(1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Kunden die Teilhabe am sozialen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.
(2) Tageszentren, die neu errichtet, umgebaut oder erweitert werden, sind behindertengerecht und mit geeigneten Räumlichkeiten für Gruppenaktivitäten und Einzelbetreuungen auszustatten.
PG · Salzburger Pflegegesetz
§ 13 Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu-und Umbauten
…5. Abschnitt Standards für Tageszentren Bauliche und technische Standards für Neu-, Zu- und Umbauten § 13 (1) Der Standort eines Tageszentrums soll möglichst in die Gemeinde integriert und mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein, um den Kunden die Teilhabe am sozialen…
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