Vertragsbestimmungen betreffend die Leistungsentgelte
(1) In den Verträgen über die Leistungen von Einrichtungen der Hauskrankenpflege und der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts) haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen zu gestalten und dem Kunden nur die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen einschließlich der Wegeleistungen in Rechnung zu stellen. Für die Wegeleistungen kann auch eine pauschalierte Verrechnung vereinbart werden. Über die erbrachten Leistungen sind vom Träger der Einrichtung Aufzeichnungen zu führen.
(2) In den Verträgen über die Leistungen von Tageszentren haben sich die Träger der Einrichtungen zu verpflichten, die Entgelte leistungsbezogen für die Tagespflege, Fahrdienste und allfällige Zusatzleistungen gesondert auszuweisen und dem Kunden aufgegliedert in Rechnung zu stellen.
(3) Die Verträge haben Regelungen über die Fälligkeit des Leistungsentgelts zu enthalten.
(4) Vertragsbestimmungen über die Anpassung der Leistungsentgelte haben nähere Regelungen der Umstände, die zu einer Anpassung führen, sowie die Verpflichtung des Trägers zur Ankündigung und Begründung einer allfälligen Anpassung zu enthalten.
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