vorbehalten sind, sind keine Leistungen der Haushaltshilfe.
(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.
Rückverweise
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 2a Begriffsdefinitionen
…ihres Leistungsangebots erbringen. 8. Einrichtungen der Haushaltshilfe: Einrichtungen mit angestelltem Personal im Ausmaß von zumindest fünf vollversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zweck der Erbringung der in § 11 Abs 1 definierten Leistungen. Keine Einrichtungen der Haushaltshilfe sind: a) Einrichtungen, die lediglich einzelne Leistungen gemäß §11 Abs 1 anbieten oder diese Leistungen ausschließlich…